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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Ingolstadt GmbH
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: OP-Roboter
Beschreibung: Die Klinikum Ingolstadt GmbH beabsichtigt die Beschaffung eines zusätzlichen da Vinci Xi Operationssystems einschließlich Dualkonsole des Herstellers Intuitive Surgical Deutschland GmbH.
Kennung des Verfahrens: 2dc0d226-6aa3-4da7-837a-b45c45ccd378
Interne Kennung: 03-2026
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33100000 Medizinische Geräte
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ingolstadt, Kreisfreie Stadt (DE211)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4DLYMFBG#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: OP-Roboter
Beschreibung: Gegenstand der Beschaffung ist ein klinisch multidisziplinär nutzbares da Vinci Xi von Intuitive Surgical Operationssystems mit Dualkonsole, sowie einschließlich eines Trainingssimulators zur Aus- und Weiterbildung. Der Leistungsumfang beinhaltet ein umfassendes All-in-Service-Konzept mit sämtlichen erforderlichen Serviceleistungen zur Gewährleistung einer dauerhaft hohen Systemverfügbarkeit in den Bereichen: Urologie, Viszeralchirurgie, Thoraxchirurgie und fakultativ: Gynäkologie, Kinderchirurgie.
Interne Kennung: 03-2026
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33100000 Medizinische Geräte
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ingolstadt, Kreisfreie Stadt (DE211)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat? der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Klinikum Ingolstadt GmbH
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Klinikum Ingolstadt GmbH
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: 1. Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung eines klinisch multidisziplinär nutzbaren da Vinci Xi-Operationssystems mit Dualkonsole, sowie eines Trainingssimulators zur Aus- und Weiterbildung. Der Leistungsumfang beinhaltet ein umfassendes All-in-Service-Konzept mit sämtlichen erforderlichen Serviceleistungen zur Gewährleistung einer dauerhaft hohen Systemverfügbarkeit in den Bereichen: - Urologie: - Viszeralchirurgie - Thoraxchirurgie. Fakultativ: - Gynäkologie - Kinderchirurgie. Das zu beschaffende System soll für eine möglichst große Anzahl von Eingriffen mit Fokus auf die oben genannten Bereiche einsetzbar sein. Benötigt wird ein bereits seit längerer Zeit bewährtes System, das sofort einsetzbar ist. Vor allem muss das gesuchte Produkt in allen zuvor genannten Spezialgebieten über eine CE-Zulassung verfügen. Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen ein spezielles Qualitätsmanagementsystem etablieren, das unter anderem für jedes Produkt die Durchführung eines Verfahrens des Risikomanagements (Minimierung von Risiken) und einer klinischen Bewertung sicherstellt. Daher ist eine CE-Zulassung des zu beschaffenden Produktes zwingend vorausgesetzt. Voraussichtlich soll eine Assistentenausbildung am Gerät erfolgen können, fakultativ durch eine zweite, kombinierbare Steuereinheit. Darüber hinaus soll das zu beschaffende System mit minimalem Aufwand bei gleichzeitig höchster Sicherheit für die zu behandelnden Patienten das bereits bestehende robotergestützte, minimalinvasive Chirurgie-System ergänzen. Die Bedienung, Aufrüstung und Bestückung, sowie Anwendung im praktischen Betrieb des bestehenden und des neuen Systems soll nach Möglichkeit analog und gleichzeitig erfolgen können, idealerweise bei Nutzbarkeit peripherer Komponenten für beide Einheiten. Auch soll es möglich sein, alle Verbrauchsmaterialien für das bestehende und das neue System zu nutzen. Auch soll die Expertise des Assistenzpersonals im OP-Betrieb synergistisch erfolgen, was bei einer Nutzung verschiedener Geräte nicht mehr gewährleistet wäre, und die Nutzungszeiten reduzieren würde. Das vorhandene Instrumentarium kann zwischen beiden gleichen Systemen uneingeschränkt ausgetauscht werden. Dies spart nicht nur Kosten und Ressourcen gegenüber dem Paralleleinsatz verschiedener Systeme, sondern erhöht auch die Patientensicherheit als Folge einer größeren Anzahl mit dem jeweiligen System durchgeführter Eingriffe. Instrumentarien und Einbauteile sind nicht herstellerübergreifend einsetzbar. 