1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Miltenberg über eine beabsichtigte Vergabe gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Vorfeld der Vergabe ist eine Markterkundung geplant, die auch Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens ist.
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach Art. 5 VO (EG) 1370/2007 als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst das Linienbündel Maintal-Südost, mit den Linien: 61: Aschaffenburg – Kleinwallstadt – Obernburg/Elsenfeld – Mönchberg u. zurück, 67: Haingrund – Wörth – Klingenberg u. zurück, 74: Schulverband Mönchberg-Eschau, 76: Schulverband Klingenberg. Der Landkreis Miltenberg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die in dieser Vorabbekanntmachung enthaltenen Vorgaben sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Entsprechend 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG ergeben sich diese aus dem Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) und ergänzenden Dokumenten (Ergänzungsdokumente). Letztere umfassen die aktuellen Fahrpläne sowie einen Fahrplan mit einem zusätzlichen Angebot für Samstagsfahrten auf der Linie 61. Der Nahverkehrsplan und die beiden ergänzenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG. Der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) ist über die folgende Internetseite verfügbar: https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html Die aktuellen Fahrpläne für die Linien 61, 67, 74 und 76 sind auf der Internetseite der VAB verfügbar: https://www.vab-info.de/seite/de/untermain/138/-/VAB-Buslinien_im_Landkreis_Miltenberg_ab_14122025.html Das Ergänzungsdokument mit dem zusätzlichen Samstagsfahrplan für die Linie 61 ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/oepnv.html Die Betriebsleistung beläuft sich auf ca. 360.000 Fahrplankilometer insgesamt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsdienstleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit des öDA wird bis zum 31.12.2030 beschränkt. Sie beginnt am 01.12.2027. Verfahrensart: Die Vergabe erfolgt gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Die genaue Verfahrensart wird im Anschluss an die Markterkundung festgelegt.
Interne Kennung: 300 Buslinienverkehr Maintal-Südost
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landkreis Miltenberg Maintal-Südost
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: 1.) Vergabe gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Vorfeld der Vergabe ist eine Markterkundung geplant, die auch Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens ist. 2.) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linien ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.12.2027. Für die von der Vergabe umfassten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 31.12.2030 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Schienen- und Straßenverkehr, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in der vorliegenden Vorinformation definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden und der zuständigen Behörde ein eigener justiziabler und sanktionsbewehrter vertraglicher Anspruch auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen aus dieser Vorabbekanntmachung eingeräumt wird. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung wird auf Anfrage von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. 3.) Änderung der Vergabeabsicht: Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung. 4.) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer Nordbayern, Promenade 27 91522 Ansbach, Deutschland Telefon: +49981530 Fax: +49981531456 5.) Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der öDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. 6.) VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Mitgliedschaft in der VAB. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Er ist ebenso dazu verpflichtet, die anteilige Berücksichtigung der auf den gegenständlichen Linien erzielten Verkaufserlöse in der VAB-Einnahmenaufteilung zu erwirken. 7.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen den im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain in Abschnitt 6.4 festgelegten Qualitätsstandards entsprechen. 8.) Der Emissionsstandard der eingesetzten Fahrzeuge muss mindestens der Abgasnorm EURO VI entsprechen. 9.) Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein. 10.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller im Barverkauf erwerbbaren VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von Barcodes sowie eines Scanners zum Auslesen von NFC-Chipkarten. Die Prüfung von elektronischen Fahrkarten (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) entsprechend dem Standard (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 11.) Erforderlich ist die Lieferung der Soll-Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). Erforderlich ist auch die regelmäßige elektronische Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist-Fahrplandaten aus den Fahrplansystemen und den rechnergestützten Betriebsleitsystemen (ITCS) an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in von diesem festgelegten Datenformaten. Die Überlassung der Daten an die zuständige Behörde oder an den von ihr benannten Vertreter findet unentgeltlich statt. 12.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage:
Andere
sektvo - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 BayÖPNVG
3.1.
Teil: PAR-0001
Titel: Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG).
