2021-004 BK Mainkofen – Textil- und Lieferdienste
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Deggendorf
NUTS-Code: DE224 Deggendorf
Postleitzahl: 94469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 9931 / 87-32000
Fax: +49 9931 / 87-32199
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mainkofen.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-004 BK Mainkofen – Textil- und Lieferdienste
Die Ausschreibung umfasst den gesamten Wäscheservice (Abholung von Schmutzwäsche auf den Stationen, Wäschereinigung und -Aufbereitung und Wiederanlieferung sauberer Wäsche auf den Stationen), sowie Wäscheservice und Lieferleistungen für das vom BK Mainkofen geleitete BKH Passau.
Bezirksklinikum Mainkofen
94469 Deggendorf
Die Ausschreibung umfasst den gesamten Wäscheservice (Abholung von Schmutzwäsche auf den Stationen, Wäschereinigung und -Aufbereitung und Wiederanlieferung sauberer Wäsche auf den Stationen), sowie Wäscheservice und Lieferleistungen für das vom BK Mainkofen geleitete BKH Passau.
Es ist jeweils 2x eine Verlängerung für ein weiteres Jahr möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Eigenerklärung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Land: Deutschland
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Vergabekammer gestellt werden, solange ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt worden ist. Grundsätzlich erfolgt dies innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB) bzw. innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information gemäß § 134 Abs. 2 GWB (ggf. Verkürzung der Wartefrist auf 10 Kalendertage bei Information per Fax oder auf elektronischem Wege).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, (das Vorstehende gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 GWB). Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nicht gerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert.