1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste ÖPNVs im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html) beschriebenen Anforderungen zu beachten und einzuhalten. Relevant sind insbesondere die im Nahverkehrsplan (NVP) in den Abschnitten 5 „Anforderungsprofil–Angebotsstandards“ und 6 „Anforderungsprofil–Qualitätstandards“ definierten Standards. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber dem Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 PBefG i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG) und vom On Demand-Verkehren (Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG). Der Linienverkehr- und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst insbesondere die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten in der Hauptverkehrszeit von Betriebsbeginn bis 8:00 sowie in der Normalverkehrszeit von 12:00–16:00. Betriebszeit des On Demand-Verkehrs ist an allen Werktagen von 8:00–20:00 und Samstagen (ohne Feiertage) von 9:30–17:00. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird nach aktuellem Stand im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 480.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr auf den folgenden Linien umfassen: Linie 80: Miltenberg–Großheubach/Bürgstadt–Miltenberg Linie 82: Miltenberg–Eichenbühl–Höhenorte u. zurück Linie 84: Miltenberg–Breitendiel–Mainbullau–Weilbach–Amorbach und zurück Linie 86: Miltenberg–Rüdenau–Kleinheubach–Laudenbach u. zurück Linie 88: Breitendiel–Stadtverkehr Miltenberg u. zurück Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Wörth– Glanzstoffwerke u. zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckback–Gönz u. zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück Linie 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen–Neudorf–Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück On Demand-Verkehr Der On Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit ca. 15.000 Fahrerstunden pro Jahr. Das Bediengebiet umfasst 2 Zonen. Zone 1: Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach (jeweils mit Ortsteilen). Zone 2: Eichenbühl, Neunkirchen, Rüdenau, Miltenberg (Hauptort) und Kleinheubach (jeweils mit Ortsteilen). Der On Demand-Verkehr ist innerhalb der beiden Zonen als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Verlauf der Fahrt ergibt sich aus den verschiedenen, gebündelten Fahrtwünschen der Fahrgäste. Fahrten zwischen den beiden Zonen sind nicht vorgesehen. Der Hauptort von Miltenberg sowie Kleinheubach sind nur Start- bzw. Zielgebiete. Ein On Demand-Verkehr ausschließlich innerhalb dieser beiden Teilgebiete ist nicht geplant. Für die Gemeinden Eichenbühl und Neunkirchen müssen keine direkten On Demand-Fahrten nach Miltenberg angeboten werden. In Eichenbühl ist die Anschlusssicherung an den Linienbus in Richtung Miltenberg zu gewährleisten. Das Angebot im On Demand-Verkehr ist so zu gestalten, dass mind. 90% aller Anfragen für die genannten Betriebszeit durchgeführt werden können und die maximale Zeitverschiebung zwischen gewünschter und tatsächlicher Abfahrtszeit nicht über 45 Minuten liegt. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards in Abhängigkeit von der Entwicklung der Nachfrage zwei bis drei Fahrzeuge je Zone notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.
Interne Kennung: 294 Linienbündel Miltenberg Süd
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Angaben A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.4) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S.1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre und den On Demand-Verkehr ausgelöst. Die Verkehrsleistung ist am 01.12.2027 aufzunehmen. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 4 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt II.2.4) werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindestanforderungen festgelegt: Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Zusätzlich zum VAB-Tarif kann ein Komfortzuschlag erhoben werden, der mit dem Aufgabenträger abzustimmen ist. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträge und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Linienverkehr 1.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder Low Entry. - Maximales Durchschnittsalter 8 Jahre. - Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1. - Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein. - Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung für die Fahrgäste. - Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige. - Emissionsstandard mindestens EURO VI. - Maximale Beklebung der Fenster zu 30% durch Werbefolien. 2.