Errichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Testzentrums
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weißenburg
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Postleitzahl: 91781
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-wug.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Testzentrums
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Testzentrums in einem bayerischen Landkreis mit ca. 95 000 Einwohnern.
91710 Gunzenhausen
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Testzentrums in einem bayerischen Landkreis mit ca. 95 000 Einwohnern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Testzentrums
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht bekannt gegeben werden. Da die Formularfelder aber einen Eintrag erfordern, wurde [Betrag gelöscht] Euro eingetragen.
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zustellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax der auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.