2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Mindestanforderungen an die Leistung (s. Ziff. 1.4 Teil I - Bewerbungsbedingungen): a) Die vom Bieter anzubietende Übernahmestelle / Umladestation muss sich in einem Radius von max. 15 km vom Stadtzentrum Bayreuth befinden (s. auch Leistungsbeschreibung Teil II). Der Bieter hat im dafür vorgesehenen Formular 8 zum Angebot (Angebotsvordruck, Teil IV) zu benennen, an welchem Standort sich die für die Leistungserbringung vorgesehene Übernahmestelle befindet, an der die Übergabe, Verwiegung und Umladung des Altpapiers vom Auftraggeber durch dessen Beauftragten an den Auftragnehmer stattfinden kann. Die Lage der Verwertungsanlagen / Papierfabriken bzw. Sortieranlagen wird dagegen nicht vorgegeben. b) Der Bieter/die Bietergemeinschaft bzw. der von ihm/ihr für diese Leistungserbringung eingesetzte Dritte hat zu Leistungsbeginn über eine Zertifizierung des Betriebsstandortes der Umladestation nach der EfbV für die Leistungen des Lagerns von Altpapier zu verfügen bzw. (falls er schon darüber verfügt) aufrechtzuerhalten. Zum Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert das diesbezügliche EfbV-Zertifikat für die Umladestation vorzulegen bzw. (nach seiner Wahl) elektronisch zu übermitteln. c) Für die Erbringung der Transportleistungen ist sicherzustellen, dass für diese Leistungserbringung nur Fahrzeuge eingesetzt werden, welche die Anforderungen der Euro-Norm 5 oder besser einhalten. Die Einhaltung der Euro-Norm 5 ist daher eine ausführungsbezogene Mindestbedingung, die für alle Transporte gilt. Zum Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen unaufgefordert nachzuweisen, dass die eingesetzten Fahrzeuge mindestens die Anforderungen der Euro-Norm 5 einhalten. Vorzulegen sind dann Kopien der Fahrzeugscheine für die einzusetzenden Kraftfahrzeuge, denen sich deren Einstufung nach Euro-Norm entnehmen lässt. d) Arbeiter und Arbeitnehmer, die zur Ausführung der operativen Leistungen an der Umladestation und/oder beim Transport des Altpapieres eingesetzt werden, dürfen im Auftragsfalle nicht unter den Mindestregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bzw. des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entlohnt werden. Es sind mindestens die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren, insbesondere die Mindestlöhne zu zahlen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes festgelegt sind. Auf Aufforderung sind von den für diese Leistungserbringung vorgesehenen Unternehmen entsprechende Erklärungen zu übermitteln, für die Formular 9 verwendet werden kann, dem sich der erforderliche Erklärungsinhalt entnehmen lässt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Es findet ein europaweites offenes Verfahren gem. § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) statt.
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: Es wird eine Erklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) in Formular 10 (Teil V der Vergabeunterlagen) abgefragt.
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (s. Formular 1): § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (s. Formular 1): § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB : § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen; § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 StGB (Geldwäsche).
Betrug: Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe (s. Formular 1): § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen); § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB: § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung); § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB: den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete); § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (s. Formular 1): den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber nach Nr. 2 auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (s. Formular 1). Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber nach Nr. 2 auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (s. Formular 1). Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Nachweislicher Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen (s. Formular 2).
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (s. Formular 2).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (s. Formular 2).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Unternehmens (s. Formular 2).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: nachweisliche Begehung einer schweren Verfehlung des Unternehmens im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (s. Formular 2).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (s. Formular 2).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Bestehen eines Interessenkonflikts bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (s. Formular 2).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (s. Formular 2).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: erhebliche oder fortdauernde mangelhaft Erfüllung einer wesentlichen Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags durch das Unternehmen, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (s. Formular 2).
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Fakultative Ausschlussgründe (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung) nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Begehung einer schwerwiegenden Täuschung in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien, Zurückhalten von Auskünften oder fehlende Vorlagefähigkeit der erforderlichen Nachweise; nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Versuch des Unternehmens a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder Versuch der Übermittlung solche Informationen (s. Formular 2).