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 3.) Die Fahrgastnachfrage auf den einzelnen Fahrten im Schülerverkehr ist unterschiedlich, auf einzelnen Fahrten sind bis zu 70 Schüler und Schülerinnen zu befördern. Zur Sicherstellung eines nachfragegerechten Angebots können Standardlinienbusse (Gesamtkapazität mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (Gesamtkapazität mind. 45 Fahrgäste), Kleinbusse (Gesamtkapazität mind. 25 Fahrgäste) sowie die Fahrzeuge aus dem On-Demand Verkehr (Gesamtkapazität mind. 6 Fahrgäste) eingesetzt werden. 4.) Die Lieferung der Soll-Fahrplandaten erfolgt entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). 5.) Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 6.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. 7.) Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde. On Demand-Verkehr 1.) Die im On Demand-Verkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Mindestens 6 Fahrgastsitzplätze - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximales Durchschnittsalter 5 Jahre - Barrierefrei/-arm (Niederflureinstieg/automatischer Fußtritt, Automatiktür) - Ein Fahrzeug muss für den Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrenden geeignet sein - Aufstellfläche für Gepäck, Rollstuhl, Kinderwagen oder Fahrrad - Zur Sicherstellung der Wiedererkennung der Fahrzeuge müssen diese auf jeder regulären Fahrt außen mit einer Magnettafel oder Folie versehen sein, deren Design von der zuständigen Behörde definiert wird. - Wenn es die verkehrliche Situation, der Straßenzustand und die Wendemöglichkeiten es zulassen, können im On-Demand Verkehr Fahrzeuge des Linienverkehrs eingesetzt werden. 2.) Zu bedienen sind die im Bediengebiet vorhandenen physischen Haltstellen und die vom Betreiber gemeinsam mit der zuständigen Behörde neu zu errichtenden virtuellen Haltstellen. Anforderungen an die virtuellen Haltestellen: - Gemeinsam mit den vorhandenen physischen Haltestellen ist bei der Errichtung virtueller Haltstellen sicherzustellen, dass innerhalb von Siedlungsbereichen im Bediengebiet eine Entfernung von 300 Metern zum Abholort i.d.R. nicht überschritten wird. - Die Haltepunkte dürfen nicht im absoluten Halteverbot, an Taxiständen oder Feuerwehreinfahrten liegen. - Die gesamte Fläche des Bediengebietes ist mit virtuellen Haltestellen zu versehen. Dazu zählen auch Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und andere Points-of-Interest (z.B. Wanderparkplätze) 3.) Weitere Vorgaben: - Das Fahrpersonal ist mit Smartphones zur Nutzung der Fahrpersonal-App des Dispositionssystems auszustatten. - Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen Fahrgästen und Fahrpersonal kurz vor und kurz nach der geplanten Abholzeit. - Bei Fahrzeugausfall oder Betriebsstörung ist eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. - Der Betreiber liefert alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften geforderten Mobilitätsdaten. - Nachauftragnehmer sind der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich mitzuteilen und von dieser zu genehmigen. Weiterentwicklung des Linien- und des On Demand-Verkehrs: Für die Linie 93 ist ein alternativer Linienverlauf Schneeberg/Kirchzell - Amorbach - Kleinheubach – Großheubach und zurück mit Anschluss an den SPNV in Kleinheubach zu prüfen. Ab 01.01.2031 ist die Integration der Linie 87 Miltenberg – Wenschdorf – Monbrunn-Schippach – Berndiel in das Bündel geplant. Dadurch wird die Fahrleistung im Linienverkehr um ca. 30.000 Nutzwagenkilometer steigen. Der On Demand-Verkehr kann ggf. gemäß den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen zeitlich und/oder räumlich angepasst werden. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des On Demand-Angebots enthalten. Unter der Bedingung, dass die Standards des Nahverkehrsplans eingehalten werden und insbesondere die mit den Schulzeiten abgestimmte Schülerbeförderung sichergestellt ist, können in Absprache mit dem Aufgabenträger Fahrten des Linienverkehrs durch den On-Demand Verkehr ersetzt werden. Falls die Kapazitäten des On-Demand Verkehrs nicht ausreichen um die für diesen definierten Standards einzuhalten, ist die Anschaffung zusätzlicher Fahrzeuge notwendig. Alternativ kann in diesem Fall in Absprache mit dem Aufgabenträger der On Demand-Verkehr durch Fahrten des Linienverkehrs ersetzt werden. Wenn die Nachfrage im On Demand-Verkehr regelmäßig zu gering ist um den On Demand Verkehr aus verkehrlichen und wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigen, kann dieser in Absprache mit dem Aufgabenträger in ein Rufbussystem mit festen Linienverläufen und Fahrplänen umgewandelt werden. In diesem Fall ist eine Telefonzentrale zur Erfassung und Disposition der Rufbusse vom Antragsteller zu betreiben. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert.
Rechtsgrundlage:
Andere
sektvo - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 BayÖPNVG
3.1.
