Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel Regiobus Amorbach

789287-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel Regiobus Amorbach
OJ S 249/2024 23/12/2024
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungLandratsamt Miltenberg
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel Regiobus Amorbach
BeschreibungDer Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörde nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (abrufbar unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/wirtschaftverke/oepnvbusbahn/nahverkehrsplan/ ) beschriebenen Anforderungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten. Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen: - Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, der Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 Seite 250 zum NVP), - Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen. - weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain zurzeit fortgeschrieben und voraussichtlich im Sommer 2025 beschlossen und veröffentlicht wird. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Ergänzend wird auf Abschnitt VI.1) dieser Bekanntmachung verwiesen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr n. § 42 PBefG) und einem On Demand-Verkehr (Linienbedarfsverkehr n. § 44 PBefG). Die Linienverkehre und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst v.a. die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten an Schultagen in der in der Spitzenlastzeit von 6:30 bis 8:00 Uhr und von 12:00 bis 16:00 Uhr. Der On-Demand Verkehr verkehrt an allen Werktagen (Schule und Ferien) und Samstagen (ohne Feiertage) von 8:00 bis 20:00 Uhr. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Sicherung der Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 150.000 Nutzwagenkilometer p.a. Folgenden Linien sind zu bedienen: Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach - Kleinheubach–WIKA – Glanzstoffwerke und zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckbach–Gönz und zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell –Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell und zurück. Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen –Mörschenhardt–Mudau und zurück Linie 97: Amorbach–Schneeeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen – Neudorf – Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach und zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden und zurück On Demand-Verkehr Der On-Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit einer Fahrleistung von rd. 100.000 km p.a. Das Bediengebiet umfasst die Gemeinden Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach vollständig. Der On Demand Verkehr ist als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Fahrtverlauf ergibt sich aus den gebündelten Fahrtanfragen. Fahrtanfragen müssen bis mind. 60 Min. vor dem gewünschten Fahrtantritt möglich sein. Die maximale Abweichung vom gewünschten Fahrtantritt darf nicht mehr als 30 Min. hinter diesem liegen. Unter Beachtung dieser Parameter müssen während der Betriebszeiten mind. 90% der Fahrtanfragen bedient werden können. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards zwei Fahrzeuge notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On-Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.
Interne Kennung275 Linienbündel Regiobus Amorbach
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Miltenberg (DE269)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenZusätzliche Angaben A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.4) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S.1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre und den On Demand-Verkehr ausgelöst. Die Betriebsleistung ist am 01.01.2027 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 120 Monate (bis zum 31.12.2037) vorgesehen. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 4 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt II.2.4 werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindestanforderungen festgelegt: Tarif Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Zusätzlich zum VAB-Tarif ist die Einführung eines Komfortzuschlags möglich. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. VAB-Mitgliedschaft Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträge und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Linienverkehr 1.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder Low Entry - Maximales Durchschnittsalter 8 Jahre - Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1 - Die Fahrgastzählsysteme müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert werden - Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung - Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximale Beklebung der Fenster zu einem Drittel durch Werbefolien 2.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 3.) Die Fahrgastnachfrage auf den einzelnen Fahrten im Schülerverkehr ist sehr unterschiedlich, auf einzelnen Fahrten sind aktuell bis zu 70 Schülerinnen und Schüler zu befördern. Zur Sicherstellung eines nachfragegerechten Angebots können Standardlinienbusse (Gesamtkapazität mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (Gesamtkapazität mind. 45 Fahrgäste), Kleinbusse (Gesamtkapazität mind. 25 Fahrgäste) sowie die Fahrzeuge aus dem On-Demand Verkehr (Gesamtkapazität mind. 8 Fahrgäste) eingesetzt werden. 4.) Die Lieferung der Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 sowie der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). 5.) Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 6.) Die Bewirtschaftung der im Linienbündel bedienten Haltestellen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgastinformation. 7.) Die Erstellung der Aushangfahrpläne nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde. On Demand-Verkehr 1.) Die im On Demand Verkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Mindestens acht Fahrgastsitzplätze - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximales Durchschnittsalter 4 Jahre - Barrierefrei/-arm (Niederflureinstieg/automatischer Fußtritt, Automatiktür) - Ein Fahrzeug muss für den Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrenden geeignet sein - Aufstellfläche für Gepäck, Rollstuhl, Kinderwagen oder Fahrrad - Zur Sicherstellung der Wiedererkennung müssen die Fahrzeuge auf jeder regulären Fahrt mit einer Magnettafel oder Folie versehen sein, deren Design von der zuständigen Behörde definiert wird. - Wenn es die verkehrliche Situation, der Straßenzustand und die Wendemöglichkeiten es zulassen, können im On-Demand Verkehr Fahrzeuge des Linienverkehrs eingesetzt werden. 