Rahmenvertrag Cisco-Komponenten 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: 2020000549
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uni-wuerzburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Cisco-Komponenten 2021
1. Kurzdarstellung des Gegenstands der Beschaffung
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens vergibt der Freistaat Bayern (Auftraggeber) – hier vertreten durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg – für die unter Ziffer 2 genannten teilnehmenden und zu beliefernden Einrichtungen einen Rahmenvertrag für CISCO-Komponenten entsprechend dem Leistungsverzeichnis des Verfahrens.
2. Teilnehmende und zu beliefernde Einrichtungen
— Hochschule Ansbach,
— Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm,
— Technische Hochschule Aschaffenburg,
— Technische Hochschule Deggendorf,
— Technische Hochschule Rosenheim,
— Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,
— LMU Klinikum,
— Universitätsklinikum Augsburg,
— Universitätsklinikum Erlangen,
— Universitätsklinikum Regensburg,
— Universitätsklinikum Würzburg,
— Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
— Julius-Maximilians-Universität Würzburg,
— Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
— Technische Universität Nürnberg,
— Technische Universität München,
— Universität Bamberg,
— Universität Bayreuth,
— Universität Regensburg.
Sowie deren mitversorgten Einrichtungen.
Teilnehmende Einrichtung an diesem Vergabeverfahren ist zudem als weitere Auftraggeber bezüglich des oben genannten Rahmenvertrages das Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), sowie dessen mitversorgte Einrichtungen.
Der Rahmenvertrag umfasst folgende Produktgruppen:
— A Core Switches Catalyst,
— B Accessswitches Catalyst (exkl. SMB Produkte,Meraki),
— C Security Produkte (exkl. Meraki),
— D Wireless LAN Produkte (exkl. Meraki),
— E Telephony Produkte,
— F Video Produkte,
— G Nexus Produkte,
— H Cisco DataCenter Produkte,
— I Cisco Router,
— J Cisco Software Produkte (onPremise),
— K Cisco Software Produkte (SaaS),
— L Meraki,
— M Meraki Subscription,
— N Smart Net Services für 1 Jahr,
— O Smart Net Services für 3 Jahre,
— P Smart Net Services für 5 Jahre,
— Q Advanced Service Produkte.
Sowie die Cisco Partner Support Varianten:
— Cisco Partner Support (10 Tage) für 3 oder 5 Jahre,
— Cisco Partner Support (24 Stunden) für 3 oder 5 Jahre,
— Supportverlängerung bestehende Komponenten um 1 Jahr (10 Tage oder 24 Stunden Reaktionszeit).
Es sind Rabattsätze für die jeweiligen Kombinationen aus Produktgruppen und Servicevarianten anzugeben und es wird ein einheitlicher während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrages fester – Rabatt (- n %) auf die jeweils gültigen Preise der offiziellen Herstellerpreisliste gefordert.
Über den Auftragnehmer müssen alle Produkte des Herstellers dieser Produktgruppen beschaffbar sein.
Die jeweiligen Konditionen sind in jeder Produktklasse definiert und gelten auch für Produkte, die nicht explizit in den Vergabeunterlagen abgefragt werden.
Laufzeit:
Der Vertragszeitraum beginnt am 1.3.2021 und dauert ab diesem Zeitpunkt 48 Monate bis zum 28.2.2025.
Garantieabwicklung
Die vom Hersteller CISCO gewährte Garantie wird vom Auftragnehmer übernommen. Der Auftragnehmer wird die Garantieabwicklung mit dem Hersteller CISCO im Namen des Kunden vollständig durchführen und eigenverantwortlich abwickeln. Der Auftragnehmer übernimmt auch die Garantieabwicklung von CISCO für die bereits schon bei der teilnehmenden Einrichtung installierten Cisco Komponenten (ca. 1 993 Stück).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§123 GWB),
— Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 124 GWB),
— Erklärung zur Selbstreinigung (§ 125 GWB) – falls zutreffend,
— Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate).
— Gesamtumsatz bezogen auf die Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV),
— Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV).
— Referenzen für eine gleichwertige Lieferung der ausgeschriebenen Leistungen,
— Erklärung zum Unterauftragnehmer (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m.§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV),
— Verpflichtungserklärung zum Unterauftragnehmer (§ 36 Abs. 1 VgV) – falls zutreffend – Die namentliche Nennung der Subunternehmer, deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfall bedienen wird, hat bereits im Angebot zu erfolgen. Ist die Benennung noch nicht bzw. nur teilweise möglich, ist hierauf entsprechend hinzuweisen. Die namentliche Benennung muss aber spätestens vor Zuschlagserteilung vorliegen, da das Angebot ansonsten nicht berücksichtigt werden kann,
— Erklärung zum Angebot einer Bietergemeinschaft (§ 43 Abs. 2 u. 3 VgV) – falls zutreffend. Bietergemeinschaften haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit bevollmächtigten Vertreter,
— Die Referenzen müssen auf die letzten 3 Jahre Bezug nehmen. (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 GWB i. V. m. §46 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz VgV).
