621-17a-18 Neubau Grundschule mit Dreifachturnhalle Vergabenummer 1.2110.9401/39 Boulderwand
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsfeld
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85757
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.karlsfeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
621-17a-18 Neubau Grundschule mit Dreifachturnhalle Vergabenummer 1.2110.9401/39 Boulderwand
Bei dem Gesamtprojekt handelt es sich um den Neubau einer sechszügigen Grundschule für ca. 672 Schüler/-innen mit Freisportanlagen und Dreifachsporthalle. Die Schule (ca. 8 131 m2 BGF, 35 531 m3 BRI) gliedert sich in 3 rechteckige Baukörper mit jeweils 2 geschossen ohne Untergeschoss. Die Baukörper werden durch eine 2-geschossige Erschließungszone und durch Freiterrassen miteinander verbunden. Die Sporthalle (ca. 3 272 m2 BGF, 22 805 m3 BRI) ist ein rechteckiger Baukörper mit 2 Geschossen ohne Untergeschoss.
Karlsfeld
Boulderwand BXH 33 x 3,4 m.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Unternehmen, die in einem amtlichen Präqualifikationsverzeichnis (z. B. Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. oder gleichwertig) für einen der dortigen Leistungsbereiche eingetragen (präqualifiziert) sind, können den Nachweis ihrer Befähigung und Erlaubnis zur Berufsaus-übung nach der hiesigen Ziffer III.1.1) durch Angabe des Präqualifikationsverzeichnisses und der Nummer ihres Eintrags (PQ-Nummer) führen,
— Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben mit dem Angebot als vorläufigen Nachweis ihrer Eignung entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung gemäß Formblatt 124 EU (zum Download bereit unter: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/pdf/124_VOB_N.pdf) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Darin sind Angaben zu machen u. a. zu Name, Anschrift und Umsatzsteuer-ID-Nummer des Unternehmens, zur Eintragung im Handels- oder Berufsregister, zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB,§ 6e VOB/A, § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG (z. B. Insolvenzverfahren und Liquidation, schwere Verfehlungen oder Verurteilungen oder Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung u. ä.),
— auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber nicht bereits anderweitig vorliegen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, Auszüge auf dem Bundeszentralregister für die gesetzlichen Vertreter und Führungskräfte u. ä.). Der Auftraggeber prüft vor der Zuschlagserteilung ab Inkrafttreten von § 6 WRegG, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind; vor Inkrafttreten von § 6 WRegG wird der Auftraggeber für den Bieter eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO anfordern.
— Die Unternehmen müssen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die vertrags- und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters darf nach der Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass der Bieter über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hier zu vergebenden Auftrag (inkl. Vor- und Anlaufkosten) zu erfüllen,
— Präqualifizierte Unternehmen (s. o. Ziffer III.1.1) führen den Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit weitgehend durch die Angabe des Präqualifikationsverzeichnisses und der Nummer ihres Eintrags (PQ-Nummer). Zusätzlich zu dieser Angabe machen die präqualifizierten Unternehmen zwingend Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Eigenerklärung zu Jahresumsätzen mit vergleichbaren Leistungen),
— Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben in ihrer Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 EU (zum Download bereit unter: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/pdf/124_VOB_N.pdf) Angaben zu machen u. a. zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber nicht bereits anderweitig vorliegen (z. B. Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, Haftpflichtversicherungsnachweis, ggf. Liquiditätsnachweis).
