Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums Würzburg
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums Würzburg
Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums Würzburg
Allgemeine Beschreibung:
Gefordert wird ein Operationsmikroskop für die Neurochirurgie. Es muss für die Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie gleichermaßen geeignet sein. Das Operationsmikroskop muss schon in der Standardkonfiguration die in der Neurochirurgie am häufigsten eingesetzten Funktionen besitzen, sollte sich aber auch später aufrüsten lassen, um mit wachsenden Ansprüchen Schritt zu halten. Aus hygienischen Gründen müssen Kabel und Videozubehör in das System integriert sein.
Für die Neurochirurgische Klinik des UK Würzburg, wurden im Vorfeld Marktabfragen durchgeführt, welche die Eigenschaften und Wünsche der Nutzer beinhalteten.
Allgemeine Beschreibung:
Gefordert wird ein Operationsmikroskop für die Neurochirurgie. Es muss für die Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie gleichermaßen geeignet sein. Das Operationsmikroskop muss schon in der Standardkonfiguration die in der Neurochirurgie am häufigsten eingesetzten Funktionen besitzen, sollte sich aber auch später aufrüsten lassen, um mit wachsenden Ansprüchen Schritt zu halten. Aus hygienischen Gründen müssen Kabel und Videozubehör in das System integriert sein.
Optik:
— Der maximale Arbeitsabstand muss mindestens 625 mm betragen,
— Der kleinste Arbeitsabstand muss ≤ 200 mm betragen,
— Der gesamte Bereich des Arbeitsabstands ohne Austausch des Objektivs muss mindestens 425 mm betragen.
(bei längeren, sperrigeren Instrumenten -lange Pinzetten o.ä.- muss das Mikroskop weiter vom Situs wegbewegt werden, dennoch muss eine Fokusierung / ein scharfes Bild möglich sein),
— Das System muss einen Autofokus mit 2 sichtbaren Laserspots bieten,
— Bei Seitwärtsneigung des Mikroskops darf sich der Mitbeobachtertubus nicht bewegen, um erneutes Ausbalancieren während der Operation zu minimieren.
Beleuchtung:
— Das Beleuchtungssystem des Operationsmikroskops muss einen zweiten elektronisch gesteuerten Lichtstrahl zur Ausleuchtung beschatteter Bereiche im Sichtfeld aufbieten.
— Um Gewebe vor unbeabsichtigter Lichteinstrahlung zu schützen, muss das System entsprechende Sicherheitsmechanismen haben.
—— Systeminformation, wenn die individuelle Lichtschwelle überschritten wird,
—— Automatische Begrenzung der Lichtintensität für den Arbeitsabstand,
—— Automatische Beschränkung der Beleuchtung auf das Sichtfeld (Okulare).
Zusatzbeleuchtung gegen Schattenraum/Schattenaufhellung zur Patientensicherheit
Stativ:
— Das System muss automatisch in die Parkposition fahren können.
— Das System muss automatisch in die Drape-Position fahren können, die vom Benutzer angepasst/verändert werden kann, um das Drapen des Systems zu ermöglichen.
— Das System muss über eine elektronische Schwingungsdämpfung verfügen, damit eine höhere Stabilität der Mikroskopsicht gewährleistet ist.
— Der Chirurg und der Assistent müssen im Blickfeld der Okulare die am häufigsten verwendeten Systemparameter sehen können, z. B. Arbeitsabstand, Vergrößerung und Lichtintensität innerhalb des Sichtfelds im Okular.
— Das System muss alle Systemachsen automatisch ausbalancieren, ohne manuelles Eingreifen oder Justieren von Achsen.
— Das automatische Ausbalancieren des Mikroskops muss in jeder Position im Neigungs- und Schwenkbereich des Mikroskopkopfs funktionieren.
— Das Abdecken des Systems muss durch automatisches Luftabsaugen erleichtert werden.
— Es müssen verlängerbare und faltbaren Tuben verfügbar sein, die während der Operation eine bequeme Arbeitsposition ermöglichen.
— Es müssen Tuben verfügbar sein, die durch einen integrierten Vergrößerungswechsler auch Eingriffe unterstützen, die einen hohen Vergrößerungsfaktor erfordern.
— Das System muss ohne Gegengewichte, die den erforderlichen Raum dem Mikroskop gegenüber vergrößern, betrieben werden können.
Kinematik des System und robotische Bewegung:
— Das System muss eine manuelle Bewegungsfunktion bieten, damit die freie Positionierung des Mikroskops über den gesamten Bereich des Arbeitsabstands möglich ist, während der Fokuspunkt im Zentrum des Sehfelds beibehalten wird (manuelle PointLock Funktion).
— Das System muss eine motorische Positionierungsfunktion am Handgriff und am Fußschaltpult (FCP) besitzen, damit der Betrachtungswinkel auf den Fokuspunkt im Zentrum des Sehfelds geändert werden kann. (motorische PointLock Funktion).
— Das System muss über eine Funktion zum Speichern von Fokuspunktpositionen verfügen.
