JuBB-Jugendhilfeberichterstattung Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
JuBB-Jugendhilfeberichterstattung Bayern
Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) arbeitet seit 2005 mit einem Jugendhilfeberichtswesen für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Bayern (JuBB). Ziel des Berichtswesens ist die fachliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SGB VIII. Dazu erstellt ein sozialwissenschaftliches Institut jährlich auf Basis der Daten des Vorjahres der teilnehmenden Jugendämter Geschäftsberichte. Das BLJA gibt diese Berichte in Auftrag und erhält von den Jugendämtern einen Beitrag für die Teilnahme an „JuBB“, der kostendeckend ist. Hierbei gibt es 2 Ausprägungen, JuBBbasic für die breite Masse und JuBBprofessional für detailliertere Berichte und Auswertungen der Region. Vergeben wird hier konkret die Leistung für das sozialwissenschaftliche Institut, das als Dienstleister und Ansprechpartner für die Jugendämter und das Landesjugendamt in Bayern im Rahmen der Jugendhilfeberichterstattung fungiert.
80335 München
Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) arbeitet seit 2005 mit einem Jugendhilfeberichtswesen für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Bayern (JuBB). Ziel des Berichtswesens ist die fachliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SGB VIII. Dazu erstellt ein sozialwissenschaftliches Institut jährlich auf Basis der Daten des Vorjahres der teilnehmenden Jugendämter Geschäftsberichte. Das BLJA gibt diese Berichte in Auftrag und erhält von den Jugendämtern einen Beitrag für die Teilnahme an „JuBB“, der kostendeckend ist. Hierbei gibt es 2 Ausprägungen, JuBBbasic für die breite Masse und JuBBprofessional für detailliertere Berichte und Auswertungen der Region. Vergeben wird hier konkret die Leistung für das sozialwissenschaftliche Institut, das als Dienstleister und Ansprechpartner für die Jugendämter und das Landesjugendamt in Bayern im Rahmen der Jugendhilfeberichterstattung fungiert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Umsatz mit vergleichbaren Leistungen innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre,
Bestehen einer Haftpflichtversicherung,
Erklärung zur finanziellen Situation
Referenzen und berufliche Qualifikation der Mitarbeitenden des Bewerbers
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.