Bauhof der Stadt Landshut: Lieferung einer Kehrmaschine Referenznummer der Bekanntmachung: Bauhof/2020-003-O
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altdorf
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84032
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 871 / 88-2412
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landshut.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Bauhof der Stadt Landshut: Lieferung einer Kehrmaschine
Lieferung einer Kehrmaschine.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Die ausgeschriebene Kehrmaschine wird bei der Stadt Landshut zur Straßenreinigung eingesetzt. Der Kehrbetrieb sowie die Lenkungsanordnung befinden sich auf der rechten Seite. Der Antrieb aller Komponenten des Kehraufbaus erfolgt durch den Fahrgestellmotor in Verbindung mit dem Hydrostatgetriebe. Die Besatzung besteht aus einer Person bzw. 2 Personen. Die Stadt Landshut legt besonderen Wert auf lärm- und schadstoffarme Fahrzeuge, sowie auf eine ergonomische und bedienerfreundliche Gestaltung, um den Mitarbeitern, die sie einsetzen, optimale Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Es soll möglichst ein kompaktes, schmales und wendiges Fahrzeug mit einem möglichst großen Arbeitsbereich konstruiert werden. Ebenso sollten die Fahrzeuge robust, mit oft verbauten und bewährten Komponenten hergestellt werden, damit sie wartungs- und verschleißarm mit geringen Instandhaltungskosten seinen Einsatz leisten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30453
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.