ELT/IT-Trassen – Objektplanung Ingenieurbauwerke Referenznummer der Bekanntmachung: BR-2020-0033
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.br.de
Abschnitt II: Gegenstand
ELT/IT-Trassen – Objektplanung Ingenieurbauwerke
Gegenstand des Auftrags sind Planungsleistungen, bestehend insbesondere aus der Objektplanung Ingenieurbauwerke (§§ 41 ff. HOAI i. V. m. Anlage 12 HOAI – „Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen“), für die vollständige Planung und örtliche Bauüberwachung (Besondere Leistung) der Leistungen in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen.
Bayerischer Rundfunk
Floriansmühlstraße 60
80939 München
Unabhängig von der Einordnung in das Leistungsbild der Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. HOAI sind sämtliche Planungs- und Bauüberwachungsleistungen zu erbringen, die für die vollständige, termingerechte und mängelfreie Entstehenlassen der ELT- und IT-Trassen auf dem Gelände erforderlich sind.
Klargestellt wird, dass natürlich auch die Planung und Bauüberwachung der Leitungen in den Rohrnetzen zum Vertragsgegenstand gehören.
Ausschreibungsgegenständlich sind die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 8.
Zeithonorar als Bedarfsposition auf Basis der Stundensätze für die im Honorarformblatt angegebenen Personengruppen (Hinweis: die dort ausgewiesenen Stundenzahlen dienen nur der Ermittlung der Wertungssumme; es handelt sich um eine Stundenschätzung; die Beauftragung von nach Zeithonorar zu vergütenden Leistungen bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anforderung des BR, zu der dieser nicht verpflichtet ist).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Dorsch International Consultants GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y54YY6W
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.