Fahrdienstleistungen für ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der Region Straubing / Dingolfing Referenznummer der Bekanntmachung: KVB_2021_03_23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrdienstleistungen für ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der Region Straubing / Dingolfing
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) schreibt die Durchführung von Fahrdienstleistungen zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Straubing / Dingolfing aus.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Gegenstand der Ausschreibung ist das Vorhalten eines Fahrdienstes für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insbesondere während der sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) in der Region Straubing / Dingolfing. Die Fahrdienstleistungen sind in der benannten Kernregion und im Rahmen der regionsübergreifenden Vermittlung in den angrenzenden Nachbarregionen zu erbringen. Während der Schichtzeiten ist die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fahrzeugen und Fahrer vorzuhalten. Das Einsatzfahrzeug muss innerhalb einer Zeit von 15 min ab Alarmierung durch die Vermittlungs- und Beratungszentrale eintreffen.
Der Auftragnehmer hat für die Fahrdienstleistungen mindestens PKW der Kompaktklasse oder vergleichbare SUV einzusetzen, die insbesondere über Allradantrieb, ein Antiblockiersystem und eine Fahrdynamikregelung verfügen müssen. Die Erstzulassung darf zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und die Gesamtkilometerleistung darf zu keiner Zeit 300 000 km überschreiten. Die Grundfarbe der Fahrzeuge muss weiß sein und als Einsatzfahrzeug des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit einer Folienbeschriftung gekennzeichnet sein.
Neben der Fahrdienstleistung hat der jeweilige Fahrer den diensthabenden Arzt am jeweiligen Behandlungsort zum Patienten zu begleiten, das Einsatzequipment zu tragen und den Arzt qualifiziert zu unterstützen. Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sein und über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: Rettungsdiensthelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter,
Kranken- und Gesundheitspfleger, Medizinischer Fachangestellter, Medizinstudent nach erfolgreichem Abschluss des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung (cand. med.) oder eine vergleichbare Ausbildung, die in der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen wurde.
Neben der hier ausgeschriebenen Region werden die Fahrdienstleistungen für weitere 24 Regionen in gesonderten VgV-Vergabeverfahren ausgeschrieben.
Die Einzelheiten sind dem Dienstleistungsvertrag mit Anlagen in den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der je-weiligen Vertragsdauer ordentlich kündigt. Der Auftrag endet spätestens nach 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die KVB ist entsprechend der Ärztekammer-Entscheidung des EuGH (Rs. C-526/11) kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung im Amtsblatt und die Vergabe in einem offenen VgV-Verfahren erfolgt zur Herstellung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unterzeichnete Eigenerklärung zur Eignung (L 124)
1. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Zweifache der genannten Versicherungssumme pro Versicherungsjahr umfassen.
2. Kfz-Haftpflichtversicherung für jedes Einsatzfahrzeug mit Deckungssumme von mindestens 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, je Schadensereignis mit einem Sublimit von mindestens 10 Mio. EUR pro geschädigter Person.
3. Insassenunfallversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 100 Tsd. Euro bei Invalidität und 50 Tsd. Euro im Todesfall
Die in 1) bis 3) genannten Versicherungen sind bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Versicherungen müssen während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht. Die geforderten Sicherheiten können auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erfüllt werden, mit der dieses den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnachweise im Auftragsfall zusichert.
4. Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) im Tätigkeitsbereich des Auftrags (§ 45 Abs.1 S. 2 Nr. 1 VgV) in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Bewertet wird der Jahresumsatz, der vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, der Krankentransporte oder der Rettungstransporte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018 bis 2020) erzielt worden ist.
Hinweis: Bietergemeinschaften werden wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bei Bietergemeinschaften ist daher der jeweils addierte Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaften im jeweiligen Geschäftsjahr maßgebend. Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) im Tätigkeitsbereich des Auftrags von mindestens [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Ein Bieter, der nicht nur ein Angebot auf die hier ausgeschriebene Region, sondern auch auf weitere Regionen abgeben will, die in parallelen VgV-Verfahren von der KVB ausgeschrieben werden, muss im Zuschlagsfall einen Mindestumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags p.a. aufweisen, der die geforderten Mindestumsätze für alle Regionen, in denen der Zuschlag erteilt werden soll, erreicht bzw. überschreitet. Weist der Bieter einen Umsatz auf, der nicht ausreicht, um den Zuschlag auf alle Regionen erhalten zu können (Bsp.: Für Region A und B ist ein Mindestumsatz von 800 TEUR p.a. erforderlich, für Region C 600 TEUR; der Bieter verfügt über einen tätigkeitsbezogenen Umsatz von 1,7 Mio. EUR) gilt folgende Regelung: Es werden solange die „größeren“ Regionen (= Regionen mit höheren Garantiestunden = Umsätzen) vor den „kleineren“ Regionen vergeben, bis der tätigkeitsbezogene Umsatz des Bieters den kumulierten Mindestumsatz für die vergebenen Regionen nicht mehr abdeckt (im Beispiel: Zuschlag auf Region A und B, keine Eignung mehr für Region C).
Wie vor und ergänzend:
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See) über die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Unbedenklichkeitsbescheinigung mit befristeter Geltungsdauer darf die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein.
7. Auszug aus Gewerbezentralregister für Bieter (bei juristischen Personen: Auskunft für juristische Person). Der Gewerbezentralregisterauszug darf keine Eintragungen enthalten, welche die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. Er darf nicht älter als 6 Monate sein.
8. Mindestens 3 vergleichbare Referenzen des Bieters bzw. der Bietergemeinschaften aus den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren (2016 bis 2020) im Bereich der ärztlichen Fahrdienstleistungen, des Rettungsdienstes oder der Krankentransporte mit einer Laufzeit von mind. 12 Monaten und einem Auftragswert von mind. [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Der Auftraggeber behält sich vor, beim Referenzgeber nachzufragen, ob die Referenzen jeweils zur Zufriedenheit des Referenzgebers erbracht worden sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzen nicht zu werten, wenn diese nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen auftragsgemäß ausgeführt worden sind. Sind mehrere angegebene Referenzen nicht wertbar, wird der Auftraggeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt. Den Bietern wird anheim gestellt, bereits vorhandene Referenzbescheinigungen ihrem Angebot beizufügen.
Wie vor.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer (hier: Vergabekammer Südbayern) ist nur zulässig, wenn die Vergabekammer zuständig ist (§§ 155 ff. GWB). Die KVB geht davon aus, kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB zu sein.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt weiterhin voraus, dass der geltend gemachte Vergabeverstoß spätestens 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).