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach Art. 5 VO (EG) 1370/2007 als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst das Linienbündel Maintal-Südost, mit den Linien: 61: Aschaffenburg – Kleinwallstadt – Obernburg/Elsenfeld – Mönchberg u. zurück, 67: Haingrund – Wörth – Klingenberg u. zurück, 74: Schulverband Mönchberg-Eschau, 76: Schulverband Klingenberg. Der Landkreis Miltenberg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die in dieser Vorabbekanntmachung enthaltenen Vorgaben sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Entsprechend 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG ergeben sich diese aus dem Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) und ergänzenden Dokumenten (Ergänzungsdokumente). Letztere umfassen die aktuellen Fahrpläne sowie einen Fahrplan mit einem zusätzlichen Angebot für Samstagsfahrten auf der Linie 61. Der Nahverkehrsplan und die beiden ergänzenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG. Der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) ist über die folgende Internetseite verfügbar: https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html Die aktuellen Fahrpläne für die Linien 61, 67, 74 und 76 sind auf der Internetseite der VAB verfügbar: https://www.vab-info.de/seite/de/untermain/138/-/VAB-Buslinien_im_Landkreis_Miltenberg_ab_14122025.html Das Ergänzungsdokument mit dem zusätzlichen Samstagsfahrplan für die Linie 61 ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/oepnv.html Die Betriebsleistung beläuft sich auf ca. 360.000 Fahrplankilometer insgesamt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsdienstleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit des öDA wird bis zum 31.12.2030 beschränkt. Sie beginnt am 01.12.2027. Verfahrensart: Die Vergabe erfolgt gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Die genaue Verfahrensart wird im Anschluss an die Markterkundung festgelegt.
Interne Kennung: 300 Buslinienverkehr Maintal-Südost
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
3.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landkreis Miltenberg - Maintal-Südost
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/12/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2030
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1.) Vergabe gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Vorfeld der Vergabe ist eine Markterkundung geplant, die auch Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens ist. 2.) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linien ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.12.2027. Für die von der Vergabe umfassten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 31.12.2030 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Schienen- und Straßenverkehr, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in der vorliegenden Vorinformation definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden und der zuständigen Behörde ein eigener justiziabler und sanktionsbewehrter vertraglicher Anspruch auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen aus dieser Vorabbekanntmachung eingeräumt wird. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung wird auf Anfrage von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. 3.) Änderung der Vergabeabsicht: Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung. 4.) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer Nordbayern, Promenade 27 91522 Ansbach, Deutschland Telefon: +49981530 Fax: +49981531456 5.) Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der öDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. 6.) VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Mitgliedschaft in der VAB. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Er ist ebenso dazu verpflichtet, die anteilige Berücksichtigung der auf den gegenständlichen Linien erzielten Verkaufserlöse in der VAB-Einnahmenaufteilung zu erwirken. 7.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen den im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain in Abschnitt 6.4 festgelegten Qualitätsstandards entsprechen. 8.) Der Emissionsstandard der eingesetzten Fahrzeuge muss mindestens der Abgasnorm EURO VI entsprechen. 9.) Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein. 10.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller im Barverkauf erwerbbaren VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von Barcodes sowie eines Scanners zum Auslesen von NFC-Chipkarten. Die Prüfung von elektronischen Fahrkarten (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) entsprechend dem Standard (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 11.) Erforderlich ist die Lieferung der Soll-Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). Erforderlich ist auch die regelmäßige elektronische Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist-Fahrplandaten aus den Fahrplansystemen und den rechnergestützten Betriebsleitsystemen (ITCS) an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in von diesem festgelegten Datenformaten. Die Überlassung der Daten an die zuständige Behörde oder an den von ihr benannten Vertreter findet unentgeltlich statt. 12.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde.
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Registrierungsnummer: 09036816724
Postanschrift: Brückenstraße 2
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
Telefon: 09371 501 573
Fax: 09371 501 79573
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer: 09035800261
Postanschrift: Promenade 27
Stadt: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land, Gliederung (NUTS): Ansbach, Landkreis (DE256)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Telefon: 0981531277
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 1255d26e-19d3-4538-98a5-5f5618dff25f - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 5
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/03/2026 06:39:22 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 165627-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 48/2026
Datum der Veröffentlichung: 10/03/2026