1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative VO/1370 an einen Betreiber eines kleinen bzw. mittleren Auftrags
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative VO 1370/2007 an einen Betreiber eines kleinen bzw. mittleren Auftrags als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung umfasst das Linienbündel Regiobus Amorbach, welches die Linien 92: Stadtverkehr Amorbach 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Glanzstoffwerke u. zurück 94: Amorbach–Weilbach–Weckbach–Gönz u. zurück 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichartshausen–Neudorf–Amorbach 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück umfasst. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg verwiesen (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html). Der Landkreis Miltenberg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG und den Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG. Vom 01.01.2027 an hat das verkehrliche Angebot für die Dauer der Direktvergabe grundsätzlich dem festgelegten Fahrplan-Angebot zu entsprechen (zwingender Standard). Die Fahrpläne der Linien 92 bis 99 sind hier zu finden: https://www.vab-info.de/seite/de/untermain/138/-/VAB-Buslinien_im_Landkreis_Miltenberg_ab_14122025.html Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 270.000 Fahrplankilometer insgesamt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Miltenberg behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis zum 30.11.2027 beschränkt. Sie beginnt am 01.01.2027. Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Interne Kennung: 295 Regiobus Amorbach
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Amorbach
Stadt: Amorbach
Postleitzahl: 63916
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationen: 1.) Direktvergabe eines kleinen bzw. mittleren Auftrags. Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative VO 1370 beabsichtigt. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung wird weniger als 300.000 Kilometer aufweisen. Der mit dem Betreiber des öffentlichen abzuschließende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet werden. 2.) Im Rahmen der Direktvergabe wird der Landkreis Miltenberg drei geeignete mögliche Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste um die Abgabe eines Preisangebots bitten. Mit dem Betreiber des wirtschaftlichsten Angebots wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag abgeschlossen werden. 3.) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Linien ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2027. Für die von der Direktvergabe umfassten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 30.11.2027 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Schienen- und Straßenverkehr, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in der vorliegenden Vorinformation definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden und der zuständigen Behörde ein eigener justiziabler und sanktionsbewehrter vertraglicher Anspruch auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen aus dieser Vorabbekanntmachung eingeräumt wird. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung wird auf Anfrage von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. 4.) Änderung der Vergabeabsicht: Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung. 5.) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer Nordbayern, Promenade 27 91522 Ansbach, Deutschland Telefon: +49981530 Fax: +49981531456 6.) Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. 7.) VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. 8.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: Vollniederflur oder Low Entry; maximales Durchschnittsalter 8 Jahre; Automatisches Fahrgastzählsystem für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1.; die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein; Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung für die Fahrgäste; Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige; Sondernutzungsfläche für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder; Emissionsstandard mindestens EURO VI; Maximale Beklebung der Fenster zu 30% durch Werbefolien.9.) In Abhängigkeit von der Nachfrage und den Straßenverhältnissen können Standardbusse (mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (mind. 45 Fahrgäste) oder Kleinbusse (mind. 25 Fahrgäste) eingesetzt werden. 10.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 11.) Die Lieferung der Soll-Fahrplandaten erfolgt entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 12.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage:
Andere
sektvo - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 BayÖPNVG
3.1.
Technische ID des Teils: PAR-0001
Titel: Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative VO/1370 an einen Betreiber eines kleinen bzw. mittleren Auftrags
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative VO 1370/2007 an einen Betreiber eines kleinen bzw. mittleren Auftrags als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung umfasst das Linienbündel Regiobus Amorbach, welches die Linien 92: Stadtverkehr Amorbach 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Glanzstoffwerke u. zurück 94: Amorbach–Weilbach–Weckbach–Gönz u. zurück 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichartshausen–Neudorf–Amorbach 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück umfasst. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg verwiesen (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html). Der Landkreis Miltenberg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG und den Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG. Vom 01.01.2027 an hat das verkehrliche Angebot für die Dauer der Direktvergabe grundsätzlich dem festgelegten Fahrplan-Angebot zu entsprechen (zwingender Standard). Die Fahrpläne der Linien 92 bis 99 sind hier zu finden: https://www.vab-info.de/seite/de/untermain/138/-/VAB-Buslinien_im_Landkreis_Miltenberg_ab_14122025.html Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 270.000 Fahrplankilometer insgesamt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Miltenberg behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis zum 30.11.2027 beschränkt. Sie beginnt am 01.01.2027. Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Interne Kennung: 295 Regiobus Amorbach
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
3.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Amorbach
Stadt: Amorbach
Postleitzahl: 63916
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/01/2027
Enddatum der Laufzeit: 30/11/2027
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationen: 1.) Direktvergabe eines kleinen bzw. mittleren Auftrags. Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative VO 1370 beabsichtigt. Die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung wird weniger als 300.000 Kilometer aufweisen. Der mit dem Betreiber des öffentlichen abzuschließende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet werden. 2.) Im Rahmen der Direktvergabe wird der Landkreis Miltenberg drei geeignete mögliche Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste um die Abgabe eines Preisangebots bitten. Mit dem Betreiber des wirtschaftlichsten Angebots wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag abgeschlossen werden. 3.) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Linien ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2027. Für die von der Direktvergabe umfassten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 30.11.2027 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Schienen- und Straßenverkehr, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in der vorliegenden Vorinformation definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden und der zuständigen Behörde ein eigener justiziabler und sanktionsbewehrter vertraglicher Anspruch auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen aus dieser Vorabbekanntmachung eingeräumt wird. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung wird auf Anfrage von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. 4.) Änderung der Vergabeabsicht: Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung. 5.) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer Nordbayern, Promenade 27 91522 Ansbach, Deutschland Telefon: +49981530 Fax: +49981531456 6.) Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. 7.) VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. 8.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: Vollniederflur oder Low Entry; maximales Durchschnittsalter 8 Jahre; Automatisches Fahrgastzählsystem für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1.; die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein; Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung für die Fahrgäste; Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige; Sondernutzungsfläche für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder; Emissionsstandard mindestens EURO VI; Maximale Beklebung der Fenster zu 30% durch Werbefolien.9.) In Abhängigkeit von der Nachfrage und den Straßenverhältnissen können Standardbusse (mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (mind. 45 Fahrgäste) oder Kleinbusse (mind. 25 Fahrgäste) eingesetzt werden. 10.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 11.) Die Lieferung der Soll-Fahrplandaten erfolgt entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 12.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde.
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Registrierungsnummer: 09036816724
Postanschrift: Brückenstraße 2
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
Telefon: 09371 501 573
Fax: 09371 501 79573
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer: 09035800261
Postanschrift: Promenade 27
Stadt: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land, Gliederung (NUTS): Ansbach, Landkreis (DE256)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Telefon: 0981531277
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7989c6e2-df30-4f7d-b6d3-dd678561afd1 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 5
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/12/2025 13:51:27 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 844781-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 244/2025
Datum der Veröffentlichung: 18/12/2025