2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Zusätzliche Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 76520000 Offshore-Dienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 31625100 Brandmeldesysteme, 76521000 Mit Offshore-Anlagen verbundene Dienstleistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Extra-Regio NUTS 3 (DEZZZ)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: See documentationDie Installationsarbeiten erfolgen auf der Offshore-Konverterplattform HelWin beta, die sich in der AWZ der deutschen Nordsee befindet.
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 15 000 000,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Betrug: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“).