2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71314000 Dienstleistungen im Energiebereich, 71700000 Kontroll- und Überwachungsleistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die anzugebende Höchstmenge (EuGH, Urteil vom 17.06.2021 – Rs. C-23/20 – „Simonsen & Weel“) der auf Grundlage der Rahmenvereinbarung abrufbaren Projekte beträgt sechzehn (16) Projekte. *** Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften/Konsortien sind jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft/Konsortium die unter „Teilnahme“ aufgeführten Informationen einzureichen. Hierbei ist der Konsortialführer eindeutig zu benennen. *** Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechte und Pflichten des Auftragsgegenstandes insgesamt auf eine Projektgesellschaft (Special Purpose Vehicle/NewCo) zu übertragen und zwar unabhängig davon, ob sich Dritte als Gesellschafter an dieser Projektgesellschaft bereits beteiligt haben, oder erst nach etwaiger Übertragung dieses Vertrages an einer solchen beteiligen werden. *** Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bewerber/Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. *** Die Vergabe des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Änderung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Ankündigung geltenden rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, Regelungen und Vorschriften. *** Die Rahmenvereinbarung wird ohne Mindestabnahmemengen abgeschlossen. Die Ausübung etwaiger Abrufe zu der Rahmenvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen in Betrieb genommenen Stromübertragungssysteme (Hauptprojekt), das dem jeweiligen Plattformbau (Teilprojekt) übergeordnet ist. Der Auftraggeber ist gem. § 57 SektVO berechtigt, das Vergabeverfahren jederzeit einzustellen. Auf die Frist des §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. *** #Besonders auch geeignet für:selbst#"
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo - Directive 2014/25/EU
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Betrug: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Zahlungsunfähigkeit: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 123 und § 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)