— Die Unternehmen müssen über die erforderlichen personellen und technischen Mittel für die vertrags, ordnungs- und zeitgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters darf nach der Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass der Bieter über die erforderlichen Kapazitäten und Fähigkeiten (Kenntnisse und Erfahrungen) verfügt, um den Auftrag vertrags- und ordnungsgemäß in angemessener Qualität auszuführen,
— Präqualifizierte Unternehmen (s. o. Ziffer III.1.1) führen den Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit weitgehend durch die Angabe des Präqualifikationsverzeichnisses und der Nummer ihres Eintrags (PQ-Nummer). Zusätzlich zu dieser Angabe machen die präqualifizierten Unternehmen, An-gaben zu den in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Eigenerklärung über die Ausführung der Leistungen). Vergleichbar sind ausschließlich Referenzen mit einem Mindestauftragswert von [Betrag gelöscht] EUR (netto),
— Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben in der Eigenerklärung gemäß Formblatt (zum Download bereit unter: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/pdf/124_VOB_N.pdf) Angaben zu machen u. a. zu den verfügbaren Arbeitskräften und zu den in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber nicht bereits anderweitig vorliegen (z. B. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, aufgegliedert nach Lohngruppen und Leitungspersonal, Bescheinigungen der Referenzauftraggeber über mindestens 3 Referenzaufträgen in Anlehnung an das Formblatt 444 über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis für die wichtigsten vergleichbaren Bauleistungen).
— für die Dauer der Bauzeit ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie 2 Mio. EUR für Vermögensschäden und sonstige Schäden vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen,
— wesentliche Zahlungsbedingungen: Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 1 VOB/B.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemeinde Karlsfeld
Gartenstr. 7
85757 Karlsfeld
Eröffnungstermin; die Anwesenheit von Bietern ist nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— es obliegt den Unternehmen/Bietern im eigenen Interesse, sich frühzeitig nach Kenntnisnahme dieser Bekanntmachung über die Vergabeplattform (https://www.staatsanzeiger-eservice.de/eu.html) zu registrieren. Zusätzliche Hinweise, Erläuterungen oder Antworten auf Bieterfragen sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen wird die Vergabestelle nur registrierten Unternehmen /Bietern über die Vergabeplattform mitteilen. Im Übrigen obliegt es den (auch registrierten) Unternehmen/Bewerbern, die bereitgestellten Vergabeunterlagen (s. Ziffer I.3) vor Angebotsabgabe auf etwaige Aktualisierungen hin zu prüfen,
— Bieterfragen und Anfragen für weitere Auskünfte sind bis spätestens 20.3.2021 ausschließlich über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten,
— Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder (Formblatt 234) abzugeben, in der u. a. alle Mitglieder aufgeführt sind und ein für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist und in der erklärt ist, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Ziffer III.1.1) gilt gesondert für jedes Mitglied. Die Eignung der Mitglieder nach den Anforderungen der Ziffer III.1.2) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen. Die Eignung der Mitglieder nach den Anforderungen der Ziffer III.1.3) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird nach den für die Mitglieder jeweils vorgesehenen Leistungs(an)teilen beurteilt. Auf gesondertes Verlangen sind die vorgesehenen Leistungs(an)teile zu benennen,
— auf gesondertes Verlangen hat der Bieter die Namen, die gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten der anderen Unternehmen (s. Ziffer III.1.3) anzugeben und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, dass die anderen Unternehmen geeignet sind und (bei Inanspruchnahme der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Kapazitäten der anderen Unternehmen) dass die anderen Unternehmen gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung haften. Die vom Bieter zum Nachweis seiner Eignung verlangten Eigenerklärungen und Bescheinigungen sind auch für die benannten anderen Unternehmen vorzulegen (zur Präqualifikation vgl. Ziffer III.1.1),
— das Angebot und alle Anlagen sowie nach Angebotsabgabe gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z. B. Bestätigungen ausländischer Stellen) ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer nachzufordern,
— zu weiteren Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen (s. o. Ziffer I.3).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß §§ 160 Abs. 3, 135 Abs. 2, 168 Abs. 2 GWB:
Die Vergabekammer (Ziffer VI.4.1)) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den zur Nachprüfung beantragten Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber (s. o. Ziffer I.1)) gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber. Eine Rüge ist nicht rechtzeitig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgt, nachdem der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß erkannt oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat. Eine Rüge ist außerdem nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund dieser Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist (Ziffer IV.2.2)) erfolgt ist.
Ein Nachprüfungsantrag ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde (Vertragsschluss). Der Vertrag darf 15 Kalendertage nach Absendung der Information über den Abschluss des Vertrages durch den Auftraggeber an die betroffenen Bieter geschlossen werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der vorgenannten Information, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
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