Open-House-Verfahren zur Beauftragung Dritter mit der Durchführung von PoC-Antigentests für asymptomatische Personen im Landkreis Ebersberg Referenznummer der Bekanntmachung: Freistaat Bayern_v. d. d. Landratsamt Ebersberg_PoC_Antigentests
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lra-ebe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren zur Beauftragung Dritter mit der Durchführung von PoC-Antigentests für asymptomatische Personen im Landkreis Ebersberg
Open-House-Verfahren zur Beauftragung Dritter mit der Durchführung von PoC-Antigentests für asymptomatische Personen im Landkreis Ebersberg.
Unter Verwendung einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen
Interessierten Wirtschaftsteilnehmern / Dritten jederzeit der Abschluss bzw. Beitritt zu dem Vertrag angeboten.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt, einzelne Vertragspartner erhalten keine Exklusivität. Es besteht keine Selektivität.
Ein Vertragsabschluss erfolgt mit jedem Wirtschaftsteilnehmer / Dritten, der die Voraussetzungen zum Vertrag erfüllt und dies durch
Seine Unterschrift auf den auszufüllenden Erklärungen bzw. dem Vertrag bestätigt.
Im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 2.6.2016, — C-410/14) stellt der Abschluss der Verträge mangels Selektivität keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU dar, so dass
Weder die Richtlinie noch das GWB-Vergaberecht Anwendung anzuwenden sind.
Landkreis Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
Diese Auftragsbekanntmachung betrifft ein Open-House-Verfahren.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Beauftragung Dritter mit der Durchführung von PoC-Antigentests für asymptomatische Personen im Landkreis Ebersberg mittels dem Abschluss von Open-House-Verträgen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 TestV.
Die Testungen werden ausschließlich bei asymptomatischen Personen zur weiteren Eindämmung des Coronavirus SARS CoV-2 durchgeführt. Asymptomatische Personen haben nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 08.03.2021 (TestV) [Anlage 1] Anspruch auf Leistungen der Diagnostik.
Der Landkreis Ebersberg wird den Auftrag an jeden Dritten erteilen, der die Mustervereinbarung zur Beauftragung durch den ÖGD [Anlage 2] unterzeichnet und übermittelt.
Mit der anliegenden Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) ergeht die Erlaubnis, PoC-Antigentests durchzuführen. Diese sind ordnungsgemäß, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 TestV, durchzuführen.
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass der Betrieb im Ermessen des Betreibers liegt und er das unternehmerische Risiko hinsichtlich der Durchführung von PoC-Antigentests selbst zu tragen hat. Ein wirtschaftlicher Betrieb wird nicht garantiert.
Der Auftraggeber und das Landratsamt Ebersberg behalten sich vor, Regelungen zu erlassen, damit die ordnungsgemäße Durchführung im Landkreis Ebersberg flächendeckend gewährleistet wird.
Mit der Unterschrift unter der Beauftragung [Anlage 2], erklärt der Dritte, dass er die ordnungsgemäße Durchführung der Testungen garantiert. Dazu gehört insbesondere, dass die Testabnahme nur von geschultem Personal durchgeführt wird und alle Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Auf die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (ABAS-Beschluss 6/2020) wird hingewiesen.
Die Vereinbarung endet mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 IfSG oder mit dem Außerkrafttreten der TestV (derzeit befristet auf 30.6.2021) oder dem Wegfall des Anspruches nach § 4a TestV. Die Frist kann verlängert werden.
Diese Vereinbarung endet mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 IfSG oder mit dem Außerkrafttreten der TestV (derzeit befristet auf 30.6.2021) oder dem Wegfall des Anspruches nach § 4a TestV. Die Frist kann verlängert werden.
Die Vereinbarung endet mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 IfSG oder mit dem Außerkrafttreten der TestV (derzeit befristet auf 30.6.2021) oder dem Wegfall des Anspruches nach § 4a TestV. Die Frist kann verlängert werden.
Diese Bekanntgabe findet im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union statt, um transparent und europaweit dieses Open-House-Verfahren durchzuführen.
Mangels eines entsprechenden Formulars wird hiermit das Formular für die EU-Auftragsbekanntmachung „offenes Verfahren“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EUR verwendet.
Es findet hiermit jedoch keine Aufforderung zur Angebotsabgabe im Sinne des Vergaberechts statt.
Es existiert kein Zuschlagskriterium, da keine Auswahl stattfinden wird (keine Selektivität).
Es existiert keine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit der Beauftragung, hat der Dritte zu erklären, dass er die ordnungsgemäße Durchführung der Testungen garantiert. Dazu gehört insbesondere, dass die Testabnahme nur von geschultem Personal durchgeführt wird und alle Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Auf die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (ABAS-Beschluss 6/2020) wird hingewiesen.
Die Abrechnung der von Ihnen erbrachten Leistungen erfolgt allein gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) nach den Regelungen der TestV. Weder der Freistaat Bayern noch das beauftragende Gesundheitsamt werden durch diese Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet.
Abschnitt IV: Verfahren
Open-House Verfahren mit theoretisch unbeschränkter Anzahl Dritter.
Es findet hiermit keine Aufforderung zur Angebotsabgabe im Sinne des Vergaberechts statt.
Es existiert kein Zuschlagskriterium, da keine Auswahl stattfinden wird (keine Selektivität).
Die Vereinbarung endet mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 IfSG oder mit dem Außerkrafttreten der TestV (derzeit befristet auf 30.6.2021) oder dem Wegfall des Anspruches nach § 4a TestV. Die Frist kann verlängert werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PD10Q
Ort: Open-House-Verfahren - daher kein Nachprüfungsverfahrenen
Land: Deutschland