2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33140000 Medizinische Verbrauchsartikel
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Oberstdorf
Postleitzahl: 87561
Land, Gliederung (NUTS): Oberallgäu (DE27E)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Lindenberg-Ried
Postleitzahl: 88161
Land, Gliederung (NUTS): Lindau (Bodensee) (DE27A)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Bad Wörishofen
Postleitzahl: 86825
Land, Gliederung (NUTS): Ostallgäu (DE27B)
Land: Deutschland
2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Korruption: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Betrugsbekämpfung: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Entrichtung von Steuern: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten die zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Das Nichtvorliegen ist in der Regel durch Eigenerklärungen zu belegen.