Investorenauswahlverfahren Areal Wellenberg
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberammergau
NUTS-Code: DE21D Garmisch-Partenkirchen
Postleitzahl: 82487
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gemeinde-oberammergau.de/de/startseite
Abschnitt II: Gegenstand
Investorenauswahlverfahren Areal Wellenberg
Investorenauswahlverfahren Areal Wellenberg.
Oberammergau
Gegenstand des Verfahrens ist die Auswahl eines Investors zur Übernahme und Weiterentwicklung des Areals Schwimmbad (Wellenberg) im Gebiet der Gemeinde inmitten des Naturparks Ammergauer Alpen. Der Investor erhält die Gestattung zur Nutzung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen und des Verfahrensergebnisses.
Er hat sich als Ergebnis des Verfahrens mindestens dazu zu verpflichten, auf dem Areal über die Vertragslaufzeit (auch) eine Bade- und Freizeiteinrichtung für die Öffentlichkeit im Sinne der Daseinsvorsorge zur Verfügung zu stellen und zu betreiben. Dieser Teil des Projekts stellt eine Dienstleistungskonzession dar.
Das Areal Schwimmbad steht nicht zum Verkauf. Die Gemeinde beabsichtigt diesbezüglich den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit dem Investor als Ergebnis dieses Verfahrens.
Es besteht im Verfahren für die Bewerber die Möglichkeit, Lösungsvorschläge einzureichen, die die westlichen Flächen (bis zum oder einschließlich des 100 m-Naturbeckens) und/oder die Parkierungsflächen östlich der Straße Himmelreich aus dem Areal Schwimmbad und damit dem Vertragsgegenstand ausnehmen.
Optional wird zusätzlich zum Areal Schwimmbad – ggf. in reduziertem Umgriff wie vor beschrieben –, aber keinesfalls isoliert, auch das Areal Kiesgrube als Erbbaurecht oder zum Verkauf für den Investor angeboten.
Die Laufzeit möglicher Erbbaurechtsverträge für die Areale Schwimmbad und optional Kiesgrube beträgt jeweils 50 Jahre mit beidseitiger, jeweils zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils weitere 10 Jahre. Dem Investor wird für beide Areale ein Vorkaufsrecht bis Laufzeitende der Erbbaurechtsverträge eingeräumt.
Derzeit befindet sich auf dem Areal Schwimmbad das Erlebnisbad „WellenBerg“, Anschrift Himmelreich 52, 82487 Oberammergau, Deutschland, Baujahr 1974. Im Rahmen der Gestattung kann der Investor – je nach Konzept – die baulichen Einrichtungen des Schwimmbades auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung weiterbetreiben, umbauen oder (auch teilweise) abreißen.
Die Gemeinde unterliegt keinen vergaberechtlichen Bindungen betreffend die Gestattung der Weiterentwicklung auf dem Areal. Insoweit ist – unbeschadet sonstiger vertraglicher Vereinbarungen wie etwa Heimfallregelungen und/oder Vertragsstrafen – keine Vereinbarung einer einklagbaren Bau- oder Betriebsverpflichtung vorgesehen.
Hiervon abweichend soll jedoch eine Verpflichtung des Investors zum Betrieb einer Bade- und Freizeiteinrichtung für die Öffentlichkeit im Sinne der die Daseinsvorsorge (Schwimmen)) auf dem Areal Schwimmbad vereinbart werden. Für diesen Teil verfährt die Gemeinde im Verfahren nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie nach den Regelungen der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO), insbesondere nach der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung gemäß § 123 Abs. 1-3 GWB,
2. Eigenerklärung gemäß § 123 Abs. 4 GWB,
3. Eigenerklärung gemäß § 124 GWB.
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Teilnehmers, jeweils der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018-2020), jeweils in Euro netto.
Mindestanforderung ist ein Gesamtumsatz des Teilnehmers von [Betrag gelöscht] EUR netto in jedem der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018-2020). Bei Nichterfüllung der Mindestanforderung erfolgt der Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Verfahren.
Bei einer Teilnehmergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Letztere Summe ist bei Teilnehmergemeinschaften maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
Mindestanforderung ist ein Gesamtumsatz des Teilnehmers von [Betrag gelöscht] EUR netto in jedem der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018-2020). Bei Nichterfüllung der Mindestanforderung erfolgt der Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Verfahren.
Bei einer Teilnehmergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Letztere Summe ist bei Teilnehmergemeinschaften maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
Eigenerklärungen des Teilnehmers/der Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft über mindestens eine, höchstens 4 geeignete Referenzen nach folgender Maßgabe, jeweils mit Angabe:
— des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,
— der Projektbezeichnung und Projektbeschreibung,
— des Zeitraums der Leistungserbringung,
— des Namens und der Anschrift des Auftraggebers/Grundstückseigentümers des Referenzprojektes (nicht eines externen Dritten) und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber/Grundstückseigentümer mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn sie vergleichbare Anforderungen erfüllt wie das in der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung beschriebene vorliegende Projekt, insbesondere eine Weiterentwicklung eines Areals inkl. Zurverfügungstellung einer Bade- und Freizeiteinrichtung für die Öffentlichkeit im Sinne der Daseinsvorsorge.
