5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33140000 Medizinische Verbrauchsartikel
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Zusätzliche Informationen: Alle im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im Sinne des § 31 SGB V - patientenindividuell verordnete Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung im Zeitraum bis 31.10.2025: Pro Meyer, Johann A. Meyer GmbH Sanitätshaus Hertel GmbH Ambulanter medizinischer Fachhandel socius medicandi MEVICE Medizinischer Service e.K. Sanitätshaus Herzig&Partner GmbH CareCompact GmbH Pro-Sano GmbH Medisani GmbH Schaub GmbH & Co KG Rosenkranz Scherer GmbH WundTeam Confido Sore-med, tk pharma-trade Handelsgesellschaft mbH Markus Schulz-Maucher, Wound Guide Sanitätshaus Perick GmbH & Co KG medicZentra Vertriebs GmbH Hilser HealthCare GmbH BB Wundversorgung Das mobile Wundzentrum, Eckart Schuster Bonafide Homecare GmbH RAEN Versorgungsmanagement GmbH Pfm medical tpm GmbH WundVision GmbH ALL.medes GmbH AKM Wundmanagement GmbH ThiesMediCenter GmbH Luttermann GmbH BMMC BerlinMed Medical Consulting GmbH Noracent Pharma-Handels GmbH Magdeburger Orthopädie-Technik GmbH Sanitätshaus Böge GmbH aiutanda Therapiemanagement Deutschland GmbH MediCampos Sanimed GmbH Wunde24.de GmbH & Co. KG Siramed Sanitätshaus GmbH & Co. KG DoriMed spezialisierte Wundversorgung Sanitätshaus Weinmann GmbH Jüttner Orthopädie KG Home Care Service Treitschke GmbH Silvia & Hubert Paul GbR Alippi GmbH Econocare GmbH PNHL Wundversorgung UG Sovelio GmbH IMD Schönrich GmbH Saale-med Medizintechnik Dambeck GmbH AS medi-team GmbH Comfort Care Wundblick GmbH Aktiv Medical Sanitätshaus Jansen OHG Sanitätshaus Bauch OHG Me-Di-Ha GmbH
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Preis
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann: Ein Vertrag wird mit allen interessierten Unternehmen geschlossen, die ihre Eignung durch eine ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Qualität und eine Zuverlässigkeitserklärung nachweisen. Sofern eine Qualitätsstufe ausgewählt wird, sind weitere Nachweise zu erbringen. Einzelheiten können der Auftragsbekanntmachung zum Open House Verfahren im Amtsblatt der Europäische Union entnommen werden.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse