2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 09300000 Elektrizität, Heizung, Sonnen- und Kernenergie
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Günzburg (DE278)
Land: Deutschland
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Unternehmen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Korruption: Unternehmen, die wegen Bestechlichkeit rechtskräftig verurteilt wurden, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Betrug: Unternehmen, die wegen Betrug oder Subventionsbetrug rechtskräftig verurteilt wurden, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen, die gegen wesentliche arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Unternehmen, die wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Unternehmen, die frühere öffentliche Aufträge erheblich mangelhaft erfüllt haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen, die ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommen, werden ausgeschlossen (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB).
Zahlungsunfähigkeit: Unternehmen, bei denen Zahlungsunfähigkeit vorliegt, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Unternehmen, bei denen ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren eingeleitet wurde, können ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Unternehmen, die ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Unternehmen, die versucht haben, das Verfahren zu manipulieren, können ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).