2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79340000 Werbe- und Marketingdienstleistungen, 22462000 Werbeschriften, 22459100 Werbekleber und -streifen, 22900000 Verschiedene Druckerzeugnisse, 79820000 Dienstleistungen des Druckgewerbes
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: I. Ausschlusskriterien Die Bieter haben folgende Mindestanforderungen nachzuweisen 1. Personal Um das anstehende Volumen zeitnah abarbeiten zu können – auch in Phasen von Urlaub oder Krankheit, bedarf es eines Auftragnehmer-Betriebes mit mindestens 8 oder mehr eigenen Mitarbeitern (Fachkräfte in Werbetechnik, Schilder- und Lichtreklameherstellung und Siebdruck), davon sollte mindestens einer im Besitz eines Meisterbriefes „Meister in Schilder- und Lichtreklameherstellung“ oder einem vergleichbaren Meisterbrief des Handwerkes sein. Kann der Bieter keinen Meister-Brief des Handwerks nachweisen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Bitte machen Sie die Angabe unter IV. im Dokument L_1240 Eigenerklärung. 2. Unternehmenssprache Die Unternehmenssprache der Münchner Wohnen ist Deutsch. Dabei legen wir großen Wert auf eine unmissverständliche Kommunikation mit unserem Ansprechpartner. Dafür ist die deutsche Sprache auf Level C1: Fachkundige Sprachkenntnisse, fließend und verhandlungssicher bei allen Projektleitungen/Ansprechpartner*innen Voraussetzung. 3. Vorlage von 3 vergleichbaren Referenzen Legt der Bieter nicht drei vergleichbare Referenzen vor, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn mindestens 2 der folgenden 4 Kriterien erfüllt werden: - der Jahresumsatz an visuellen Kommunikationsmitteln des Referenzauftraggebers bei 100TEUR oder mehr lag - es sich um eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit von mind. 2 Jahren gehandelt hat – nicht um einen Einzelauftrag - die Aufträge des Referenzauftraggebers innerhalb der letzten 5 Jahre bearbeitet wurden oder noch bestehen - die Unternehmensgröße des Referenzauftraggebers mit der Unternehmensgröße des Auftraggebers vergleichbar ist, d.h. die Unternehmensgröße des Referenzauftraggebers liegt zwischen 600 und 2.000 Mitarbeitende Bitte machen Sie die Angabe unter IV. im Dokument L_1240 Eigenerklärung. 4. Erklärung über das Vorhandensein eines Lagerfläche/ Produktionsstätte Der Bieter hat zu erklären, ob sein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausschreibung über ein Lager und eine Produktionsstätte verfügt, in dem die visuellen Kommunikationsmittel (Folien, Schilder, Banner etc..) trocken und geschützt gelagert und zur Montage vorbereitet werden können. Zudem erklärt der Bieter, über eine Lagerfläche von mindestens 100qm, sowie im folgenden genannte technische Ausstattung zu verfügen: - Leistungsstarke Digitaldruckmaschinen, die Folien, Kunststoffe, Holz und Metall bedrucken können - Eigene Druckvorstufe mit Farbmanagement für das Farbmanagement mit verschiedenen Materialien - Laminierungsmaschinen zum Schutz und Veredelung der Materialien - Schneideeinrichtungen für verschiedene Materialien und Größen - Geeignete Schneideplotter für alle Folien-Herstellungen - vorhandener Fuhrpark (PkW und Transporter), Werkzeuge, Hilfsmittel für Verpackung und Lagerung, Kartonagen, Luftpolsterfolien, Spanngurte etc. Legt der Bieter keine Eigenerklärung über seine Lagerfläche und Produktionsmaschinen dar, wird er von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Münchner Wohnen behält sich eine Besichtigung der angegebenen Orte und Maschinen vor. Bitte machen Sie die Angabe unter IV. im Dokument L_1240 Eigenerklärung.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: gemäß GWB § 123, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Betrug: gemäß GWB § 123, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: gemäß GWB § 123, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: gemäß GWB § 124, es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, und dies führte zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: gemäß GWB § 123, §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §123 oder §124 GWB vorliegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: gemäß GWB § 124, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Vergabeverfahren
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: gemäß GWB § 124, der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: gemäß GWB § 124, es resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Zahlungsunfähigkeit: gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.