Beschaffung eines Ersatzlinearbeschleunigers (Redundanzerfordernis) für den Bestandsbunker KKL
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Ersatzlinearbeschleunigers (Redundanzerfordernis) für den Bestandsbunker KKL
Durch Ausfall und "out-of-Service"-Meldung von Bestandsgeräten muss die gesetzlich erforderliche Redundanz im Bereich Linearbeschleuniger im Fach Strahlentherapie hergestellt werden. Durch den Verzug eines Neubaus für die Klinik für Strahlentherapie, über 2024 hinaus, soll die Ersatzbeschaffung der örtlich an die Strahlenklinik angrenzenden Flächen genutzt werden. Hierzu sind weitere Baukosten zu vermeiden, wie auch die Kompatibilität kostengünstigst so herzustellen, dass die Bedarfsgrundlagen der Klinik, auch im Bereich Forschung und Lehre vollumfänglich durchführbar sind.
Das UKW beabsichtigt einen klinischen Linac mit folgenden auch von der DFG empfohlenen Eigenschaften zu beschaffen:
1. Hoher Patientendurchsatz,
2. CT Bildgebung mit hohem Weichteilkontrast,
3. Dosisberechnung auf Basis der mit dem CBCT gemessenen Hounsfield-Einheiten,
4. Quasi echtzeitfähige Planadaption,
5. Praktikables Ausfallkonzept für ein vorhandenes Halcyongerät,
6. Einbau in einen vorhandenen Bunker Kopfklinik.
Es handelt sich um die Ersatzbeschaffung eines 17 Jahre alten Linearbeschleunigers mit reinem Photonenbetrieb. Mit dieser Beschaffung sollen der Patientenbetrieb aufrechterhalten und die Aktivitäten im Hinblick auf IMRT, IGRT und adaptive Strahlentherapie (ART) gestärkt werden.
Hierzu ist ein Gerät erforderlich, welches eine optimale Integration von Bildgebung, adaptive Bestrahlungsplanung auf der Basis von Fluenzmodulation und schneller Dosisapplikation vorsieht und einen Workflow ermöglicht, der die Anpassung an ein „target of the day“ während einer Bestrahlungssitzung erlaubt. Um verlorene Kosten zu minimieren und den Ersatz im laufenden Betrieb zu erreichen, ist eine Lösung, die platz- und strahlenschutzmäßig mit dem sehr kleinen Bunker in der Kopfklinik kompatibel ist, erforderlich. Das Gerät muss bzgl. Ausfallkonzept eine Tandemlösung zu einem anderen Gerät der Klinik bieten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Nach bzw. in Markterkundung wurden 4 mögliche Lieferanten festgestellt, wovon 2 ausfielen bzw. sich als nicht leistungsfähig rückmeldeten.
Restmodelle wurden weiter innerhalb der Markterkundung geprüft, mit entsprechenden, für die Alleinstellung eines Gerätes grundlegenden Aussagen:
Beide Systeme versprechen einen erhöhten Patientendurchsatz (time on board:Bildgebung und Bestrahlungsapplikation), Elekta um 25%, Varian kann aufgrund der geschlossenen Gantry einen Faktor3 gegenüber konventionellen C-Arm Systemen erreichen..
Das Harmonysystem ist mit dem XVI CBCT, das Ethos mit dem auch im Halcyon integrierten CBCT ausgestattet. Beide Systeme sind in unserem Haus installiert. Unsere Messungen ergaben bei vergleichbarer Exposure von ca. 50 0mAs einen um Faktor 7 höheren Weichteilkontrast des Varian-Gerätes. Legt man die Elekta-Angabe „Low Contrast Visibility <=3“ zugrunde, ergibt sich mindestens der Faktor4.
Das heißt, ein für unsere Anforderung ausreichender Kontrast ist ausschließlich mit dem Ethos-System erreichbar.
Eine Berechnung der Dosisverteilung auf Grundlage der mit dem CBCT gemessenen Hounsfield-Einheiten ist nur mit dem Ethos System möglich. Elekta schlägt hier ein Verfahren vor, bei dem Organen mittlere Dichtewerte zugeordnet werden und diese dann mittels deformierbarer Bildregistrierung an das aktuelle CBCT angepasst werden. Dieses Verfahren führt per se zu ungenauerer Dosisberechnung. Im Falle größerer anatomischer Veränderungen zu erhöhter Unsicherheit.
Wir halten daher unsere eng gefasste Anforderung aufrecht und sehen diese ausschließlich mit dem Ethossystem erfüllt.
