1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) mit Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen
Beschreibung: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) mit Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen
Interne Kennung: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) mit ergänzendem Linienverkehr des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen
Beschreibung: Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste als Rufbusse (VGI-Flexi). Zum Betriebsbeginn (1.1.2027) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) auf dem Stadtgebiet Schrobenhausen mit seinen Ortsteilen Gemarkung Steingriff, Sandizell, Hörzhausen, Mühlried und Edelshausen an den öffentlichen Personennahverkehr.
Interne Kennung: Linienbedarfsverkehr
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Schrobenhausen
Postleitzahl: 86529
Land, Gliederung (NUTS): Neuburg-Schrobenhausen (DE21I)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten vergabeumfassten Verkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2027. Der Betrieb der oben genannten Verkehrsleistungen ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. B) Vergabe als Gesamtleistung (LOS I UND LOS II) oder Teilleistung (LOS I ODER LOS II) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" (LOS I UND LOS II) oder Teilleistung (LOS I ODER LOS II) im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für die Linien- sowie für die Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://cloud.lra-nd-sob.de/s/k3iPF5Etjks3J9T Passwort: Flexi_SOB# Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 II a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Hinweis zu 5.1.3, Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags: Die verbindliche Laufzeit beträgt 60 Monate. Das Enddatum der Laufzeit ist demnach der 31.12.2031. Es besteht eine optionale einseitige Verlängerungsmöglichkeit seitens des Auftraggebers um zwei weitere Jahre bis 31.12.2033.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2027
Laufzeit: 60 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen
Beschreibung: Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 710 und 720. Zum Betriebsbeginn (1.1.2027) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Linie 710: Stadtmitte Schrobenhausen – Augsburger Str. – Platte – Schulen - Stadtmitte und Linie 720: Stadtmitte Schrobenhausen – Bahnhof – Steingriff – Bahnhof - Stadtmitte Es sollen die Linien 710 und 720 ergänzend zum Bedarfsverkehr zu stark nachgefragten Zeiten verkehren Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich das Linien- oder Rufbusangebot ändern, das Bediengebiet erweitert oder verkleinert werden. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
Interne Kennung: Linienverkehr
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Schrobenhausen
Postleitzahl: 86529
Land, Gliederung (NUTS): Neuburg-Schrobenhausen (DE21I)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten vergabeumfassten Verkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.01.2027. Der Betrieb der oben genannten Verkehrsleistungen ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. B) Vergabe als Gesamtleistung (LOS I UND LOS II) oder Teilleistung (LOS I ODER LOS II) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" (LOS I UND LOS II) oder Teilleistung (LOS I ODER LOS II) im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für die Linien- sowie für die Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://cloud.lra-nd-sob.de/s/k3iPF5Etjks3J9T Passwort: Flexi_SOB# Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 II a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Hinweis zu 5.1.3, Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags: Die verbindliche Laufzeit beträgt 60 Monate. Das Enddatum der Laufzeit ist demnach der 31.12.2031. Es besteht eine optionale einseitige Verlängerungsmöglichkeit seitens des Auftraggebers um zwei weitere Jahre bis 31.12.2033.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2027
Laufzeit: 60 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Registrierungsnummer: SG 11 Finanzwesen, Bereich ÖPNV
Postanschrift: Platz der Deutschen Einheit 1
Stadt: Neuburg an der Donau
Postleitzahl: 86633
Land, Gliederung (NUTS): Neuburg-Schrobenhausen (DE21I)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Andreas Korn und Frau Viktoria Wittmann
Telefon: +49843157219
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 52eeda33-db41-4dfd-a3f4-83ea199e11f8 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 12/06/2025 08:06:21 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 384431-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 112/2025
Datum der Veröffentlichung: 13/06/2025