SWB Schwimmbad Puchheim – Generalsanierung und Zubau
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Puchheim
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82178
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.puchheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
SWB Schwimmbad Puchheim – Generalsanierung und Zubau
Aufzugsanlage.
Puchheim
Im Objekt soll eine Lastenaufzug mit einer Traglast von 500 Kg in einen neu errichteten Aufzugschacht, Schachtmaß 140 x 160 cm, mit einer Abdeckung aus einer Stahlblechwanne die mit Asphalt ausgefüllt wird hergestellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch folgende Eigenerklärungen und auf gesondertes Verlangen durch folgende Nachweise gemäß Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) nachzuweisen – bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied; für eignungsverleihende Unternehmen und Unterauftragnehmer erst auf gesondertes verlangen:
1. Angabe zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes (gemäß Formblatt 124); auf gesondertes Verlangen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer (soweit einschlägig),
2. Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (gemäß Formblatt 124) (3) Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (gemäß Formblatt 124) (4) Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (gemäß Formblatt 124); auf gesondertes Verlangen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit Beitragspflichtig), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Direkter Link zur Eigenerklärung – siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=211563
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch folgende Eigenerklärungen und auf gesondertes Verlangen durch folgende Nachweise gemäß Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) nachzuweisen – bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied; für eignungsverleihende Unternehmen und Unterauftragnehmer erst auf gesondertes verlangen:
1. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (gemäß Formblatt 124).
Direkter Link zur Eigenerklärung – siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=211563
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch folgende Eigenerklärungen und auf gesondertes Verlangen durch folgende Nachweise gemäß Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) nachzuweisen – bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied; für eignungsverleihende Unternehmen und Unterauftragnehmer erst auf gesondertes verlangen:
1. Angaben zur Ausführung von Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (gemäß Formblatt 124); auf gesondertes Verlangen: für 3 Referenzen je eine Referenzbescheinigung mit Angaben in Anlehnung an das Formblatt 444,n
2. Angaben zur Verfügbarkeit der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte (gemäß Formblatt 124); auf Gesondertes Verlangen: Angabe der Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal,
3. Angabe, für welche Leistungen der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist (gemäß Formblatt 235).
Direkter Link zur Eigenerklärung – siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=211563
Vertragsstrafe §11 VOB/B; 0,1 v. H. der im Auftragsschreiben genannte Netto-Auftragssumme, Begrenzung bis 5 v. H der Auftragssumme
Sicherheitsleistung §17 VOB/B; Sicherheit für Vertragserfüllung 5 v. H. der Netto-Auftragssumme Sicherheitsleistung §17 VOB/B; Sicherheit für
Mängelansprüche 3 v. H. der Netto-Auftragssumme einschl. erteilte Nachträge
Direkter Link zur Eigenerklärung – siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=211563
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Aussenstelle
Besprechung 1
Boschstr. 1
82178 Puchheim
Bieter und ihre Bevollmächtigten sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Rückfragen zum Vergabeverfahren oder zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.dezu stellen. Hierfür ist eine einmalige kostenfreie Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich.
Rückfragen, die nicht spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen, werden nicht mehr beantwortet.
2. Die eingegangenen Fragen und Antworten stehen stets aktuell ausschließlich auf der Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.de allen Bietern zur
Einsicht zur Verfügung. Das gleiche gilt für etwaige Änderungen/Aktualisierungen der Vergabeunterlagen. Um zu diesem Verfahren Beantwortungen von Bieterfragen usw. zu erhalten, ist eine einmalige kostenfreie Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich. Nicht registrierte Unternehmen haben sich eigenverantwortlich durch regelmäßige Kontrolle der Vergabeplattform über Antworten auf Bieterfragen usw. zu informieren und die dort zur Verfügung gestellten Informationen bei der Abgabe eines Angebotes zu berücksichtigen. Ab dem 6. Kalendertag vor Ablauf der Angebotsfrist werden keine neuen Informationen/geänderten Vergabeunterlagen mehr eingestellt. Es kann in diesem Zeitraum aber noch zu einer Verlängerung der Frist zur Abgabe eines Angebotes kommen. Auch dies haben die Unternehmen eigenverantwortlich zu überprüfen.
3. Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über die Vergabeplattform https://www.staatsanzeiger-eservices.de abgewickelt. Das gilt
Auch für die Kommunikation nach Ablauf der Angebotsfrist (z. B. zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen oder Aufklärung). Da in diesem Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss bedingen, obliegt es den Bietern, sich stets Tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende Anforderungen an sie gestellt wurden. Das Versäumnis derart bekannt gegebener Fristen geht zu Lasten des Bieters.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 8921760
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags Setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).