Erdarbeiten
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Isen
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 84424
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.markt-isen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdarbeiten
Abbruch- und Rückbauarbeiten
Erdarbeiten BE-Fläche und Erweiterungsgebäude
Erdarbeiten Innenhof.
84424 Isen Bräuanger
Abbruch- und Rückbauarbeiten: Hecken entfernen 35 m, Bäume fällen 3 St., bitumenhaltige Befestigungen abbrechen und entsorgen 34 t. Pflasterbelag abbrechen 255 m2, Geländer Stahl abbrechen 40 m, Gitterroste demont., Abbruch Fluchtbalkon, Fertigteilschacht Beton abbrechen 5 St., Außenwand Stahlbeton abbrechen 31 m³, Abbruch Fertigteil Rankgerüst, Oberboden abtragen 1 590 m2, Boden lösen und abfahren 2 639 m³, Abfall nicht gefährlich schadstoffbelastet entsorgen 5 000 t, Boden gelagert einbauen 180 m³, Bodenliefern einbauen 1 314 m³.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Nach GWB § 160
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.