Technische ID des Teils: PAR-0001
Titel: Linienbündel Miltenberg Süd, Zusammenarbeit mit AMINA
Beschreibung: Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste ÖPNVs im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html) beschriebenen Anforderungen zu beachten und einzuhalten. Relevant sind insbesondere die im Nahverkehrsplan (NVP) in den Abschnitten 5 „Anforderungsprofil–Angebotsstandards“ und 6 „Anforderungsprofil–Qualitätstandards“ definierten Standards. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber dem Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 PBefG i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG) und vom On Demand-Verkehren (Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG). Der Linienverkehr- und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst insbesondere die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten in der Hauptverkehrszeit von Betriebsbeginn bis 8:00 sowie in der Normalverkehrszeit von 12:00–16:00. Betriebszeit des On Demand-Verkehrs ist an allen Werktagen von 8:00–20:00 und Samstagen (ohne Feiertage) von 9:30–17:00. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird nach aktuellem Stand im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 480.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr auf den folgenden Linien umfassen: Linie 80: Miltenberg–Großheubach/Bürgstadt–Miltenberg Linie 82: Miltenberg–Eichenbühl–Höhenorte u. zurück Linie 84: Miltenberg–Breitendiel–Mainbullau–Weilbach–Amorbach und zurück Linie 86: Miltenberg–Rüdenau–Kleinheubach–Laudenbach u. zurück Linie 88: Breitendiel–Stadtverkehr Miltenberg u. zurück Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Wörth– Glanzstoffwerke u. zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckback–Gönz u. zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück Linie 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen–Neudorf–Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück On Demand-Verkehr Der On Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit ca. 15.000 Fahrerstunden pro Jahr. Das Bediengebiet umfasst 2 Zonen. Zone 1: Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach (jeweils mit Ortsteilen). Zone 2: Eichenbühl, Neunkirchen, Rüdenau, Miltenberg (Hauptort) und Kleinheubach (jeweils mit Ortsteilen). Der On Demand-Verkehr ist innerhalb der beiden Zonen als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Verlauf der Fahrt ergibt sich aus den verschiedenen, gebündelten Fahrtwünschen der Fahrgäste. Fahrten zwischen den beiden Zonen sind nicht vorgesehen. Der Hauptort von Miltenberg sowie Kleinheubach sind nur Start- bzw. Zielgebiete. Ein On Demand-Verkehr ausschließlich innerhalb dieser beiden Teilgebiete ist nicht geplant. Für die Gemeinden Eichenbühl und Neunkirchen müssen keine direkten On Demand-Fahrten nach Miltenberg angeboten werden. In Eichenbühl ist die Anschlusssicherung an den Linienbus in Richtung Miltenberg zu gewährleisten. Das Angebot im On Demand-Verkehr ist so zu gestalten, dass mind. 90% aller Anfragen für die genannten Betriebszeit durchgeführt werden können und die maximale Zeitverschiebung zwischen gewünschter und tatsächlicher Abfahrtszeit nicht über 45 Minuten liegt. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards in Abhängigkeit von der Entwicklung der Nachfrage zwei bis drei Fahrzeuge je Zone notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.
Interne Kennung: 294 Linienbündel Miltenberg Süd
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
3.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landkreis Miltenberg
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/12/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2036
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Angaben A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.4) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S.1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre und den On Demand-Verkehr ausgelöst. Die Verkehrsleistung ist am 01.12.2027 aufzunehmen. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 4 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt II.2.4) werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindestanforderungen festgelegt: Tarif: Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Zusätzlich zum VAB-Tarif kann ein Komfortzuschlag erhoben werden, der mit dem Aufgabenträger abzustimmen ist. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. VAB-Mitgliedschaft: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträge und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Linienverkehr 1.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder Low Entry. - Maximales Durchschnittsalter 8 Jahre. - Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1. - Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert sein. - Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung für die Fahrgäste. - Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige. - Emissionsstandard mindestens EURO VI. - Maximale Beklebung der Fenster zu 30% durch Werbefolien. 2.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 3.) Die Fahrgastnachfrage auf den einzelnen Fahrten im Schülerverkehr ist unterschiedlich, auf einzelnen Fahrten sind bis zu 70 Schüler und Schülerinnen zu befördern. Zur Sicherstellung eines nachfragegerechten Angebots können Standardlinienbusse (Gesamtkapazität mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (Gesamtkapazität mind. 45 Fahrgäste), Kleinbusse (Gesamtkapazität mind. 25 Fahrgäste) sowie die Fahrzeuge aus dem On-Demand Verkehr (Gesamtkapazität mind. 6 Fahrgäste) eingesetzt werden. 