2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 32000000 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
Zusätzliche Einstufung (cpv): 50000000 Reparatur- und Wartungsdienste, 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Waldstraße 12
Stadt: Bad Füssing
Postleitzahl: 94072
Land, Gliederung (NUTS): Passau, Landkreis (DE228)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Rehafachzentrum Bad Füssing - Passau
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: VERTRAULICHKEITSERKLÄRUNG (Sicherheitsrelevant Maßnahme): Da es sich um eine sicherheitsrelevante Maßnahme handelt, werden nicht alle Unterlagen bereits in der Teilnahmephase versendet. Dafür muss im Vorfeld die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vertraulichkeitserklärung als auch der Teilnahmeantrag zur Eignung bei der DRV Bayern Süd eingehen. Die sicherheitsrelevanten Unterlagen werden dann in der Angebotsphase den zugelassenen Bewerbern zur Verfügung gestellt. ORTSBESICHTIGUNG Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe dringend empfohlen, die Klinik Standorte Bad Füssing und Passau zu besichtigen. Die Anmeldung erfolgt mit dem Teilnahmeantrag. Termine für die Besichtigung sind vorauss. in der KW 11/12 werden dann in der Angebotsphase zugewiesen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Korruption: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Betrug: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten die zwingenden bzw. fakulatativen Ausschlusgründe nach §§123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.