ROS Wohnen am Rosengarten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85055
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gemeinnuetzige.de
Abschnitt II: Gegenstand
ROS Wohnen am Rosengarten
Schlosserarbeiten.
ROS
Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage Am Kreuzäcker in Ingolstadt/Oberhaunstadt
— Bauvorhaben aus 4 einzelnen Gebäuden (B03 1 Gebäude, B02 3 Gebäude) Tiefgaragen in WU, Erdgeschoss, 2 Obergeschosse,
— klassische Stahlbetonbauweise; aussteifende Wandscheiben und Ortbetonbodenplatten/-decken,
— Zwischengelagerte Laubengänge und Loggien thermisch getrennt.
Leistungsbereich:
— 500 St. Geländermodule Stahl verzinkt, pulverbeschichtet,
— Treppengeländer und Handläufe für 4 Treppenhäuser,
— Stahlblechtüren mit Brandschutzanforderung ca. 25 St..
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Röhrnbach
NUTS-Code: DE225 Freyung-Grafenau
Postleitzahl: 94133
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 85538
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB).