2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90911200 Gebäudereinigung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90911000 Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung, 90910000 Reinigungsdienste, 90919000 Büro-, Schul- und Büroausstattungsreinigung
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Fürstenfeldbruck
Land, Gliederung (NUTS): Fürstenfeldbruck (DE21C)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Los 1 Carl-Spitzweg-Gymnasium Germering Los 2 Max-Born-Gymnasium Germering
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: nicht einschlägig
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 1
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: 1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB Der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem/ihrem Unternehmen zuzurechnen ist, in den vergangenen 5 Jahren rechtskräftig verurteilt und gegen sein/ihr Unternehmen in den vergangenen 5 Jahren keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Für den Fall, dass die vorgenannte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1-3 GWB nicht abgegeben wurde: Erklärung, welcher der vorgenannten Ausschlussgründe/welche der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt/vorliegen: Es wurden die folgenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 GWB ergriffen:
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: 2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB Der Bieter hat zu erklären, dass er/sie seiner/ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist/sind. Der Bieter hat zu erklären, dass er/sie nicht seine/ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist/sind. Für den Fall, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft seiner/ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist, erklärt der Bieter/die Bietergemeinschaft folgendes: Ich/Wir erkläre(n), dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Es wurden die folgenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 GWB ergriffen:
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: 3. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 Nrn. 1-4, 7 und 8 GWB Der Bieter hat zu erklären, dass in den vergangenen 3 Jahren - weder seinem Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des/der Unternehmen(s) kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das/die Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet/-n oder seine/ihre Tätigkeit eingestellt hat/haben, - weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität unseres/unserer Unternehmen(s) infrage gestellt wird, - weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Für den Fall, dass die vorgenannte Erklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 Nrn. 1-4, 7 und 8 GWB nicht abgegeben wurde: Erklärung, welcher der vorgenannten Ausschlussgründe/welche der vorgenannten Ausschlussgründe vor-liegt/vorliegen: Es wurden die folgenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 GWB ergriffen:
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: 4. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Der Bieter hat zu erklären, dass in den vergangenen 3 Jahren - weder sein Unternehmen noch Angehörige seines Unternehmen(s) im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) wegen eines Verstoßes nach 23 AEntG in den vergangenen 3 Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 €, - weder sein Unternehmen noch die nach Satzung oder Gesetz vorgesehenen Vertretungsberechtigten seines Unternehmen(s) nach einer der in § 98c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Regelungen in den vergangenen 3 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 €, - weder sein Unternehmen noch Angehörige seines Unternehmen(s) im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG in den vergan-genen 3 Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 €, oder - weder sein Unternehmen noch die nach Satzung oder Gesetz vorgesehenen Vertretungsberechtigten seines Unternehmen(s) nach einer der in § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgeführten Regelungen in den vergangenen 3 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € - weder sein Unternehmen noch Angehörige seines Unter-nehmen(s) im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach § 22 Liefer-kettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wegen eines Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG in den vergangenen 3 Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 €, davon abweichend in den Fällen - nach § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 €, - nach § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG in den vergangenen 3 Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 €, - nach § 24 Absatz 3 LkSG in den vergangenen 3 Jahren mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes belegt worden sind. Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die vorgenannten Gesetze sind gegen einen der vorgenannten Personen sind nicht anhängig. Für den Fall, dass die vorgenannte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht abgegeben wurde: Erklärung, welcher der vorgenannten Ausschlussgründe/welche der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt/vorliegen: Es wurden die folgenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 GWB ergriffen: