Lieferung von Rauchwarnmeldern (mit Zubehör) für bayerische Justizvollzugsanstalten
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Rauchwarnmeldern (mit Zubehör) für bayerische Justizvollzugsanstalten
Lieferung von 12 500 Stück Rauchwarnmeldern (mit Zubehör) für bayerische Justizvollzugsanstalten.
Für 32 Justizvollzugsanstalten des Freistaats Bayern sollen Rauchwarnmelder beschafft werden. Die Leistung umfasst die Lieferung von 12 500 Stück Rauchwarnmeldern mit Zubehör (nähere Angaben dazu in den Vergabeunterlagen). Die Ausführung der Leistung muss innerhalb von 10 Wochen nach Zuschlagserteilung erfolgen.
Zur Nummer II.2.7: Die Laufzeit von 70 Tagen (=10 Wochen) stellt die Ausführungsfrist für den Auftrag dar. Beginn ist der Tag der Zuschlagserteilung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
„Zusatz: Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (Dokument A 203 a der Vergabeunterlagen).“
Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird ein Jahresumsatz in den 3 letzten Geschäftsjahren von je mindestens [Betrag gelöscht] EUR im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf geeignete Referenzen des Unternehmens. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird das Vorliegen von mindestens 2 geeigneten Referenzen über ausgeführte Aufträge in den letzten 3 Jahren (beginnend ab April 2018). Die Geeignetheit bemisst sich an der Vergleichbarkeit nach Art und Umfang/Wert.
Bei der Ausführung des Auftrags haben die Unternehmen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Auf § 128 GWB wird verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]