— Nachweis über den Cisco Gold Partner Status.
Ein Cisco-Goldpartner erfüllt zusammenfassend insbesondere folgende Anforderungen, die turnusmäßig in Zertifizierungsmaßnahmen von Seiten des Herstellers überprüft werden:
— Er muss dem Kunden sehr tief gehende technische Unterstützung geben können (Empfehlungen zu Hard- und Software-Konfigurationen, Hilfe bei Installationen und Upgrades, Lösung von Hard- und Software-Problemen),
— Er muss u. a. die folgenden Netzwerk-Architektur-Spezialisierungen nachweisen:
—— „Advanced Enterprise Networks Architecture Specialization“,
—— „Advanced Security Architecture Specialization“.
Sowie 2 der folgenden 3 Spezialisierungen:
—— „Advanced Collaboration Architecture Specialization“,
—— „Advanced Data Center Architecture Specialization“,
—— „Advanced SP Architecture Specialization“,
— Er muss mindestens 12 besonders geschulte und vom Hersteller zertifizierte Spezialisten, davon mind. 4 mit der Zertifizierung „CCIE“ hierfür beschäftigen,
— Er muss mit Cisco zur Gewährleistungsabwicklung eine Support-Vereinbarung für alle an seine Kunden weiterverkauften Geräte abschließen,
— Er ist berechtigt, dem Kunden einen so genannten „Partner Initiated Customer Access“ (PICA)-Zugang zur „Cisco Connection Online“ (CCO)-Datenbank einzurichten. Der CCO-Zugang dient u. a. der Vorfallsverfolgung, dem Download von Firmware- und Software-Versionen und dem Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche technische Dokumentation,
— Er muss an vom Hersteller durchgeführten Umfragen teilnehmen und dort eine hohe Zufriedenheit (gemäß Herstellerwertung) von mindestens 30 Kunden pro Halbjahr nachweisen.
Ein Nachweis über den Cisco Gold Partner Status muss erbracht werden.
— Erklärung des Bieters, den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen nachzukommen,
— Erklärung, dass die angebotenen Produkte/Leistungen für den EU-Raum bestimmt sind und über eine CE-Kennzeichnung verfügen und den zum Lieferzeitpunkt aktuellen EU-Vorschriften entsprechen,
— Erklärung des Bieters, dass die Gebrauchstauglichkeit der vom Bieter angebotenen Produkte/Leistungen gewährleistet ist. Alle Produkte/Leistungen entsprechen den angegebenen technischen Anforderungen (DIN EN und ISO-Normen) und den europäischen und deutschen technischen Regeln, soweit nichts anderes vereinbart ist,
— Die angebotenen Produkte/Leistungen enthalten im Regelfall keine gesundheitsgefährdenden bzw. umweltschädlichen Stoffe oder Stoffmischungen. Notwendige Ausnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Ein Produktdatenblatt liegt in diesen Fällen der Sendung bei,
— Produkte/Leistungen mit anerkanntem Umweltsiegel sind deutlich zu kennzeichnen,
— Produkte / Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU werden nur dann einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird,
— Erklärung des Bieters, die ILO-Kernarbeitsnormen (Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182) einzuhalten. Die Normen sind online abrufbar unter http://www.ilo.org,
— Sicherheitsleistungen zur Absicherung von Gewährleistung/Garantie.
Abschnitt IV: Verfahren
Vorinformation zur Fristverkürzung wurde durchgeführt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit nicht nach Maßgabe des § 160 Abs. 3 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nrn. 1-3 GWB genannten Fristen gerügt worden sind. Rügen sind an folgende Adresse zu richten:
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referat 3.3 Einkauf
Sanderring 2
97070 Würzburg
Die Universität Würzburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rüge abgeholfen wird.
Wird einer Rüge nicht abgeholfen, so ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Universität Würzburg, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Sofortige Beschwerde (§ 171 GWB)
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Abs. 1 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat (§ 167 Abs. 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 167 Abs. 2 GWB mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Für die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht München – Vergabesenat zuständig, der darüber entscheidet.
Auf die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]