Medizinische Versorgung im ANKER Unterfranken Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-17-20-4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Medizinische Versorgung im ANKER Unterfranken
Der Auftragnehmer – nachfolgend AN genannt – übernimmt die in dieser Leistungsbeschreibung definierte ambulante medizinische Versorgung der untergebrachten Asylsuchenden in den Bereichen
— Allgemeinmedizinische Versorgung,
— Pädiatrische Versorgung,
— Psychiatrische Versorgung,
— Gynäkologische Versorgung .
Und stellt hierzu qualifiziertes Personal zur Verfügung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf medizinische Versorgung gemäß §§ 4, 6 AsylbLG (Grundleistungsbezieher) bzw. nach § 2 Abs. 1
AsylbLG in Verbindung mit § 264 Abs. 2 SGB V (Analogleistungsbezieher) in der jeweils gültigen
Fassung, welcher zwingend vom AN zu beachten ist. Der Umfang der gegenständlichen ärztlichen Versorgung bezieht sich auf den Umfang der für Grundleistungsbezieher geltenden Vorschriften nach §§ 4, 6 AsylbLG. Analogleistungsempfängern bleibt es unberührt, für weitergehende medizinische Leistungen die niedergelassenen Ärzte aufzusuchen.
Conn-Str. 1
97505 Geldersheim.
Siehe II.1.4) Kurze Beschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Medizinische Versorgung im ANKER Unterfranken
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, das Verfahren gem. § 63 Abs 1 Nr. 1 VGV aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller
Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).