2.) Es sind die im Bediengebiet vorhandenen physischen Haltstellen und die vom Betreiber gemeinsam mit der zuständigen Behörde neu zu errichtenden virtuellen Haltstellen zu bedienen. Anforderungen an die virtuellen Haltestellen: - Gemeinsam mit den vorhandenen physischen Haltestellen ist bei der Errichtung virtueller Haltstellen sicherzustellen, dass innerhalb von Siedlungsbereichen im Bediengebiet eine Entfernung von 200 Metern zum Abholort i.d.R. nicht überschritten wird. - Die Haltepunkte dürfen nicht im absoluten Halteverbot, an Taxiständen oder Feuerwehreinfahrten liegen. - Die gesamte Fläche des Bediengebietes ist mit virtuellen Haltestellen zu versehen. Dazu zählen auch Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und andere Points-of-Interest (z.B. Wanderparkplätze) 3.) Weitere Vorgaben: - Das Fahrpersonal ist mit Smartphones zum Herunterladen der Fahrpersonal-App des Dispositionssystems auszustatten. Ein eingehender Fahrauftrag wird dem Fahrer auf der Fahrer-App angezeigt. - Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen Fahrgästen und Fahrpersonal kurz vor und kurz nach der geplanten Abholzeit. - Bei Fahrzeugausfall oder Betriebsstörung ist eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. - Der Betreiber liefert alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften geforderten Mobilitätsdaten. - Nachauftragnehmer sind der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich mitzuteilen und von diesem zu genehmigen. D) Weiterentwicklung des Linien- und des On Demand-Verkehrs: Für die Linie 93 ist ein alternativer Linienverlauf Schneeberg/Kirchzell - Amorbach - Kleinheubach – Großheubach und zurück mit Anschluss an den SPNV in Kleinheubach zu prüfen. Der On Demand-Verkehr kann gemäß den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen zeitlich und/oder räumlich angepasst werden. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des On Demand-Angebots enthalten. Unter der Bedingung, dass die Standards des Nahverkehrsplans eingehalten werden und insbesondere die mit den Schulzeiten abgestimmte Schülerbeförderung sichergestellt ist, können in Absprache mit der zuständigen Behörde Fahrten des Linienverkehrs durch den On-Demand Verkehr ersetzt werden. Falls die Kapazitäten des On-Demand Verkehrs nicht ausreichen um die definierten Standards hinsichtlich Wartezeit und des Anteils der umzusetzenden Anfragen einzuhalten, ist die Anschaffung zusätzlicher On Demand-Fahrzeuge notwendig. Alternativ kann in diesem Fall in Absprache mit der zuständigen Behörde der On Demand-Verkehr durch Fahrten des Linienverkehrs ersetzt werden. Der On Demand-Verkehr wird nach Ablauf einer dreijährigen Testphase jährlich überprüft. Wenn es verkehrliche oder wirtschaftliche Gründe gibt, die gegen einen Weiterbetrieb des On Demand-Verkehrs sprechen, kann dieser in Absprache mit der zuständigen Behörde in ein Rufbussystem mit festen Linienverläufen und Fahrplänen umgewandelt werden. In diesem Fall ist eine Telefonzentrale zur Erfassung der Fahrgastanmeldungen und zur Disposition der Rufbusse vom Antragsteller zu betreiben. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass die zuständige Behörde im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
sektvo -
3. Teil
3.1.
Technische ID des TeilsPAR-0001
TitelVergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel Regiobus Amorbach
BeschreibungDer Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörde nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (abrufbar unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/wirtschaftverke/oepnvbusbahn/nahverkehrsplan/ ) beschriebenen Anforderungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten. Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen: - Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, der Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 Seite 250 zum NVP), - Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen. - weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain zurzeit fortgeschrieben und voraussichtlich im Sommer 2025 beschlossen und veröffentlicht wird. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Ergänzend wird auf Abschnitt VI.1) dieser Bekanntmachung verwiesen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr n. § 42 PBefG) und einem On Demand-Verkehr (Linienbedarfsverkehr n. § 44 PBefG). Die Linienverkehre und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst v.a. die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten an Schultagen in der in der Spitzenlastzeit von 6:30 bis 8:00 Uhr und von 12:00 bis 16:00 Uhr. Der On-Demand Verkehr verkehrt an allen Werktagen (Schule und Ferien) und Samstagen (ohne Feiertage) von 8:00 bis 20:00 Uhr. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Sicherung der Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 150.000 Nutzwagenkilometer p.a. Folgenden Linien sind zu bedienen: Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach - Kleinheubach–WIKA – Glanzstoffwerke und zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckbach–Gönz und zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell –Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell und zurück. Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen –Mörschenhardt–Mudau und zurück Linie 97: Amorbach–Schneeeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen – Neudorf – Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach und zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden und zurück On Demand-Verkehr Der On-Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit einer Fahrleistung von rd. 100.000 km p.a. Das Bediengebiet umfasst die Gemeinden Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach vollständig. Der On Demand Verkehr ist als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Fahrtverlauf ergibt sich aus den gebündelten Fahrtanfragen. Fahrtanfragen müssen bis mind. 60 Min. vor dem gewünschten Fahrtantritt möglich sein. Die maximale Abweichung vom gewünschten Fahrtantritt darf nicht mehr als 30 Min. hinter diesem liegen. Unter Beachtung dieser Parameter müssen während der Betriebszeiten mind. 90% der Fahrtanfragen bedient werden können. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards zwei Fahrzeuge notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On-Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.