Bei Teilnehmergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzprojekte der Mitglieder werden der Teilnehmergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Teilnehmergemeinschaft dürfen insgesamt nur die genannten Maximalzahlen von Referenzprojekten benannt werden.
Es werden nur die vom Teilnehmer in der Anlage D_2 (a) Nr. 1 ff. des Formblatts Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung jeweils genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt (max. 1 DIN-A-4-Seite) mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren an die Referenzen gestellten Anforderungen und der geforderten Form der Referenzangaben wird auf die Angaben im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung (Anlage D_2 der Vergabeunterlagen) verwiesen.
Eigenerklärungen des Teilnehmers/der Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft über mindestens eine , höchstens 4 geeignete Referenzen nach folgender Maßgabe, jeweils mit Angabe
— des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,
— der Projektbezeichnung und Projektbeschreibung,
— des Zeitraums der Leistungserbringung,
— des Namens und der Anschrift des Auftraggebers/Grundstückseigentümers des Referenzprojektes (nicht eines externen Dritten) und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber/Grundstückseigentümer mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn sie vergleichbare Anforderungen erfüllt wie das in der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung beschriebene vorliegende Projekt, insbesondere eine Weiterentwicklung eines Areals inkl. Zurverfügungstellung einer Bade- und Freizeiteinrichtung für die Öffentlichkeit im Sinne der Daseinsvorsorge.
Bei Teilnehmergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzprojekte der Mitglieder werden der Teilnehmergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Teilnehmergemeinschaft dürfen insgesamt nur die genannten Maximalzahlen von Referenzprojekten benannt werden.
Es werden nur die vom Teilnehmer in der Anlage D_2 (a) Nr. 1 ff. des Formblatts Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung jeweils genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt (max. 1 DIN-A-4-Seite) mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren an die Referenzen gestellten Anforderungen und der geforderten Form der Referenzangaben wird auf die Angaben im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung (Anlage D_2 der Vergabeunterlagen) verwiesen.
Die Lösungsvorschläge der Teilnehmer müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
— Die Themen Schwimmen, Baden, Wellness o. ä. müssen in den Lösungsvorschlägen aufgegriffen werden.
— Eine ganzjährige Möglichkeit des öffentlichen Schwimmens (Schulschwimmen/Schwimmkurse) im Rahmen der Daseinsvorsorge muss gegeben sein.
— Das Themenfeld Familie muss sich in den Lösungsvorschlägen wiederfinden.
Die Gemeinde behält sich vor, die Mindestanforderungen im Verfahrensverlauf zu ergänzen.
Lösungsvorschläge, die die jeweils gültigen Mindestanforderungen nicht einhalten, werden ausgeschlossen.
Klargestellt wird, dass die übrigen Inhalte der Vergabeunterlagen zwar grundsätzlich im Rahmen der Dialogphase geändert werden können, aber sich die Gemeinde vorbehält, im Ergebnis des Dialogs von bestimmten Anforderungen (ohne diese hier nach Art und Umfang im Vorgriff benennen zu können) keine Abweichungen zuzulassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Stufe des Verfahrens ist die Erste Dialogphase, in welcher jedes interessierte Unternehmen bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Ersten Lösungsvorschläge (30.7.2021, 12.00 Uhr, siehe oben Ziffer IV.2.2)) einen Ersten Lösungsvorschlag abgeben kann. Aufgrund des vorgegebenen EU-Standardformulars heißt es oben in Ziffer IV.2.2) „Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen oder den Eingang der Angebote“; gemeint ist damit aber die Frist zur Abgabe der Ersten Lösungsvorschläge, die sämtliche Bestandteile nach Ziffer B.II.3) des Verfahrensbriefs, welcher den Vergabeunterlagen beigefügt ist, enthalten müssen.
Aufgrund nicht änderbarer Einstellungen der Vergabeplattform aumass heißt es dort in der Übersicht „Frist für Teilnahmeanträge“; gemeint ist damit aber ebenfalls die Frist zur Abgabe der Ersten Lösungsvorschläge, die sämtliche Bestandteile nach Ziffer B.II.3) des Verfahrensbriefs, welcher den Vergabeunterlagen beigefügt ist, enthalten müssen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Gemeinde gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Gemeinde gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Gemeinde, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben Konzessionsgeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Teilnehmer, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Gemeinde; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Teilnehmer kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Teilnehmer durch die Gemeinde über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Gemeinde die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.