2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Zuschlagskriterien 1. Angebotspreis Miete komplett / Fremdinstandhaltung a. Komplettleistung Miete inkl. Einbau, Inspektions- und Serviceleistungen auf 10 Jahre b. Leistung „Fremdinstandhaltung“ inkl. Inspektions- und Serviceleistungen auf 10 Jahre Bezüglich des Kriteriums „Preis“ erhält das preislich günstigste Angebot 10 von 10 möglichen Punkten. Weicht der Angebotspreis um mehr als 50 % vom günstigsten Angebot ab, werden 0 Punkte vergeben. Die Verteilung der Punkte auf die Angebote, die preislich zwischen dem günstigsten, aber unter 150 % des günstigsten Angebots liegen, erfolgt nach der folgenden Formel: 𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑧𝑎ℎ𝑙 = (Günstigstes Angebot x 1,5 − Angebotspreis) x 2 x 10 / Günstigstes Angebot Für a. Komplettleistung Miete gilt Wertungsfaktor 6, d. h. maximal erreichbar 60 Punkte. Für b. Leistung „Fremdwartung“ gilt Wertungsfaktor 4, d. h. maximal erreichbar 40 Punkte. 2. Dienstleistungskonzept zur Leistungserbringung Von den Bietern sind Konzepte zu erstellen und einzureichen, die Konzepte sollen auf die unten angegebenen Punkte eingehen. a) Installationsmanagement - Vorbereitung + Durchführung Einbau - Bedarfsermittlung erforderliches Personal - Bedarfsermittlung der Einbautechnologie - Beschaffung/ Bereitstellung Personal, Technologie und Logistik - Zeitplanung der Durchführung - technisches Handling beim Einbau/ Beschreibung der Technologie Bezüglich des Kriteriums „Installation - Vorbereitung + Durchführung Einbau“ erhält das Konzept, das den Kriterien bezogen auf den Wohnungsbestand der Münchner Wohnen in Sinnhaftigkeit / Relevanz und Umsetzung (zeitlich und technisch) • voll entspricht 5 Punkte • überwiegend (d.h. in 4 Teil-Kriterien) entspricht 3 Punkte • teilweise (d.h. in mind. 3 Teil-Kriterien) entspricht 2 Punkte • kaum entspricht 1 Punkt • gar nicht entspricht 0 Punkte Wertungsfaktor 4, d.h. maximal erreichbar 20 Punkte b) Instandhaltungsmanagement - Vorbereitung + Durchführung der Kontrolle von Rauchwarnmeldern nach Typ A, B, C - Bedarfsermittlung erforderliches Personal - Beschreibung der Umsetzung im gewählten Inspektionsverfahren - Bedarfsermittlung der Inspektionstechnologie - Beschaffung/ Bereitstellung Personal, Technologie und Logistik - Zeitplanung der Durchführung - technisches Handling bei der Inspektion / Beschreibung der Technologie - Erkennen und Behandeln von Störungen - Organisation der Abrechnung von Störungen und Schaden aus Fremdwirkung Bezüglich des Kriteriums „Instandhaltung - Vorbereitung + Durchführung Kontrolle RWM nach Typ A, B, C“ erhält das Konzept, das den Kriterien bezogen auf den Wohnungsbestand der Münchner Wohnen in Sinnhaftigkeit / Relevanz und Umsetzung (zeitlich und technisch) • voll entspricht 5 Punkte • überwiegend (d.h. in 7 Teil-Kriterien) entspricht 3 Punkte • teilweise (d.h. in mind. 3 Teil-Kriterien) entspricht 2 Punkte • kaum entspricht 1 Punkt • gar nicht entspricht 0 Punkte Wertungsfaktor 5, d.h. maximal erreichbar 25 Punkte c) Dienstleistungsmanagement - Organisation + Auftragsbetreuung - Struktur des auftragsbezogenen Führungsteams - Verfügbarkeit des Führungsteams - Nähe des Firmenstandortes der Mitarbeiter für Einbau/ Inspektion zum Montageort - Reaktionszeit bei Störungen [Nach DIN 14646] - Informationskette bei Störungen - Organisation zur Einhaltung der Inspektionszyklen - Vorgehensweise bei Nichtantreffen von Mietern zum Einbau- bzw. Inspektionstermin - Fortbildungskonzept eingesetzte Mitarbeiter Bezüglich des Kriteriums „Dienstleistungsmanagement - Organisation + Auftragsbetreuung“ erhält das Konzept, das den Kriterien bezogen auf den Wohnungsbestand der Münchner Wohnen in Sinnhaftigkeit / Relevanz und Umsetzung (zeitlich und technisch) • voll entspricht 5 Punkte • überwiegend (d.h. in 7 Teil-Kriterien) entspricht 3 Punkte • teilweise (d.h. in mind. 3 Teil-Kriterien) entspricht 2 Punkte • kaum entspricht 1 Punkt • gar nicht entspricht 0 Punkte Wertungsfaktor 5, d.h. maximal erreichbar 25 Punkte d) Qualitätsmanagement / Qualitätskontrolle - Datenerfassung/ -übermittlung, Qualitätssicherung - Datenerfassung des Einbaus und der Inspektionsergebnisse - Datenbereitstellung/ -übermittlung an den AG - rechtssichere Nachweisführung der Inspektion - Maßnahmen zur Verhinderung von Sicherheitsmanipulationen - Vorgehensweise zur Absicherung der Qualitätsanforderungen an die Leistungsausführung Bezüglich des Kriteriums „Datenerfassung/-übermittlung + Qualitätssicherung“ erhält das Konzept, das den Kriterien bezogen auf den Wohnungsbestand der Münchner Wohnen in Sinnhaftigkeit / Relevanz und Umsetzung (zeitlich und technisch) • voll entspricht 5 Punkte • überwiegend (d.h. in 4 Teil-Kriterien) entspricht 3 Punkte • teilweise (d.h. in mind. 3 Teil-Kriterien) entspricht 2 Punkte • kaum entspricht 1 Punkt • gar nicht entspricht 0 Punkte Wertungsfaktor 5, d.h. maximal erreichbar 25 Punkte e) Informationsmanagement - bereitgestellte Unterlagen - Musterdokumente für Mieter - Service-Level-Agreement Bezüglich des Kriteriums „bereitgestellte Unterlagen“ erhält das Konzept, das den Kriterien bezogen auf den Wohnungsbestand der Münchner Wohnen in Sinnhaftigkeit / Relevanz • voll entspricht 5 Punkte • teilweise entspricht 2 Punkte • kaum entspricht 1 Punkt • gar nicht entspricht 0 Punkte Wertungsfaktor 1, d.h. maximal erreichbar 5 Punkte Die Münchner Wohnen GmbH – Vergabestelle – behält sich vor, weitere Nachweise zur Eignung des Bieters und der vorgesehenen Nachunternehmer anzufordern.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: gemäß GWB § 123, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Betrug: gemäß GWB § 123, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: gemäß GWB § 123, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: gemäß GWB § 124, es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, und dies führte zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: gemäß GWB § 123, §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §123 oder §124 GWB vorliegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: gemäß GWB § 124, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Vergabeverfahren
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: gemäß GWB § 124, der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: gemäß GWB § 124, es resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Zahlungsunfähigkeit: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.