Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-02-03-MEH-REN
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 BREMEN
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA NORDRHEIN-WESTFALEN
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs
Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bieten Leistungen an, die den Bedürfnissen nach notwendigem Krankenversicherungsschutz umfassend Rechnung tragen. Die AOK-Gemeinschaft verfolgt dabei seit Jahren die Philosophie der Gesundheitskasse. Die Förderung gesundheitsbewusster Lebens- und Verhaltensweisen ist zentrales Anliegen dieser Philosophie. Diese Philosophie wird u. a. durch Gesundheitsbonusangebote nach § 65a SGB V verfolgt. Mit diesen sollen AOK-Versicherte verstärkt zu gesundheitsbewusster Lebens- und Verhaltensweise motiviert werden. Gegenstand dieser Ausschreibung ist der „Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs“ für die oben genannten Auftraggeberinnen.
Einige von der AOK-Gemeinschaft angebotenen Gesundheitsbonusangebote nach § 65a SGB V sind als prämienbasierte Anreizsysteme ausgestaltet. Mit diesen Anreizsystemen bonifizieren einige AOKs bestimmte gesundheitssichernde bzw. -fördernde Maßnahmen oder Verhaltensweisen in Punktform. Dazu können sich Versicherte der AOKs in die Angebote einschreiben. Die eingeschriebenen Versicherten können ihr gesundheitsbewusstes Verhalten nachweisen und erhalten hierfür Punkte. AOK-individuell können auch Sammelgemeinschaften gebildet werden (Haupt- und Mitsammler; Familienverbund (Familienbonus)). Die Punkte können anschließend (ggf. abhängig von einem Mindestwert) in Form von Sachprämien, Gutscheinen und/oder Geldprämien eingelöst werden. Die Gesundheitsbonusangebote der AOKs sind im o. g. Rahmen individuell ausgeprägt.
Der Auftragnehmer hat u. a. auf Basis gelieferter Designs und Daten personalisierte Scheckhefte inkl. darin integriertem Anschreiben an die Versicherten zu produzieren, Blanko-Versandhüllen nach Vorgaben der Auftraggeber zu bedrucken, die Scheckhefte optional und AOK-individuell mit einem separat von den Auftraggebern gelieferten Beileger (DIN C5/C6 konform) zu kuvertieren und für den Versand bereitzustellen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet: Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen
2. Eigenerklärung, dass keiner der in §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Ausschlussgründe vorliegt (Anlage A6 der Vergabeunterlagen).
1) Darstellung der Unternehmensstruktur, insbesondere der räumlichen und (fach-) personellen Ausstattung des Bieters.
2) Als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist mindestens eine Referenz über Leistungen, die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar ist und innerhalb der letzten drei Jahre erbracht wurde, einzureichen. Folgendes ist für das Referenzprojekt zwingend nachzuweisen:
1. Referenz nicht älter als 3 Jahre (letztes Produktionsjahr mindestens 2018),
2. Produktion auf Grundlage von zugelieferten Druckvorlagen und Datensätzen,
3. Produktion von personalisierten Printmedien,
4. im Umfang von mind. 14 Blatt pro Einzelsendungsinhalt,
5. mindestens 3 Versionen mit individualisierten Inhalten und Beilagen pro Versandauflage,
6. Gesamtauflage i. H. v. 525 000 Exemplare pro Jahr,
7. Maximallast von mindestens 250 000 Exemplare in einem Monat,
8. weiterbearbeitet durch Perforierung, Heftung, Falzung, Kuvertierung und Bereitstellung für den Versand nach vorgegebenen Sortierkriterien.
3) Der Auftragnehmer benennt den Auftraggebern einen zentralen Ansprechpartner sowie einen Vertreter. Der zentrale Ansprechpartner steuert die gesamten Prozesse innerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers.
Für den zentralen Ansprechpartner und seinen Stellvertreter hat der Bieter durch Vorlage von Kurzlebensläufen jeweils nachzuweisen, dass sie über die folgenden Qualifikationen verfügen:
— Muttersprache deutsch oder Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 der Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER),
— Mehrjährige (mind. 2 Jahre) Erfahrung in der Produktion, in der Kundenbetreuung und im Projektmanagement von Druck- und Weiterverarbeitungsleistungen.
Der Auftragnehmer weist spätestens 8 (acht) Wochen nach Zuschlag den Auftraggeberinnen nach, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt, welche Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Schäden wegen datenschutzrechtlicher Verstöße) in Höhe von mindestens 1,5 Millionen EUR pro Kalenderjahr abdeckt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV),
2. Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwenden die Auftraggeberinnen die E-Vergabelösungwww.dtvp.de. Die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o. g. Link dort abzurufen,
3. Die Angebote können ausschließlich elektronisch über die E-Vergabelösung abgegeben werden. Näheres hierzu ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen,
4. Die unter Ziffer III.1.1) (Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister) geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind im Falle des Angebots einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) geforderten Eignungsnachweise können von den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) genannten Eignungsnachweise haben sich auf den Leistungsanteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat,
5. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDP3E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.