Strombezug in Bayern, Belieferung von Abnahmestellen mit elektrischer Energie Referenznummer der Bekanntmachung: LBD21-44-L-003
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 811335517
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lbd.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Strombezug in Bayern, Belieferung von Abnahmestellen mit elektrischer Energie
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Oberbayern Dienststellen
München
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 1 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberbayern Dienststellen München
München
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 2 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberbayern TU-Weihenstephan
Freising
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 3 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberbayern und München Universitäten Klinika Hochschulen
München
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 4 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Niederbayern Dienststellen
Landshut
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 5 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Niederbayern Universität Passau
Passau
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 6 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberpfalz Dienststellen
Regensburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 7 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberpfalz Universität Regensburg
Regensburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 8 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberfranken Dienststellen
Bayreuth
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 9 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberfranken Universität Bamberg
Bamberg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 10 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Oberfranken Universität Bayreuth
Bayreuth
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 11 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Mittelfranken Dienststellen
Ansbach
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 12 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Mittelfranken RLM-Universität Erlangen-Nürnberg u Klinikum in Erlangen
Erlangen
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 13 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Mittelfranken SLP Universität Erlangen-Nürnberg
Erlangen
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 14 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Unterfranken Dienststellen
Würzburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 15 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Unterfranken Universität Würzburg Klinikum Hochschulen in Würzburg
Würzburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 16 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Schwaben Dienststellen
Augsburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 17 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Schwaben Universität und Hochschule Augsburg
Augsburg
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 18 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Schwaben Hochschule Kempten und Neu-Ulm
Kempten
Dachvereinbarung des Auftragnehmers mit dem Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Landesbaudirektion Bayern, auf dessen Grundlage sich der Auftragnehmer und die darunter nachfolgenden Auftraggeber der Abnahmestellen, siehe Preisblatt Los 19 / Oberbayern / Dienststellen, verpflichten den (die) Strombelieferungsvertrag(-verträge) entsprechend dem in Anlage 3 den Vergabe- und Vertragsunterlagen beiliegenden Mustervertrag und den Bedingungen der Anlage 1 — Leistungsbeschreibung sowie den Preisen gemäß dem Angebot des Auftragnehmers für die Strombelieferung (siehe Anlage 2 — „Preisblatt") abzuschließen.
Als Grundlage des (der) Stromlieferungsvertrags(-verträge) wesentlich ist das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli. 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert am 21.12.2020 (BGBl. I S. 1818) sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswertes in Nr. II.2.6) wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – siehe Link https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=207651
Direkter Link zu den Auftragsunterlagen – siehe Link https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – siehe Link https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=207651
Direkter Link zu den Auftragsunterlagen – siehe Link https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – siehe Link https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=207651
Direkter Link zu den Auftragsunterlagen – siehe Link https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – siehe Link https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=207651
Direkter Link zu den Auftragsunterlagen – siehe Link https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien – siehe Link https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=207651
Direkter Link zu den Auftragsunterlagen – siehe Link https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Siehe Auftragsunterlagen
https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/207651
Abschnitt IV: Verfahren
Nur Vertreter des Auftraggebers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Mitteilung des geschätzten Auftragswerts in II.1.5 und in II.2.6) — je Los wird gemäß § 39 Abs .6 VgV verzichtet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]