Interne Kennung275 Linienbündel Regiobus Amorbach
3.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
3.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftLandkreis Miltenberg  
StadtMiltenberg
Postleitzahl63897
Land, Gliederung (NUTS)Miltenberg (DE269)
LandDeutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns01/01/2027
Enddatum der Laufzeit31/12/2036
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.4) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S.1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre und den On Demand-Verkehr ausgelöst. Die Betriebsleistung ist am 01.01.2027 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 120 Monate (bis zum 31.12.2037) vorgesehen. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 4 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt II.2.4 werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindestanforderungen festgelegt: Tarif Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). Zur Anwendung kommt der Verbundtarif sowie der Übergangstarifs VAB-RMV. Zusätzlich zum VAB-Tarif ist die Einführung eines Komfortzuschlags möglich. Die Änderung und Gestaltung der Tarife richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der VAB, auf die der ÖDA als verbindliche Vorgaben verweisen wird. VAB-Mitgliedschaft Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zur Betriebsaufnahme allen Verkehrsverbund-, Kooperations-, Tarifanwendungs-, Einnahmenaufteilungs- und sonstigen Verträge und Vereinbarungen der VAB als vollwertiger Vertragspartner beizutreten oder seine bestehende Vertragspartnerschaft fortzuführen. Der Auftragnehmer ist auch dazu verpflichtet, die zugehörigen Pflichten der Nachweisführung für die durch ihn erzielten Verkaufserlöse und beförderten Fahrgäste zu erfüllen. Linienverkehr 1.) Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder Low Entry - Maximales Durchschnittsalter 8 Jahre - Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV- Schrift 457 Version 2.1 - Die Fahrgastzählsysteme müssen von unabhängiger Stelle entsprechend den Vorgaben der VAB zertifiziert werden - Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung - Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximale Beklebung der Fenster zu einem Drittel durch Werbefolien 2.) Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der (((eTicket-Deutschland muss möglich sein. 3.) Die Fahrgastnachfrage auf den einzelnen Fahrten im Schülerverkehr ist sehr unterschiedlich, auf einzelnen Fahrten sind aktuell bis zu 70 Schülerinnen und Schüler zu befördern. Zur Sicherstellung eines nachfragegerechten Angebots können Standardlinienbusse (Gesamtkapazität mind. 78 Fahrgäste), Midibusse (Gesamtkapazität mind. 45 Fahrgäste), Kleinbusse (Gesamtkapazität mind. 25 Fahrgäste) sowie die Fahrzeuge aus dem On-Demand Verkehr (Gesamtkapazität mind. 8 Fahrgäste) eingesetzt werden. 4.) Die Lieferung der Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 sowie der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (https://bahnland-bayern.de/de/moby/ueberblick). 5.) Die Lieferung von Zähldaten aus den AFZS sowie von Soll- und Ist Fahrplandaten an die zuständige Behörde bzw. an einen von ihr benannten Vertreter in einem von dieser festgelegten Datenformat. 6.) Die Bewirtschaftung der im Linienbündel bedienten Haltestellen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgastinformation. 7.) Die Erstellung der Aushangfahrpläne nach Layout-Vorgabe der zuständigen Behörde. On Demand-Verkehr 1.) Die im On Demand Verkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Mindestens acht Fahrgastsitzplätze - Mindestens Emissionsstandard EURO VI - Maximales Durchschnittsalter 4 Jahre - Barrierefrei/-arm (Niederflureinstieg/automatischer Fußtritt, Automatiktür) - Ein Fahrzeug muss für den Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrenden geeignet sein - Aufstellfläche für Gepäck, Rollstuhl, Kinderwagen oder Fahrrad - Zur Sicherstellung der Wiedererkennung müssen die Fahrzeuge auf jeder regulären Fahrt mit einer Magnettafel oder Folie versehen sein, deren Design von der zuständigen Behörde definiert wird. - Wenn es die verkehrliche Situation, der Straßenzustand und die Wendemöglichkeiten es zulassen, können im On-Demand Verkehr Fahrzeuge des Linienverkehrs eingesetzt werden. 