2. Rahmenbedingungen: Das Klinikum Ingolstadt verfügt über insgesamt 11 OP-Säle im stationären und ambulanten Sektor. Dort kommt derzeit ein da Vinci Xi, inkl. Table-Motion zum Einsatz. Schnittstellen/Halterungen bestehen zu folgenden Fremdsystemen: - Integrationslösung/Videomanagement - Hersteller: Caresyntax - Integration in bestehende RIS/PACS-Umgebungen - Abruf von Worklists via DICOM -Speicherung/Ausgabe von Bildern via DICOM. Es soll eine sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht möglichst ressourcenschonende Beschaffung durchgeführt werden. Es soll die Verwendung eines möglichst einheitlichen Instrumentariums, Nutzung der gleichen Aufbereitungsgeräte und Prozesse in der AEMP, eine redundante Verfügbarkeit möglich sein. Angestrebt wird ferner eine möglichst einheitliche Bedienung aller im Betrieb befindlichen Geräte. Der Schulungsaufwand für das Personal soll so gering wie möglich gehalten werden. Die informationstechnologische Anbindung besteht bereits durch ein vorhandenes System und kann weiter genutzt werden, eine Investition in zusätzliche Integrationsleistungen ist nicht erforderlich. 2.1 Technische Anforderungen: - Master-Slave-System unter anderem zum Ausgleich des Mikrozittern der menschlichen Hand - Sicherheitsmechanismus: Automatische Blockierung von Instrumenten und Armen, wenn der Operateur das Sichtfeld verlässt (Sicherheitsmaßnahme für Patienten), - Möglichkeit zur Integration einer zweiten Konsole für Ausbildung/Interdisziplinäre Eingriffe - Intraoperative Fluoreszenzdiagnostik: Echtzeitvisualisierung und Bewertung von Gefäßen, Gallengängen und Gewebedurchblutung - Instrumente in alle Richtungen abwinkelbar mit 7 Freiheitsgraden und 540° Rotation für hohe Beweglichkeit - Hochauflösende 3D HD-Visualisierung ohne 3D-Brille, keine Zusätzliche 3D Brille nötig, echte Tiefenwahrnehmung, Bildgebung - Halbgeschlossene Konsole, um den Kopf des Chirurgen, reduziert Ablenkung durch Störfaktoren - Multiport - Remote Anbindung zur Diagnose bzw. sicheres Abrufen von Systemstatus, Fehlerprotokollen unter Berücksichtigung aller sicherheits- und IT-relevanten Vorschriften - Table-Motion Funktion: roboterunterstützte intraoperative Positionierung. 2.2 Therapeutische und prozessuale begründete Anforderungen: - Breite Einsatzfähigkeit: Unterstützung bei verschiedenen chirurgischen Fachrichtungen (z. B. Urologie, Gynäkologie, Viszeralchirurgie, Thoraxchirurgie). - Präzision und Sicherheit: Minimierung von Gewebeschäden, Blutverlust und Komplikationen durch hochpräzise Instrumentenführung. - Minimalinvasive Möglichkeiten: Zugang über kleine Schnitte, bessere Heilungschancen, kürzere Liegezeiten. - Erweiterte Visualisierung: 3D-HD-Bildgebung, Vergrößerung und bessere Sicht auf anatomische Strukturen. - Flexibilität der Instrumente: Mehr Freiheitsgrade als die menschliche Hand, um komplexe Bewegungen im Körperraum auszuführen. - Integration in bestehende OP-Prozesse: Kompatibilität mit OP-Sälen, Sterilgut Versorgung, IT-Systemen. - Effizienzsteigerung: Verkürzung von OP-Zeiten, standardisierte Abläufe, bessere Planbarkeit. - Schulung und Anwenderfreundlichkeit: Einfache Bedienung für Chirurgen und OP-Personal, strukturierte Trainingsprogramme. - Dokumentation und Nachvollziehbarkeit: Unterstützung bei der OP-Dokumentation, ggf. Schnittstellen zu Krankenhaus Informationssystemen.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: 3. Objektive, auftragsbezogene Gründe für konkretisierten Beschaffungsbedarf: Der oben beschriebene allgemeine Beschaffungsbedarf kann zur Überzeugung der Klinikum Ingolstadt GmbH ausschließlich über eine zusätzliche Beschaffung eines OP-Roboters vom Typ Xi beim Hersteller Intuitive Surgical Deutschland GmbH (Intuitive) gedeckt werden. Für bestimmte Einsatzgebiete wäre auch die Beschaffung eines Geräts vom Typ SP denkbar, was jedoch die Breite der Anwendung in allen Bereichen verringern würde. Für diese nicht produktneutrale Festlegung des Beschaffungsbedarfs gibt es die nachstehend aufgeführten, objektiven und auftragsbezogenen Gründe: 3.1 Erfüllung der technischen, therapeutischen und prozessualen Anforderungen: Das zu beschaffende Gerät erfüllt die unter 1.2 und 1.3 aufgeführten Anforderungen vollständig. 