Palo Alto Hardware und Software Referenznummer der Bekanntmachung: BUL 64/20
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dpma.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Palo Alto Hardware und Software
Der Auftrag umfasst den Kauf und die Instandhaltung von diverser Hardware der Fima Palo Alto, sowie Instandhaltungsleistungen. Weiterhin sind 2 Lizenzen „Palo Alto Threat Prevention“ zu überlassen und Pflegeleistungen für diese zu erbringen.
Die Vertragslaufzeit beläuft sich auf 36 Monate.
Die Hardware ist an die im EVB-IT Kaufvertrag genannte Adresse zu liefern. Die Lieferung der Software erfolgt elektronisch.
Der Auftrag umfasst den Kauf und die Instandhaltung von diverser Hardware der Fima Palo Alto, sowie Instandhaltungsleistungen. Weiterhin sind 2 Lizenzen „Palo Alto Threat Prevention“ zu überlassen und Pflegeleistungen für diese zu erbringen.
Die Vertragslaufzeit beläuft sich auf 36 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mindestjahresumsatz
Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung
Das Eignungskriterium „Mindestjahresumsatz“ ist erfüllt, wenn die 3 vom Bieter angegebenen Jahresumsätze im Durchschnitt mindestens [Betrag gelöscht] EUR entsprechen.
Das Eignungskriterium „Betriebshaftpflichtversicherung“ ist erfüllt, wenn der Bieter durch Eigenerklärung nachweisen kann, dass er eine Betriebshaftplichtversicherung in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR abgeschlossen hat.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Nachweis: Eigenerklärung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.