Bearbeitung von Netzbetreiberprüfungen Referenznummer der Bekanntmachung: Bearbeitung von Netzbetreiberprüfungen
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.n-ergie.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bearbeitung von Netzbetreiberprüfungen
Bearbeitung von Netzbetreiberprüfungen aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA).
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Bearbeitung von Netzbetreiberprüfungen aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die N-ERGIE Netz GmbH ist im Rahmen der Umsetzung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) verpflichtet Netzbetreiberprüfungen durchzuführen. Dabei sind Daten zu überprüfen, die Anlagenbetreiber in das MaStR der BNetzA eingeben müssen. Die Netzbetreiber müssen diese Daten mit den im Abrechnungssystem hinterlegten Daten abgleichen und bei Bedarf eine Datenkorrektur sicherstellen. Folgende Tätigkeiten werden dem Auftragnehmer übertragen bzw. von ihm erbracht:
— Netzbetreiberprüfungen aus dem MaStR durchführen und Datenübereinstimmung der BNetzA bestätigen,
— Bei Bedarf Datenkorrekturen sicherstellen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung: Anerkennung deutschen Rechts im Vertragsfall,
2. Eigenerklärung: Bestätigung von Deutsch als Projektsprache,
3. Einhaltung des Mindestlohns (gem. beigefügter Vorlage).
4. Eigenerklärung: Umsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre für Leistungen, die mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar sind,
5. Vorlage einer Wirtschaftsauskunft (z. B. Creditreform, Creditsafe, Dunn und Bisnode) (wir orientieren uns am Score der Auskunftei),
6. Angabe der Mitarbeiterzahlen der letzten 3 Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeiten und Lohngruppen,
7. Eigenerklärung: Keine Insolvenz,
8. Eigenerklärung: Keine Liquidation,
9. Eigenerklärung: Keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegen,
10. Eigenerklärung/Bescheinigung: Zahlung von Abgaben und Steuern,
11. Eigenerklärung: Abführung Sozialabgaben Kriterien 4 bis 11 werden in Summe mit 34 % gewichtet.
12. Drei qualifizierte Referenzen mit vergleichbaren Leistungen (nicht älter als 5 Jahre) mit folgenden Angaben (gewertet werden nur vergleichbare Referenzen):
a) Bezeichnung des Auftrags,
b) Auftraggeber/Referenzgeber,
c) Ausführungszeiten (Leistungsbeginn, bzw. –ende),
d) Stichwortartige Benennung des erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges,
e) Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter,
f) Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter,
g) Auftragswert Die Referenzen werden mit 66 % gewichtet (22 % pro Referenz).
Bietergemeinschaften sind ausnahmsweise ausgeschlossen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Verhandlungsgespräche werden mit maximal den 3 wirtschaftlichsten Bietern nach Angebotsöffnung geführt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.