4.) Die Lieferung der Soll-Fahrplandaten erfolgt entsprechend VDV-Schrift 452 und der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). 5.) Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 6.) Der Auftragnehmer ist für die Veröffentlichung der Fahrgastinformationen an den Haltestellen verantwortlich. 7.) Die Erstellung der Aushangfahrpläne erfolgt nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde. On Demand-Verkehr 1.) Die im On Demand-Verkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Mindestens 6 Fahrgastsitzplätze - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximales Durchschnittsalter 5 Jahre - Barrierefrei/-arm (Niederflureinstieg/automatischer Fußtritt, Automatiktür) - Ein Fahrzeug muss für den Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrenden geeignet sein - Aufstellfläche für Gepäck, Rollstuhl, Kinderwagen oder Fahrrad - Zur Sicherstellung der Wiedererkennung der Fahrzeuge müssen diese auf jeder regulären Fahrt außen mit einer Magnettafel oder Folie versehen sein, deren Design von der zuständigen Behörde definiert wird. - Wenn es die verkehrliche Situation, der Straßenzustand und die Wendemöglichkeiten es zulassen, können im On-Demand Verkehr Fahrzeuge des Linienverkehrs eingesetzt werden. 2.) Zu bedienen sind die im Bediengebiet vorhandenen physischen Haltstellen und die vom Betreiber gemeinsam mit der zuständigen Behörde neu zu errichtenden virtuellen Haltstellen. Anforderungen an die virtuellen Haltestellen: - Gemeinsam mit den vorhandenen physischen Haltestellen ist bei der Errichtung virtueller Haltstellen sicherzustellen, dass innerhalb von Siedlungsbereichen im Bediengebiet eine Entfernung von 300 Metern zum Abholort i.d.R. nicht überschritten wird. - Die Haltepunkte dürfen nicht im absoluten Halteverbot, an Taxiständen oder Feuerwehreinfahrten liegen. - Die gesamte Fläche des Bediengebietes ist mit virtuellen Haltestellen zu versehen. Dazu zählen auch Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und andere Points-of-Interest (z.B. Wanderparkplätze) 3.) Weitere Vorgaben: - Das Fahrpersonal ist mit Smartphones zur Nutzung der Fahrpersonal-App des Dispositionssystems auszustatten. - Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen Fahrgästen und Fahrpersonal kurz vor und kurz nach der geplanten Abholzeit. - Bei Fahrzeugausfall oder Betriebsstörung ist eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. - Der Betreiber liefert alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften geforderten Mobilitätsdaten. - Nachauftragnehmer sind der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich mitzuteilen und von dieser zu genehmigen. Weiterentwicklung des Linien- und des On Demand-Verkehrs: Für die Linie 93 ist ein alternativer Linienverlauf Schneeberg/Kirchzell - Amorbach - Kleinheubach – Großheubach und zurück mit Anschluss an den SPNV in Kleinheubach zu prüfen. Ab 01.01.2031 ist die Integration der Linie 87 Miltenberg – Wenschdorf – Monbrunn-Schippach – Berndiel in das Bündel geplant. Dadurch wird die Fahrleistung im Linienverkehr um ca. 30.000 Nutzwagenkilometer steigen. Der On Demand-Verkehr kann ggf. gemäß den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen zeitlich und/oder räumlich angepasst werden. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des On Demand-Angebots enthalten. Unter der Bedingung, dass die Standards des Nahverkehrsplans eingehalten werden und insbesondere die mit den Schulzeiten abgestimmte Schülerbeförderung sichergestellt ist, können in Absprache mit dem Aufgabenträger Fahrten des Linienverkehrs durch den On-Demand Verkehr ersetzt werden. Falls die Kapazitäten des On-Demand Verkehrs nicht ausreichen um die für diesen definierten Standards einzuhalten, ist die Anschaffung zusätzlicher Fahrzeuge notwendig. Alternativ kann in diesem Fall in Absprache mit dem Aufgabenträger der On Demand-Verkehr durch Fahrten des Linienverkehrs ersetzt werden. Wenn die Nachfrage im On Demand-Verkehr regelmäßig zu gering ist um den On Demand Verkehr aus verkehrlichen und wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigen, kann dieser in Absprache mit dem Aufgabenträger in ein Rufbussystem mit festen Linienverläufen und Fahrplänen umgewandelt werden. In diesem Fall ist eine Telefonzentrale zur Erfassung und Disposition der Rufbusse vom Antragsteller zu betreiben. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert.
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Registrierungsnummer: 09036816724
Postanschrift: Brückenstraße 2
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
Telefon: 09371 501 573
Fax: 09371 501 79573
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer: 09035800261
Postanschrift: Promenade 27
Stadt: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land, Gliederung (NUTS): Ansbach, Landkreis (DE256)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Telefon: 0981531277
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 72519696-c8d0-4070-addf-9a87f7fa0162 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 5
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/10/2025 09:35:18 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 716119-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 208/2025
Datum der Veröffentlichung: 29/10/2025