Bayerisches Landeskriminalamt: Beschaffung eines Infotainment-System-Polizei (ISP) Referenznummer der Bekanntmachung: MaBu-2020-0005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.bayern.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bayerisches Landeskriminalamt: Beschaffung eines Infotainment-System-Polizei (ISP)
Für den Bereich @car ist die Konzeptionierung/Entwicklung und Einführung eines Infotainment-System-Polizei (ISP) als „IuK-Ankerpunkt“ (Bordrechner) in Dienstfahrzeugen der Bayerischen Polizei beabsichtigt. Dieses soll eine vereinfachte und integrierte Anwendung, insbesondere der Funktionalitäten Digitalfunk- und Sondersignalsteuerung, Einsatzdatenübermittlung sowie Navigation beinhalten.
Gleichermaßen sind weitere Innovationen im Bereich der Fahrzeug- und Kommunikationstechnik avisiert, um eine fortwährende Entwicklung auf Grundlage der taktischen und technischen, wie auch ablauforganisatorischen Anforderungen zu ermöglichen.
Der Freistaat Sachsen nutzt bereits seit längerem eine dem ISP in den Kernfunktionen ähnliche Technik im Sinne eines interaktiven Funkstreifenwagens. Die zukunftsfähige Weiterentwicklung interaktiver Komponenten bei der Polizei Sachsen soll durch eine Zusammenarbeit der bayerischen und sächsischen Polizei durch die Beschaffung von ISP erfolgen und sowohl im Freistaat Bayern, als auch im Freistaat Sachsen umgesetzt werden.
Ziel dieser Beschaffungsmaßnahme ist die Beschaffung einheitlicher ISP für die Polizeien des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Die kontinuierliche technische Verbesserung der Führungs- und Einsatzmittel der Bayerischen Polizei bedeutet im Zuge der Digitalisierung große Herausforderungen, bietet gleichzeitig enorme Chancen. Da gerade in der Digitalisierung von Einsatzfahrzeugen vielfach „Neuland“ zu betreten ist, ist die Erschließung des Potenzials das primäre Ziel. Im Fokus der Forcierung steht die Integration innovativer Informations- und Kommunikationstechnik für die Bereitstellung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, auf Basis einer sicheren und schnellen Technik. Dabei ist die Mobilität durch die Implementierung in die Einsatzfahrzeuge, als elementares Führungs- und Einsatzmittel, Teil der Mobile Police Strategie der Bayerischen Polizei. Für den Bereich @car ist die Konzeptionierung/Entwicklung und Einführung eines Infotainment-System-Polizei (ISP) als „IuK-Ankerpunkt“ (Bordrechner) in Dienstfahrzeugen der Bayerischen Polizei beabsichtigt. Dieses soll eine vereinfachte und integrierte Anwendung, insbesondere der Funktionalitäten Digitalfunk- und Sondersignalsteuerung, Einsatzdatenübermittlung sowie Navigation beinhalten. Gleichermaßen sind weitere Innovationen im Bereich der Fahrzeug- und Kommunikationstechnik avisiert, um eine fortwährende Entwicklung auf Grundlage der taktischen und technischen, wie auch ablauforganisatorischen Anforderungen zu ermöglichen. Dabei sind die hohen IuK-Sicherheitsstandards wie bei allen bei der Polizei in Betrieb befindlichen IuK-Systemen auch in diesem Zusammenhang zu gewährleisten. Im Zuge der Initiativen zur Polizei 2020 kooperiert die Polizei des Bundes und der Länder in vielen Facetten polizeilicher Arbeitsfelder und konsolidiert dabei auch Anforderungen an Führungs- und Einsatzmittel. Der Freistaat Sachsen nutzt bereits seit längerem eine dem ISP in den Kernfunktionen ähnliche Technik im Sinne eines interaktiven Funkstreifenwagens. Die zukunftsfähige Weiterentwicklung interaktiver Komponenten bei der Polizei Sachsen soll durch eine Zusammenarbeit der bayerischen und sächsischen Polizei durch die Beschaffung von ISP erfolgen und sowohl im Freistaat Bayern, als auch im Freistaat Sachsen umgesetzt werden. Ziel dieser Beschaffungsmaßnahme ist es, die Beschaffung einheitlicher ISP für die Polizeien des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen auf der Basis einer Rahmenvereinbarung.
Ergänzend wird auf die Vertragsunterlagen (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV) zu diesem Vergabeverfahren verwiesen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Die Angabe in II.1.7) ist nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bayerisches Landeskriminalamt: Beschaffung eines Infotainment-System-Polizei (ISP)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wettstetten
NUTS-Code: DE219 Eichstätt
Postleitzahl: 85139
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Ort: Wettstetten
NUTS-Code: DE219 Eichstätt
Postleitzahl: 85139
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in dieser Bekanntmachung vergebener Aufträge angegebenen Preise sind nicht richtig. Von der Angabeder richtigen Preise wurde abgesehen, da es sich um Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Unternehmen handelt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.