3.2 Gewährleistung höchstmöglicher Betriebs- und damit Patientensicherheit: Die Beschaffung eines zusätzlichen Roboters beim Hersteller Intuitive gewährleistet das höchste Maß an Betriebs- und damit Patientensicherheit gegenüber der Einführung anderer Erzeugnisse. Die hierfür notwendigen Schnittstellen sind seit Jahren erprobt und in Betrieb. Die Einführung eines Robotik-Systems eines anderen Herstellers würde bedingen, dass dieses in die bestehende Gesamtinfrastruktur eingebunden werden müsste. Dies wäre aus o.g. Gründen nur mit Einschränkungen für die Betriebs- und damit auch für die Patientensicherheit möglich. Im Ergebnis käme es zu einem nicht vermeidbaren Betrieb unterschiedlicher Systeme (Mischinstallation). Hier läge bereits in der unterschiedlichen Bedienung und Handhabung der Geräte ein Risiko. Dabei ist auf die nicht unerhebliche Anzahl der Personen zu verweisen (Operateure, Ärztliche Assistenten, Operationstechnische Assistenten, Pflegekräfte, Mitarbeiter im Sterilisationsbereich, Beschaffung-/Einkauf, Reinigungskräfte), die hiervon betroffen sind. Ein solcher Mischbetrieb hätte aber nicht nur Auswirkungen auf die Bedienung der Geräte als solcher, sondern darüber hinaus auch auf die Bereiche Fehlermeldungen, Aufbereitungsverfahren, Alarmmanagement, Sicherheits- und Notfallmaßnahmen sowie Zubehör- und Hygienekonzept. Hier sind parallellaufende, unterschiedliche Systeme teilweise technisch nicht möglich oder mit erhöhten Fehler- bzw. Ausfallrisiken verbunden. Zusätzlich ist die erhebliche und regelmäßige Personalfluktuation im OP-Bereich und in der Aufbereitung zu berücksichtigen, der die aus einem Mischbetrieb hervorgehenden Risiken nochmals vergrößert, da die neu hinzukommenden Kräfte jeweils nicht nur für ein, sondern für mehrere Geräte geschult werden müssten, was erfahrungsgemäß die Gefahr von Fehlbedienungen gegenüber einer einheitlichen Gerätelandschaft vergrößert. Die Wichtigkeit und Vorzüge eines einheitlich ausgestatteten Geräteparks zur Vermeidung von Patientengefährdungen ist im Grundsatz wissenschaftlich anerkannt. Insoweit wäre etwa auf eine Publikation von LANGE et. al. in "Der Anästhesist" 67, 496-503 (2018) zu verweisen: https://doi.org/10.1007/s00101-018-0455-0 bzw. https://link.springer.com/article/10.1007/s00101-018-0455-0. Dort heißt es u.a.: "Verschiedene Vorkommnis Meldungen an das BfArM deuten darauf hin, dass die Verwendung unterschiedlicher Gerätemodelle für dieselbe Funktion die sichere Bedienung der Geräte beeinträchtigen kann. Dies ist auch theoretisch plausibel. Die Befragungen von Medizintechnikern und Anwendern lassen auf ein nicht unerhebliches Potenzial für derartige Bedienprobleme schließen. Vor allem für Beatmungsgeräte, aber auch für Spritzenpumpen und Patientenmonitore werden in vielen Kliniken Modelle unterschiedlicher Hersteller verwendet - und nahezu alle befragten Anwender gaben an, schon einmal mit unterschiedlichen Gerätemodellen gearbeitet zu haben. Auch wenn im Rahmen unserer Befragung keine daraus resultierenden Patientenschädigungen berichtet wurden, werden diese doch durch die dem BfArM gemeldeten Vorkommnisse veranschaulicht (z. B. Hypoventilation wie im beschriebenen Beispiel). Etwa zwei Drittel der Teilnehmer (40 von 61) berichteten, Fehler oder Unsicherheiten im Umgang mit Geräten erlebt zu haben, die sie auf Erfahrungen mit unterschiedlichen Geräten zurückführten. Die erlebten Bedienprobleme wurden von 24 der Teilnehmer näher erläutert." 