Thermische Klärschlammverwertung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86150
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Thermische Klärschlammverwertung
Laden, Transport, thermische Verwertung des im Klärwerk Augsburg anfallenden Klärschlammes und die Reststoffbehandlung bzw. -entsorgung; ab 2029 Verwertung mit Phosphorrecycling.
Gegenstand der Ausschreibung ist das Laden, der Transport, die thermische Verwertung des im Klärwerk Augsburg anfallenden Klärschlammes und die Reststoffbehandlung bzw. -entsorgung. Eine anderweitige Verwertung, insbesondere eine bodenbezogene Verwertung, ist nicht zugelassen. Der Klärschlamm wird im Klärwerk Augsburg mithilfe von Flockungshilfsmitteln eingedickt und maschinell entwässert sowie gepresst und in ein Silo befördert. Der gepresste Schlamm soll im Regelfall vom Auftragnehmer aus dem Speicher-Unterfahrsilo mit Austragsschnecken durch 2 Abwurföffnungen auf LKW geladen, transportiert und thermisch verwertet werden. Die bei der thermischen Verwertung entstehende Asche wird Eigentum des Auftragnehmers und ist von diesem (ggf. nach Behandlung) zu verwerten und/oder zu entsorgen. Die Durchfahrtshöhe unterhalb der Unterfahrsilos beträgt maximal 3,75 m. Die Beladung erfolgt durch den jeweiligen Fahrer des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und sein jeweiliger Fahrer sind alleinverantwortlich, dass das zulässige Gesamtgewicht des LKW nicht überschritten wird.
Die thermisch zu verwertende Klärschlammmenge beträgt derzeit ca. 30 000 t p. a. bei einer Schwankungsbreite von +/- 10 %. Der Trockenrückstand liegt zwischen ca. 26 und 33 %. Der Schadstoffgehalt des Klärschlammes liegt unterhalb der Grenzwerte nach der geltenden AbfKlärV.
Der Auftragnehmer muss eine kontinuierliche Entsorgungssicherheit gewährleisten.
Im Mittel stehen pro Werktag (Mo-Sa) ca. 130 t Klärschlamm zur Abfuhr und thermischen Verwertung an. Da es außer den 2 Schlammsilos mit je 100 t keine weiteren Speichermöglichkeiten auf dem Klärwerksgelände vorhanden sind, muss die werktägliche Abfuhr (Mo-Sa) gewährleistet sein.
Im Falle einer Auftragsverlängerung über den 1.1.2029 hinaus, werden die Anforderungen der AbfKlärV an eine Phosphorrückgewinnung zu beachten sein.
Für die näheren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um weitere 4 Jahre bis zum 1.5.2032, soweit nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag bis spätestens 31.12.2026 schriftlich mit Wirkung zum 1.5.2028 kündigt. Hinweis: Im Verlängerungszeitraum ist ab 1.1.2029 eine thermische Verwertung nur noch mit Phosphorrückgewinnung zulässig.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (L 124)
1. Haftpflichtversicherung. Es ist eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Personen- und Sachschäden, einschließlich einer darauf bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung von mindestens [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall erforderlich. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Zweifache der genannten Versicherungssumme pro Versicherungsjahr umfassen.
Die Versicherung ist bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Versicherungsunternehmens vor Vertragsschluss abzuschließen und nachzuweisen. Die Haftpflichtversicherung muss während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachgewiesen werden. Es ist zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der genannten Deckungssummen besteht.
Die geforderte Sicherheit kann auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erfüllt werden, mit der dieses den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungsnachweise im Auftragsfall zusichert.
2. Kfz-Haftpflichtversicherung für jedes Transportfahrzeug mit Deckungssumme von mindestens 50 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, und mind. 10 Mio. EUR bei Personenschäden je geschädigter Person und Schadensereignis. Der Versicherungsschutz muss das Be- und Entladen sowie den Transport des zu verwertenden Klärschlammes, ggf. einschließlich Anhänger), umfassen.
Für den Nachweis gilt o.g. entsprechend.
3. Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) im Tätigkeitsbereich des Auftrags (§ 45 Abs.1 S. 2 Nr. 1 VgV). Bewertet wird der Jahresumsatz, der vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft im Bereich der Klärschlammentsorgung in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018 bis 2020) erzielt worden ist.
Hinweis: Bietergemeinschaften werden wie ein Einzelbieter behand§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bei Bietergemeinschaften ist daher der jeweils addierte Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaften im jeweiligen Geschäftsjahr maßgebend. Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre im Tätigkeitsbereich des Auftrags von mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
Siehe oben
1. Referenzen des Bieters bzw. der Bietergemeinschaften aus den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren (2016 bis 2020). Mindestens 2 Referenzen über eine Klärschlammentsorgung von mind. 10 000 t p. a.
Aufgrund der besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Klärschlammentsorgung sind Referenzen über eine vergleichbare Klärschlammentsorgung erforderlich. Um einen hinreichenden Wettbewerb sicherzustellen und insbesondere, um auch kleinere Bewerber nicht zu benachteiligen, stellt der Auftraggeber als Referenzzeitraum auf die letzten 5 Jahre (2016 bis 2020) ab.
2. Nachweis der abfallrechtlichen Voraussetzungen. Die abfallrechtlichen Voraussetzungen zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung sind nachzuweisen (insb. Anzeige gemäß § 53 Abs. 1 KrWG, einer Erlaubnis nach § 54 KrWG oder einer Transportgenehmigung zum Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 KrW-/AbfG).
3. Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG.
Nachweis einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG durch Vorlage einer Kopie eines gültigen Zertifikats. Der Nachweis ist für die Entsorgung von Abfällen mit dem Abfallschlüssel 19 08, insb. 19 08 05 (Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser) zu erbringen.
4. Bestätigung Anlagenbetreiber zu thermischer Verwertung
Bestätigung eines/mehrerer Anlagenbetreiber(s) von Verbrennungsanlagen, die vom AN für die thermische Verwertung vorgesehen ist/sind. Die Bestätigung muss die folgenden Inhalte umfassen:
— Werktägliche Annahme (Mo.-Sa.) des Klärschlammes zur thermischen Verwertung bzw. Zwischenlagerung.
(Hinweis: Ggf. ist eine Zwischenlagerung des Klärschlammes durch den Auftragnehmer unter Einhaltung der jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften möglich.),
— Bezeichnung und Adresse der Verbrennungsanlage(n),
— jeweilige Entfernung in km vom Klärwerk Augsburg (Basis Google Maps),
— jeweilige Verbrennungsart (Mono- oder Mitverbrennung) und
— jeweils vorgesehene Entsorgungsmenge p. a. (in Prozent zur Gesamtmenge, max. 33 000 t p. a.).
Siehe oben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Antworten auf Fragen von Bietern werden ausschließlich über die Vergabeplattform veröffentlicht, ebenso etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen. Die Bieter haben sich durch regelmäßige Kontrolle der Internetseite selbst über Antworten auf Bieterfragen oder Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80438
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
Postleitzahl: 86150
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]