Rahmenvertrag zu Projektträgerschaften für neue Corona-Wirtschaftshilfsprogramme Referenznummer der Bekanntmachung: 2020MGO000010
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zu Projektträgerschaften für neue Corona-Wirtschaftshilfsprogramme
Es wird eine Rahmenvereinbarung für die Bearbeitung von Anträgen neuer Wirtschaftshilfsprogramme zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona Pandemie (ohne IT-Dienstleistungen) ausgeschrieben.
Es wird eine Rahmenvereinbarung für die Bearbeitung von Anträgen neuer Wirtschaftshilfsprogramme zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona Pandemie (ohne IT-Dienstleistungen) ausgeschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag zu Projektträgerschaften für neue Corona-Wirtschaftshilfsprogramme
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem angegebenen Gesamtwert des Auftrags handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert, sondern um den höchstmöglichen Auftragswert unter Berücksichtigung der vom AG gesetzten Preisobergrenzen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.