3.3 Ressourcenschonung: Die Nachbeschaffung eines weiteren da Vinci-Roboters ist im Vergleich auch besonders ressourcenschonend: - Der Einarbeitungs-, Schulungs- und Einweisungsaufwand entfiele bzw. würde deutlich reduziert. Das neu zu beschaffende Gerät ist mitsamt Geräteperipherie und -anbindung schon im Haus vorhanden; somit können Einweisungen auch intern erfolgen. - Durch eine Ausstattung mit einem weiteren da Vinci-System wird auch die Bevorratung mit Ersatz- und Verschleißteilen minimiert. Auch die Ansprechpartner und der Koordinationsaufwand bzgl. des Produktservices (Inspektionen, Wartungen, Reparaturen) werden minimiert, da alles von einer Firma abgedeckt ist. - Für den Aufbereitungsprozess des Instrumentariums inklusive der Arme und der Optik ist die gesamte Ausstattung vorhanden und die Prozesse sind validiert. Zur Ausstattung gehören: spezielles Ultraschallgerät mit den passenden Anschlüssen, Waschtrays, RDG-Programm, Packmaterial für Sondergrößen, Sterilisatoren mit den dazugehörigen Programmen. - Es ist nicht auszuschließen, dass zur Aufbereitung eines alternativen Systems, das zu beschaffende Instrumentarium inklusive der Arme und der Optik im vorhandenen Prozess aufbereitet werden kann. Die Etablierung eines weiteren Aufbereitungsprozesses ist aus Platzgründen ausgeschlossen! Zudem wären jährlich zusätzliche Kosten für die Prozessvalidierung erforderlich. - Es ist zu beachten, dass die bisher verwendeten Komponenten sowohl für das bestehende als auch das zu beschaffende System eingesetzt werden können. Hierdurch wird eine doppelte Bevorratung vermieden.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Rechtliche Begründung: Die wie vorstehend beschrieben vorgesehene produktscharfe Konkretisierung des Beschaffungsbedarfs sowie die Vergabe im Wege des Direktauftrags sind vergaberechtlich zulässig. 1. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV als Maßstab: Die Klinikum Ingolstadt GmbH ist öffentlicher Auftraggeber. Daher, und da der Schwellenwert gem. § 106 GWB überschritten ist, unterliegt die Beschaffung dem Kartellvergaberecht, also insbesondere die Bestimmungen des GWB (4. Teil) und der VgV. 2. Zulässigkeit der Bedarfsbestimmung gem. § 31 Abs. 6 VgV: Die Zulässigkeit des geplanten Vorgehens ergibt sich aus § 31 Abs. 6 VgV. Demnach darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die insoweit einschlägigen sachlichen Gründe sind oben unter Abschn. I. 2.1 bis 2.3 dargestellt. Die dort genannten Gründe finden Anerkennung in der Rechtsprechung. Sie liegen zudem auch tatsächlich vor. In der Rechtsprechung hat sich ein "Prüfungsschema" zur Rechtfertigung von Produktfestlegungen etabliert, aus dem sich wesentliche Leitlinien für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ableiten lassen. 2.1 Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers als Ausgangspunkt: Im Grundsatz ist der öffentliche Auftraggeber in seiner Beschaffungsentscheidung nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf es demnach nicht. Denn das Vergaberecht regelt nicht, "was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung", d.h. in welchem wettbewerblichen Rahmen eine Beschaffung stattfindet. Der Auftraggeber ist daher in der dem Vergabeverfahren vorgelagerten Festlegung der Bedarfe grundsätzlich frei. Er entscheidet anhand der von ihm ermittelten Erfordernisse im Einzelfall über den konkret zu vergebenden Auftrag (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 19 Verg 2/21 und BayObLG, Beschluss vom 25. März 2021 - Verg 4/21). 2.2 Gebot zur produktneutralen Ausschreibung als Grenze und Ausnahmen: Begrenzt wird das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers durch das vergaberechtliche Gebot zur produktneutralen Ausschreibung gem. § 31 Abs. 6 VgV, wobei dieses Verbot sowohl die "offene" als auch die "verdeckte" Produktbenennung erfasst. Ausnahmsweise kann die Festlegung eines bestimmten Produkts oder spezifischer Merkmale gerechtfertigt werden. Gelingt dies, so ist die damit einhergehende Einschränkung des Wettbewerbs hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind Produktfestlegungen dann sachlich gerechtfertigt, wenn: - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und - die Festlegung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Die Rechtsprechung gesteht dem öffentlichen Auftraggeber bei der Frage, wann solche nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogene Gründe vorliegen, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. 