Verwertung von Altholz Referenznummer der Bekanntmachung: AWB-8700-7/2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awb-ffb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Altholz
Verwertung von Altholz aus den großen Wertstoffhöfen des Landkreises Fürstenfeldbruck und der Bauschuttdeponie Jesenwang.
Los 1
Verwertung von Altholz aus den großen Wertstoffhöfen der landkreisangehörigen Städte / Gemeinden (inkl. Ortsteile) Olching, Gröbenzell, Puchheim, Germering, Eichenau, Emmering und Alling.
Los 2
Verwertung von Altholz aus den großen Wertstoffhöfen der landkreisangehörigen Städte / G-meinden (inkl. Ortsteile) Mittelstetten, Althegnenberg, Hattenhofen, Egenhofen, Oberschweinbach, Maisach, Mammendorf, Fürstenfeldbruck, Adelshofen, Moorenweis, Jesenwang, Schöngeising, Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld sowie Verwertung von Altholz aus der Bauschuttdeponie Jesenwang.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Fristen für den Nachprüfungsantrag ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Hiernach ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.