2.) Es sind die im Bediengebiet vorhandenen physischen Haltstellen und die vom Betreiber gemeinsam mit der zuständigen Behörde neu zu errichtenden virtuellen Haltstellen zu bedienen. Anforderungen an die virtuellen Haltestellen: - Gemeinsam mit den vorhandenen physischen Haltestellen ist bei der Errichtung virtueller Haltstellen sicherzustellen, dass innerhalb von Siedlungsbereichen im Bediengebiet eine Entfernung von 200 Metern zum Abholort i.d.R. nicht überschritten wird. - Die Haltepunkte dürfen nicht im absoluten Halteverbot, an Taxiständen oder Feuerwehreinfahrten liegen. - Die gesamte Fläche des Bediengebietes ist mit virtuellen Haltestellen zu versehen. Dazu zählen auch Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und andere Points-of-Interest (z.B. Wanderparkplätze) 3.) Weitere Vorgaben: - Das Fahrpersonal ist mit Smartphones zum Herunterladen der Fahrpersonal-App des Dispositionssystems auszustatten. Ein eingehender Fahrauftrag wird dem Fahrer auf der Fahrer-App angezeigt. - Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen Fahrgästen und Fahrpersonal kurz vor und kurz nach der geplanten Abholzeit. - Bei Fahrzeugausfall oder Betriebsstörung ist eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. - Der Betreiber liefert alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften geforderten Mobilitätsdaten. - Nachauftragnehmer sind der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich mitzuteilen und von diesem zu genehmigen. D) Weiterentwicklung des Linien- und des On Demand-Verkehrs: Für die Linie 93 ist ein alternativer Linienverlauf Schneeberg/Kirchzell - Amorbach - Kleinheubach – Großheubach und zurück mit Anschluss an den SPNV in Kleinheubach zu prüfen. Der On Demand-Verkehr kann gemäß den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen zeitlich und/oder räumlich angepasst werden. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des On Demand-Angebots enthalten. Unter der Bedingung, dass die Standards des Nahverkehrsplans eingehalten werden und insbesondere die mit den Schulzeiten abgestimmte Schülerbeförderung sichergestellt ist, können in Absprache mit der zuständigen Behörde Fahrten des Linienverkehrs durch den On-Demand Verkehr ersetzt werden. Falls die Kapazitäten des On-Demand Verkehrs nicht ausreichen um die definierten Standards hinsichtlich Wartezeit und des Anteils der umzusetzenden Anfragen einzuhalten, ist die Anschaffung zusätzlicher On Demand-Fahrzeuge notwendig. Alternativ kann in diesem Fall in Absprache mit der zuständigen Behörde der On Demand-Verkehr durch Fahrten des Linienverkehrs ersetzt werden. Der On Demand-Verkehr wird nach Ablauf einer dreijährigen Testphase jährlich überprüft. Wenn es verkehrliche oder wirtschaftliche Gründe gibt, die gegen einen Weiterbetrieb des On Demand-Verkehrs sprechen, kann dieser in Absprache mit der zuständigen Behörde in ein Rufbussystem mit festen Linienverläufen und Fahrplänen umgewandelt werden. In diesem Fall ist eine Telefonzentrale zur Erfassung der Fahrgastanmeldungen und zur Disposition der Rufbusse vom Antragsteller zu betreiben. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass die zuständige Behörde im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert.
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagenhttps://plattform.aumass.de:443/Veroeffentlichung/av242612-eu
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Miltenberg
Registrierungsnummer: 09036816724
Abteilung: Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Brückenstraße 2  
Stadt: Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land, Gliederung (NUTS): Miltenberg (DE269)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Landratsamt Miltenberg - Zentrale Vergabestelle
Telefon: 09371 501 573
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer: 09035800261
Postanschrift: Promenade 27  
Stadt: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land, Gliederung (NUTS): Ansbach, Landkreis (DE256)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Telefon: 0981531277
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 10acd9ab-166a-486b-aaff-6ba1ed40c9bc - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung5
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/12/2024 09:38:49 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 789287-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 249/2024
Datum der Veröffentlichung: 23/12/2024

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