Wettbewerbsbedingungen:
Die Entscheidung der Jury ist für den Erwerber bindend: ja
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Edgar Burian, Architekt und Stadtplaner, München
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Prof. Thomas Hammer, Architekt und Stadtplaner, München
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichterin: Katrin Kronenbitter, Landschaftsarchitektin, München
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Stefan Lautner, Architekt und Stadtplaner, Leiter Baureferat ev.-luth. Landeskirche in Bayern
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichterin: Nicole Meier, Landschaftsarchitektin, München
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichterin: Prof. Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk, Architektin, Stadtbaurätin, München
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Christian Metzner, Architekt und Stadtplaner, Regierung von Oberbayern
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Stefan Neukamm, Architekt, Abteilungsleiter Dienst-leistungszentrum Immobilien, Evang.-Luth. Dekanatsbezirk München
Mitglieder der Jury: Ständig anwesende stellvertretende Fachpreisrichterin: Gabriele Musil, Architektin, Energieberaterin, Kirchengemeindeamt, München
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichter: Kurt Damaschke, BA 16
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichter: Martin Decker, Lätare-Gemeinde, Pfarrer
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichterin: Dr. Nora Gaupp, Christophorus Hospizverein
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichterin: Christine Harnest, Innenarchitektin, Abensberg
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichter: Dr. Martin Klamt, PLAN HA III/3
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichter: Dr. Eike Schulz, Lätare-Gemeinde
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichterin: Renate Salzmann-Zöbeley, Vorsitzende des Aufsichtsrats des Christophorus Hospiz Vereins
Mitglieder der Jury: Ständig anwesender stellvertretender Sachpreisrichter: Werner Mühlböck, MBA, Geschäftsführer der Tiroler Hospiz-Gemeinschaft und der Tiroler Hospiz Betriebsgesellschaft mbH, Hall in Tirol
Bereits ausgewählte Teilnehmer: Caspar | Wichert Architektur ZT GmbH, Linz mit rajek barosch landschaftsarchitektur, Wien
Bereits ausgewählte Teilnehmer: Lehmann, Tabillion & Castorph Architektur Stadtplanung Gesellschaft mbH, München mit BL9 Landschaftsarchitekten, München
Bereits ausgewählte Teilnehmer: LRO GmbH & Co. KG, Stuttgart mit Koeber Landschaftsarchitektur, Stuttgart
Bereits ausgewählte Teilnehmer: ELEMENT ∙ A Architekten Taufenbach und Partner mbB, München mit Stautner und Schäf Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbB, München
Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. --- Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: (1) der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebots-abgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter*innen und Bewerber*innen durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.