2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Der Landkreis Berchtesgadener Land, die Gemeinde Ainring, der Markt Teisendorf, die Gemeinde Bischofswiesen, die Gemeinde Schönau am Königssee, die Gemeinde Ramsau b.Berchtesgaden, und der Markt Berchtesgaden (im Folgenden "die Aufgabenträger" oder "die zuständigen Behörden") beabsichtigen als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG in folgenden Betriebsgebieten: • Teilleistung 1: Bereich Nord (Laufen, Saaldorf-Surheim, Freilassing, Teisendorf, Ainring); • Teilleistung 2: Bereich Mitte (Anger, Piding, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Schneizlreuth); • Teilleistung 3: Bereich Süd (Bischofswiesen, Marktschellenberg, Berchtesgaden, Schönau am Königssee, Ramsau bei Berchtesgaden). Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können z.B. Bedienzeiten, das Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Betriebsmittel und sonstigen Anforderungen geändert werden. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007