Wertangabe entspricht der maximalen Kosten all-in Prognose der Fachabteilung (maximale Finanzierungsdeckung).
Bedarfsbegründung/-findung der Klinik durch folgende (c) gedeckt:
— DE[removed], US7109678, JP4532188,
— DE10353961, US7110173, US7515334,
— DE10336476 bezieht sich auf das Feature, den Winkel der integrierten Zusatzbeleuchtung automatisch an den Arbeitsabstand anzupassen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Nach Darlegung des Klinikbereiches im Vordruck Alleinstellungsmerkmale für Geräte, ist das Gerät aufgrund der technischen Vorgaben zum Bedarfswusch (Fokusierung bei frei beweglicher Optik, Visualisierungsvorgaben, etc.), die unter Patent stehen, nur von Fa. Carl Zeiss zu beziehen.
Ein Wettbewerb ist also auch nach Markterkundung und Vergleichen nicht gegeben.Die Punkte der Patentvorlagen wurden zwischen Einkauf und StVergabe nochmals diskutiert und der Klinik als Bestätigung des unbedingten (alternativ-/ersatzlosem) Bedarfsgrund abverlangt (Def. Alleinstellung).
Fortführung aus den Beschreibungsinhalten aus II.2.4
— Die gespeicherten Positionen müssen Fokuspunkt, Arbeitsabstand, Vergrößerung und Ausrichtung aller Mikroskop- und Stativachsen umfassen.
— Der Benutzer muss in der Lage sein, mithilfe der Handgriffe oder des FCP eine beliebige gespeicherte Position zu wählen und das Mikroskop automatisch in die gewählte Position zu bewegen.
— Das System muss eine laterale motorisierte XY-Bewegung ermöglichen, die unabhängig von der Position der optischen Achse ohne Schwenken und Kippen des Mikroskops erfolgt.
— Der Benutzer muss mithilfe des Handgriffs oder des FCP zwischen den motorisierten XY-Bewegungsmodi wechseln können.
Grafische Bedienerführung (GUI):
— Die grafische Bedienerführung gestaltet die Darstellung der wichtigsten Systemparameter sowie das Videosignal in Full HD.
— Das System muss unter jedem Menü der Bedienerführung ein Kontextmenü für Hilfe anbieten.
— Das System muss den Export und das Kopieren der bevorzugten Benutzereinstellungen auf ein anderes Gerät ermöglichen.
QEVO (integriertes Mikro-Inspektionstool):
— Das System muss über ein ins Stativ integriertes Mikro-Inspektionstool für die endogene Visualisierung von Gewebe verfügen, das sich außerhalb der Sichtlinie des Mikroskops befindet.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool muss gleichzeitig ohne einen Wechsel der Optik eine gerade Sicht und eine 90o-Sicht ermöglichen.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool muss über eine HD-Auflösung verfügen.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool darf keinen zusätzlichen Raum im OP erfordern.
— Die zentrale Recheneinheit, der Rekorder, die Bedienerführung und der Monitor des integrierten Mikro-Inspektionstools müssen in das System integriert sein.
— Das Aufnahmesystem muss in der Lage sein, die Ansicht des Mikroskops und des integrierten Mikro-Inspektionstools in einem einzelnen Videostream zu erfassen.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool muss vollständig autoklavierbar und spülmaschinenfest sein.
— Das Integrierte Mikro-Inspektionstool muss über ein abgeschrägtes Design verfügen, damit eine freie Sichtlinie durch das Mikroskop auf den Situs möglich ist.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool muss einen Arbeitsabstand zwischen 5 mm und 30 mm für die Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie ermöglich, ohne dass dafür eine Refokussierung erforderlich ist.
— Das integrierte Mikro-Inspektionstool muss über eine automatische Abschaltung verfügen.
— Die Gerätesoftware muss über eine Funktion verfügen, um die Blickrichtung des integrierten Mikro-Inspektionstools am Mikroskop auszurichten.
Video in 4K:
— Das System muss über einen optionalen zweiten integrierten Monitor verfügen, der symmetrisch zum Hauptmonitor angebracht ist.
— Das System verfügt über eine vollintegrierte 2x 3-Chip-Videokamera mit 4K-Auflösung, bei gleichbleibender Baugröße des Mikroskopkopfs.
— Das System muss über einen optionalen integrierten 3D-Monitor verfügen.
— Das System muss über integrierte 3D-Aufnahmefunktionen verfügen.
— Das System muss über zusätzliche Aufnahmefunktionen mit niedrigerer Auflösung / höherer Kompression zusammen einen Videorekorder für Full HD-Videos (1080p) verfügen.
— Der Videorekorder muss über eine Timeshift-Funktion von bis zu 5 Minuten verfügen.
— Die integrierten 3-Chip-HD- oder 4K-Kameras müssen vollständig über den zentralen Touchscreen bedienbar sein.
Weitere Vorgabenpunkte:
Datenverwaltung / Vernetzung / Konnektivität; Fluoreszenz
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines OP-Mikroskops für die Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums Würzburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.