2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen: -- gemäß §§ 42 ff VgV (insbesondere §§ 42 Abs. 1, 2, 57 Abs. 1 VgV), §§ 123, 124 GWB. Sollten für den Bieter bzw. sein Unternehmen, ein Mitglied einer Bietergemeinschaft (BG) oder das Unternehmen, dessen Fähigkeiten herangezogen wird (Eignungsverleiher), fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so sind diese im jeweiligen Arbeitsschritt Eignungskriterien des Angebotsassistenten der eVergabe bzw. auf einem Beiblatt, dass mit dem Angebot hochzuladen ist, zu schildern und es ist anzugeben, weshalb diese nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber (AG) entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. -- Der Bieter, jedes Mitglied der BG und - soweit für die Eignungsleihe relevant - das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird, muss mit dem Angebot das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Schutzerklärung Scientology" zur Kenntnis nehmen und ihren Inhalt bestätigen (gem. Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44)). -- Öffentliche Auftraggeber sind nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR netto verpflichtet, für den Bieter, jedes Mitglied der BG, der/ die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle des AG eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Angaben zur Einholung der Auskunft sind vom Bieter und jedem Mitglied einer BG mit dem Angebot zu erteilen. Für die Erteilung eines Zuschlags kommt nur ein Bieter/ eine BG in Betracht, der/ die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied einer BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird.
Zahlungsunfähigkeit: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schweres berufliches Fehlverhalten: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Mit dem Angebot haben der Bieter und jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung russische Unternehmen") - zu erklären, dass er/ es nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. - Ebenso hat er/es dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, zu erklären, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt. - zu bestätigen und sicherzustellen, dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied einer BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 89c, 261 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Korruption: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied einer BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 299 - 299b, 108e, 108f StGB, Art.2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied einer BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 232 - 235a StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Betrugsbekämpfung: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied einer BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 263, 264 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Angebot haben der Bieter, jedes Mitglied der BG (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung") und das Unternehmen, dessen Eignung herangezogen wird (über das den Vergabeunterlagen beiliegende Formular "Eigenerklärung für Unterauftragnehmer"), zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass, gemäß § 3 LkSG die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden.