Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2021NAG000005
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91058
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern
Übertragung der spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben.
Nach Art. 18 Abs. 8 Buchst. f der VO (EU) 2017/625 i. V. m. Art 49 Nr. 1, 2 und 4 Sätze 1 und 2 der DVO (EU) 2019/627 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Milcherzeugungsbetriebe einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Bayern
Durchführung von Kontrollen von Milcherzeugungsbetrieben in Bayern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.
Gemäß Art. 18 Abs. 8 Buchst. f der VO (EU) 2017/625 i. V. m. Art. 49 Nr. 1, 2 und 4 S. 1 und 2 der DVO (EU) 2019/627 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Milcherzeugungsbetriebe einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Dabei ist gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 bezogen auf die Milcherzeugungsbetriebe zu überprüfen, ob diese die Vorschriften in Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang I A Nr. 1 - 4 und Nr. 8 Nr. b) und c) der VO (EG) Nr. 852/2004 sowie Anhang III Abschnitt IX Kap. I Teile I und II der VO (EG) Nr. 853/2004 einhalten.
Der Auftragnehmer hat die Betriebe nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach den o. g. Stellen sorgfältig zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrollen sollen auch einzelne tierschutzrechtliche Anforderungen (Tier-SchNutztV, TierSchG) abgeprüft werden (siehe auch Anlage 1).
Die Laufzeit des Vertrages kann 2-mal verlängert werden. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn der AG dem AN nicht 6 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich mitteilt, dass das Vertragsverhältnis zum 30.6.2023 bzw. zum 30.6.2024 endet.
Eine Verlängerung über den 30.6.2025 hinaus ist nicht möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Akkreditierungsnachweis nach den „Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen ” gemäß DIN EN ISO/IEC 17020 (vormals Europäische Norm EN 45004) “
Und / oder Nachweis einer Akkreditierung nach einer anderen Norm - soweit diese einen engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben hat -, sowie ggf. Bestätigung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), dass ein Antrag auf Erweiterung der Akkreditierung gestellt ist (Nachweise sind beizufügen, soweit bereits vorhanden).
Angabe des Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre; Referenzen der letzten 3 Jahre.
Vorlage eines Kontrollkonzeptes sowie Erklärung das die Kontrollen durch eine Kontrollstelle durchgeführt werden, die die Anforderungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (...) sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehenen Benennungsvoraussetzungen erfüllt.
Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
Zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu
Gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7 a
Oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der
Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein
Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik
Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die
Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung
Mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass
Die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen.
Der Antrag ist u. a. dann unzulässig, soweit:
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
Bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
Wollen, vergangen sind.