2.3 Von der Rechtsprechung anerkannte Gründe: Aus Sicht der Rechtsprechung können zeitliche, administrative und finanzielle Mehraufwände (etwa durch die Beschaffung weiterer Leistungen infolge der nicht produktspezifischen Ausschreibung, Schulungen der Nutzer sowie des fachlich verantwortlichen Personals, Schaffung weiterer Schnittstellen), Sicherheitsrisiken (etwa durch verschiedene Fehlerquellen und Kompatibilitätsprobleme) oder Probleme bei der Datenmigration die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt und somit eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen. Der Auftraggeber darf "wenn dadurch im Interesse der Systemsicherheit und -funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen jedwedes Risikopotential ausschließen und den sichersten Weg wählen." (OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2020 - 13 Verg 13/19, Rn. 40). Generell anerkannt werden "objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe" wie etwa das Vermeiden von "Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem "massiven Übergang" auf eine andere Software erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer "sanften Migration" unter Beibehaltung der Basisinfrastruktur", (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2013 - VII-Verg 16/12). Zur Vermeidung von Aufwand führt das OLG Brandenburg aus, dass der Beschaffungsansatz eines öffentlichen Auftraggebers nachvollziehbar, im Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung begründet und ohne diskriminierende Wirkung sei, wenn: "die neu zu beschaffende Ausstattung sich technisch und organisatorisch nahtlos in die seit Jahren implementierte, erprobte, bedarfsgerecht weiterentwickelte und speziell auf die Nutzungsanforderungen der Schulen ausgerichtete IT-Infrastruktur einfügen soll. Es bestehe aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen das Bedürfnis, die vorhandene IT-Struktur ohne größeren Investitions- und Verwaltungsaufwand zu nutzen." Weiter heißt es in dem Beschluss des OLG Brandenburg, dass die Entscheidung eine Anschaffung unterschiedlicher Endgeräte mit unterschiedlichen Betriebssystemen zu einem Mischbetrieb führt, der die Zahl der Fehlerquellen deutlich erhöhe und die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt somit nicht zu beanstanden sei.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: 3. Rechtfertigung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV: Die Beschaffung erfolgt im Wege der Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV als Direktauftrag. Die Leistung kann nur von einem bestimmten Unternehmen, nämlich der Intuitive Surgical Deutschland GmbH erbracht oder bereitgestellt werden. Es besteht ein Beschaffungsbedarf ausschließlich an dem da Vinci Xi (siehe dazu bei II. 2 und unten bei 3.). Dieses kann wiederum jeweils nur per Direktvertrieb von der Intuitive Surgical Deutschland GmbH erworben werden. Dies steht im Ergebnis einer durchgeführten Markterkundung fest. Insbesondere hat der Hersteller die Klinikum Ingolstadt GmbH darüber informiert, dass ein Vertrieb über ein Händlernetz nicht stattfindet. Es könnten allenfalls Gebrauchtgeräte von Dritten beschafft werden. Dies ist jedoch nicht vorgesehen. 4. Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV: Zu der Beschaffung im Wege der Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb besteht auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV. Hiervon hat sich der Auftraggeber im Ergebnis einer umfänglichen Marktanalyse überzeugt. Im Ergebnis einer intensiven Marktanalyse wurde als einziges in etwa vergleichbares und am Markt verfügbares Produkt der Operationsroboter "Hugo" der Fa. Medtronic identifiziert. Jedoch umfasst das CE-zugelassene Operationsspektrum auch nicht dem gewünschten notwendigen Einsatzspektrum. Darüber hinaus wurden noch keine weiteren, den Anforderungen entsprechenden Produkte, bspw. Verbrauchsmaterialien zum Veröden und Schneiden sowie zum Verschließen per Klammernaht, ausgemacht, die auch nur im Ansatz über ein vergleichbares Einsatzgebiet