Das Ethossystem wird als dediziertes, zertifiziertes System für die Adaptive Bestrahlung während der
Bestrahlungssitzung angeboten. Der Vorgang wird komplett von einer geschulten Person direkt an der Konsole gesteuert. Multimodale Bildgebung wird unterstützt. Elekta schlägt dagegen einen Workflow vor, welcher einen Datentransfer zwischen verschiedenen Systemen benötigt. Die Systeme stehen teilweise noch nicht zur Verfügung. Das Konzept müsste von uns selbst implementiert, funktionsfähig und sicher anwendbar gemacht werden. Das Risiko eines nicht routinefähigen Ablaufs ist sehr hoch. Der Zeitbedarf ist nicht kalkulierbar. Es wird ein zusätzliches,eigenständiges Planungssystem vorausgesetzt,das zu den bereits bei uns vorhandenen konfiguriert und gepflegt werden muss – ein für die Abteilung kaum lösbarer Mehraufwand.
Nur das Ethossystem erfüllt unsere Anforderung, nämlich Adaptive Bestrahlung mit Inbetriebnahme des Geräts sicher durchführen zu können. Neben dem Gewinn für unsere Patienten, können wir nur so auch unsere Forschungskompetenz bzgl. Adaption einsetzen, ohne ein erst im Neubau realisierbares vielfach teureres MR-Linac-Hybridgerät zur Verfügung zu haben.
Für einen Geräteausfall ist ein technisches Ausfallkonzept vorzuhalten.(Siehe RL StrlSch in der Medizin) Laut SSK-Empfehlung ist das Tandem-Konzept bevorzugt anzuwenden. Nur das Ethosgerät erfüllt bezogen auf ein vorhandenes Halcyongerät (derzeit noch stand alone) diese Vorgabe.
Das adaptive Verfahren erfordert die ständige Verfügbarkeit eines/r Strahlentherapie-Facharztes/ärztin und eines/r Medizin-Physikers/in. Dies ist nur an den Standorten Kopf- und Frauen-Klinik zu gewährleisten. Deshalb muss das Gerät bis zur Fertigstellung des Neubaus in der Kopfklinik installiert werden. Da der Standort provisorisch ist, sind die Baukosten gering zu halten. Eine Installation ohne Abtragen von Wandteilen und Einbau von zusätzlichem,umfangreichen bauseitigen Strahlenschutzes ist laut vorgelegten Plänen nur mit dem Ethosgerät machbar, da dieses von den Ausmaßen kleiner ist(Isozentrumsposition)und über einen geräteeigenen Strahlenfänger verfügt.
Zusammenfassung:
Ausschließlich das Ethossystem erfüllt die in der DFG –Empfehlung enthaltenen Vorgaben und ermöglicht eine zuverlässige und zeitnahe Umsetzung unseres Forschungskonzeptes.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines Ersatzlinearbeschleunigers (Redundanzerfordernis) für den Bestandsbunker KKL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64289
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Räumliche Gegebenheiten:
Der vorhandene Bunker ist relativ klein. Aufgrund seiner Bauart kann das Ethos-System ohne in die Bausubstanz eingreifende Massnahmen Maßnahmen installiert werden. Das Gerät verfügt über einen sehr effektiven, integrierten Strahlenfänger. Das Isozentrum und der Primärstrahlenkegel liegt in dem für Primärstrahlung vorgesehenen Raumsegment. Der von Elekta angebotene Beschleuniger ist grösser. Der Fuß (die „Säule“) des Bestrahlungstisches käme so nah an die Wand, dass auch ein Zurückschieben der Platte der Bestrahlungsliege nicht ausreichend Platz verschafft, um Patientenzugang von beiden Seiten zu erhalten.
Eine mögliche Säulenrotation ist mit Ungenauigkeiten verbunden und darf nicht als Standard für den Zugang hinter die Patienten vorgesehen werden. Auch so könntenSicherheitsabstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden.
Da das Isozentrum des Beschleunigers gegenüber dem bisher im Raum stehenden Gerät fußwärts (Richtung Tür) versetzt werden muss, und andererseits kein Beam-Blocker eingesetzt wird, müssen die Abschirmungen in einem Streifen, der bisher nicht für direkte Strahlung dimensioniert worden war, nun für direkte Strahlung ausgerüstet werden. Es ist auszuschließen, dass auf zusätzliche Abschirmungen insbesondere im Deckenbereich nicht verzichtet werden kann. Darüber hinaus wäre laut Entwurfsplanung Bausubstanz abzubrechen. Dies ist im laufenden Betrieb sehr nachteilig, mit zusätzlichen Kosten und Bauzeit verbunden.
Eine Markterkundung wurde durchgeführt. Relevante (4) Firmen wurden abgeprüft und es konnte sich zu vorhandenen Forderungen nur eine Firma durchsetzen, die operativ tätig werden könnte. Dies aus technischen, sowie bauvorgablichen Gründen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.