Standortkopplungen DPMA Referenznummer der Bekanntmachung: BUL 41/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dpma.de
Abschnitt II: Gegenstand
Standortkopplungen DPMA
Bereitstellung von direkten Standortkopplungen zwischen dem Hauptstandort des DPMA und den Außenstandorten in Sterntopologie; folgende Außenstandorte sind an den Hauptstandort in der Zweibrückenstraße 12, München anzubinden:
München Grillparzerstraße, München Schwere-Reiter-Straße, München Cincinnatistraße, Jena, Berlin, Hauzenberg. Für die Leistungen ist im Wege eines Migrationsprojektes der bisherige Dienstleister des DPMA abzulösen. Zusätzlich verantwortet der Auftragnehmer als externer Dienstleister den operativen Betrieb dieser WAN-Verbindungen.
Bereitstellung von direkten Standortkopplungen zwischen dem Hauptstandort des DPMA und den Außenstandorten in Sterntopologie; folgende Außenstandorte sind an den Hauptstandort in der Zweibrückenstraße 12, München anzubinden:
München Grillparzerstraße, München Schwere-Reiter-Straße, München Cincinnatistraße, Jena, Berlin, Hauzenberg. Für die Leistungen ist im Wege eines Migrationsprojektes der bisherige Dienstleister des DPMA abzulösen. Zusätzlich verantwortet der Auftragnehmer als externer Dienstleister den operativen Betrieb dieser WAN-Verbindungen.
Die Migration beginnt ab Vertragsschluss. Der Produktivbetrieb ist vorgesehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025.
Für jeden Standort wird ein Grundausbau gemäß dem aktuell genutzen Ausbau der Standortkopplungen gefordert. Zudem werden für jeden Standort 2 weitere Ausbauvarianten beschrieben. Diese müssen vom AN optional auf Abruf des AG bereit gestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mindestjahresumsatz
Das Eignungskriterium „Mindestjahresumsatz“ ist erfüllt, wenn die 3 vom Bieter angegebenen Jahresumsätze im Durchschnitt mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto entsprechen.
Referenzen
Der Bieter hat mindestens eine geeignete Referenz über in den letzten 3 Jahren ausgeführte Dienstleistungen zu benennen. Referenzen sind geeignet, wenn der Referenzauftrag nach Art und Umfang mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit muss sich aus der Beschreibung der im Referenzauftrag erbrachten Leistungen ergeben. Der vorliegende Auftrag ist vor allem durch die geforderten Bandbreiten sowie durch die Anforderung gekennzeichnet, dass mehrere auf das Bundesgebiet verteilte Standorte anzubinden sind. Die Vergleichbarkeit der Referenzaufträge mit dem vorliegenden Auftrag wird insbesondere an diesen Merkmalen gemessen.
Eine Referenz ist zudem nur dann geeignet, wenn der Referenzauftrag vertragsgemäß ausgeführt wurde und der Referenzauftraggeber bei einer etwaigen Überprüfung der angegebenen Referenz die vertragsgemäße Leistungserbringung bestätigen kann. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Überprüfung der Referenz besteht nicht.
Der Bieter hat in Bezug auf jede Referenz jeweils anzugeben: den Auftraggeber, den Auftragswert, den Erbringungszeitpunkt.
Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des DPMA innerhalb von 5 Werktagen einen Ansprechpartner des jeweiligen Referenzauftraggebers mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. Der Bieter erklärt sich mit einer Nachfrage des DPMA bei den jeweiligen Referenzauftraggebern einverstanden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Nachweis: Eigenerklärung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.