verfügen. Betrachtet wurden insoweit die Systeme: - Avatera (Jena) / https://www.avatera.eu/en/home - Versius (CMR Surgical) / https://cmrsurgical.com/ , - LBR Med (Kuka), / https://www.kuka.com/de-de/branchen/healthcare/kuka-medical-robotics/lbr-med - Dexter Distalmotion / https://www.distalmotion.com/news - MUSA (microsure) / https://microsure.nl/contact/ Diese kommen jedoch ausfolgenden Gründen von vornherein nicht als Alternative in Betracht: - Fehlende CE-Zulassung in den gewünschten Anwendungs-/Fachgebieten. - Nicht alle Operations-Einsatzgebiete sind abgedeckt. - Fehlende zweite Konsole, um den Ausbildungsbetrieb wie gewünscht sicherzustellen. - Zum Teil nur ein Bestandteil eines Roboters und keine eigenständig nutzbares System (LBR Med (Kuka)) - Keine integrierten Verbrauchsmaterialien Verfehlung der Ziele: - Schnittstellensicherheit - Vermeidung Mischinstallation - Vermeidung Anwendungsfehler - Vermeidung Schulungsaufwand - Vermeidung Anpassung in den Bereichen Fehlermeldungen, Aufbereitungsverfahren, Alarmmanagement, Sicherheits- und Notfallmaßnahmen sowie Zubehör- und Hygienekonzept. Bei einer genaueren Betrachtung hat sich gezeigt, dass auch das System "Hugo" den Anforderungen der ZBB nicht gerecht wird. So wäre für einen gleichwertigen Ersatz eine Beschaffung von 5 Geräten erforderlich, was aus logistischen Gründen problematisch erscheint. Das System verfügt nicht über eine CE-Kennzeichnung für die Allgemein- und Thoraxchirurgie und auch nicht für die Wirbelsäulenchirurgie: - Das System bietet nur Ein-Konsolen-Konfigurationen an, - Das System ist ausschließlich mit 3D-Brille nutzbar, - Die Produkte der Fa. Medtronic sind als Single-Use-Produkte ausgewiesen, bei der Fa. Intuitive ist u.a. auch eine Mehrfachnutzung möglich. In Kombination mit den bereits vorhandenen Baxter TS7000dV, dem einzigen OP-Tisch der mit den da Vinci-Systemen (Gen5 und Xi) verbunden werden kann, und dadurch die exklusive Integrated Table Motion ermöglicht, entsteht ein Gesamtsystem mit entscheidenden Vorteilen für die operative Praxis: - sichere, präzise und unterbrechungsfreie intraoperative Umlagerungen, ohne den Roboter neu ausrichten zu müssen - optimierte Sicht und verbesserter Zugang für den Operateur bei gleichzeitiger Reduktion von Zeitverlust und Risiken durch manuelles Repositionieren - höhere Effizienz, Stabilität und Patientensicherheit während des gesamten robotischen Eingriffs. Fazit: Es existiert keine technisch, funktional oder organisatorisch sinnvolle Alternative zum vorgesehenen System. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind erfüllt.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: INTUITIVE SURGICAL DEUTSCHLAND GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: 03-2026 Op-Roboter DaVinci XI
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Vergabe von Unteraufträgen: Nein
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: 03-2026
Titel: Op-Roboter DaVinci XI
Datum der Auswahl des Gewinners: 07/04/2026
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Ingolstadt GmbH
Registrierungsnummer: DE128601139
Postanschrift: Krumenauerstraße 25
Stadt: Ingolstadt
Postleitzahl: 85049
Land, Gliederung (NUTS): Ingolstadt, Kreisfreie Stadt (DE211)
Land: Deutschland
Telefon: 0841
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
Registrierungsnummer: 09-0318006-60
Postanschrift: Maximilian Str. 39
Stadt: München
Postleitzahl: 80538
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Telefon: +49 892176-2411
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: INTUITIVE SURGICAL DEUTSCHLAND GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: DE 266453982
Postanschrift: Guerickestraße 1,
Stadt: Freiburg
Postleitzahl: 79108
Land, Gliederung (NUTS): Freiburg im Breisgau, Stadtkreis (DE131)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 9ca39fad-6dba-4be0-8d0a-d291bd9d0e32 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 16/06/2026 10:55:06 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 416183-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 115/2026
Datum der Veröffentlichung: 17/06/2026