Neubau Realschule in Landshut: Spezialtiefbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 143-350979
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84034
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landshut.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Realschule in Landshut: Spezialtiefbauarbeiten
Rüttelstopfverdichtung nach DIN EN 14731 (vermörtelt) in der Fuggerstraße Landshut:
— ca. 12 000 lfm Rüttelstopfverdichtung (vermörtelt) nach DIN14731 inkl. Herstellung eines Arbeitsplanums (CPV-Code 45111230),
— ca. 7 500 m2 Herstellen Ausgleichsschicht auf OK Rüttelstopfverdichtung (CPV-Code 45112500).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Spezialtiefbau
Ort: Garching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rüttelstopfverdichtung nach DIN EN 14731 (vermörtelt) in der Fuggerstraße Landshut:
— ca. 12 000 lfm Rüttelstopfverdichtung (vermörtelt) nach DIN14731 inkl. Herstellung eines Arbeitsplanums (CPV-Code 45111230),
— ca. 22 000 m2 Herstellen Ausgleichsschicht auf OK Rüttelstopfverdichtung (CPV-Code 45112500),
— ca. 10 850 m2 Verlegung Trennvlies.
Ort: Garching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Massenmehrung bei der Ausgleichsschicht um 14 500 m2 und nötiger Einbau eines Trennvlies zur Festigung des Untergrund
Spezialtiefbauarbeiten müssen statisch abgenommen werden, die Beteiligung einer zweiten Firma für die Massenmehrungen und den einbau des Trennvlies zwischen Arbeiten der Ursprungsfirma sind aus Gewährleistungsgründen nicht möglich.