1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Neuburg an der Donau
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Die Große Kreisstadt Neuburg a. d. Donau ist gemäß Art 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) als abgeleiteter Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie gemäß § 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem Gebiet. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.07.2024 (Beschluss-Nr. 127/24) hat die Stadt beschlossen, zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen dem städtischen Eigenbetrieb Stadtwerke Neuburg a. d. Donau einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Erbringung der Verkehrsleistungen des lokalen Stadtbusverkehrs im Wege einer Direktvergabe und unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erteilen. Die Direktvergabe an den städtischen Eigenbetrieb erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst nach derzeitigem Stand die Linien 1-5 . Der Betrieb ist zum 01.01.2026 aufzunehmen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2035. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Die (Mindest-) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Direktvergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dem „Ergänzenden Dokument“ und den dazugehörigen Anlagen (abrufbar unter https://www.neuburg-donau.de/media-web-stadt-neuburg/dateien-neu/rathaus/bekanntmachungen/ergaenzendes-dokument-stadtverkehr-neuburg-mit-anlagen.pdf) sowie dem Nahverkehrsplan des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen und der Großen Kreisstadt Neuburg a. d. Donau (abrufbar unter https://neuburg-schrobenhausen.de/B%C3%BCrgerservice/Fachbereiche/Zentrale-Angelegenheiten/Wirtschaftsf%C3%B6rderung-Landkreisentwicklung/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/Nahverkehrsplanung.php?object=tx,3453.4539.1&NavID=3453.103&La=1) zu entnehmen. Die jeweils gültige Tarifordnung des Stadbusses ist anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://stadtwerke-neuburg.de/download/tarifordnung-stadtbus/ Ebenfalls anzuerkennen sind das Deutschlandticket und seine Unterprodukte (insbesondere ermäßigtes Deutschlandticket des Freistaats Bayern) und Fahrscheine des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGITarif). Näheres ergibt sich aus dem Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung. Der öDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmen an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrsplanung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten werden sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife beziehen. Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öDA. Soweit erforderlich, wird der öffentliche Auftraggeber diese Vorinformation entsprechend anpassen. Die Stadt Neuburg a. d. Donau kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zur gewählten Verfahrensart: Aufgrund eines Verknüpfungsfehlers im TED-Formular wird unter Ziffer 2.1 "Verfahrensart" ein "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angezeigt. Vorliegend ist allerdings tatsächlich die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geplant. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs in Neuburg a. d. Donau bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben. C. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u.a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https:// www.recht.bund.de ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs--/ Nachprüfungsverfahren: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Deutschland, E-Mail: [gelöscht], Telefon: 089 - 2176-2411, Internetadresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/, Fax: 089 - 2176-2847
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Die Große Kreisstadt Neuburg a. d. Donau ist gemäß Art 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) als abgeleiteter Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie gemäß § 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem Gebiet. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.07.2024 (Beschluss-Nr. 127/24) hat die Stadt beschlossen, zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen dem städtischen Eigenbetrieb Stadtwerke Neuburg a. d. Donau einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Erbringung der Verkehrsleistungen des lokalen Stadtbusverkehrs im Wege einer Direktvergabe und unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erteilen. Die Direktvergabe an den städtischen Eigenbetrieb erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst nach derzeitigem Stand die Linien 1-5 . Der Betrieb ist zum 01.01.2026 aufzunehmen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2035. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Die (Mindest-) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Direktvergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dem „Ergänzenden Dokument“ und den dazugehörigen Anlagen (abrufbar unter https://www.neuburg-donau.de/media-web-stadt-neuburg/dateien-neu/rathaus/bekanntmachungen/ergaenzendes-dokument-stadtverkehr-neuburg-mit-anlagen.pdf) sowie dem Nahverkehrsplan des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen und der Großen Kreisstadt Neuburg a. d. Donau (abrufbar unter https://neuburg-schrobenhausen.de/B%C3%BCrgerservice/Fachbereiche/Zentrale-Angelegenheiten/Wirtschaftsf%C3%B6rderung-Landkreisentwicklung/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/Nahverkehrsplanung.php?object=tx,3453.4539.1&NavID=3453.103&La=1) zu entnehmen. Die jeweils gültige Tarifordnung des Stadbusses ist anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://stadtwerke-neuburg.de/download/tarifordnung-stadtbus/ Ebenfalls anzuerkennen sind das Deutschlandticket und seine Unterprodukte (insbesondere ermäßigtes Deutschlandticket des Freistaats Bayern) und Fahrscheine des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGITarif). Näheres ergibt sich aus dem Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung. Der öDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmen an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrsplanung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten werden sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife beziehen. Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öDA. Soweit erforderlich, wird der öffentliche Auftraggeber diese Vorinformation entsprechend anpassen. Die Stadt Neuburg a. d. Donau kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Neuburg an der Donau
Land, Gliederung (NUTS): Neuburg-Schrobenhausen (DE21I)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Neuburg an der Donau
TED eSender: Publications Office of the European Union
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Neuburg an der Donau
Registrierungsnummer: 1[gelöscht]3-93
Postanschrift: Karlsplatz A 12 (Rathaus)
Stadt: Neuburg an der Donau
Postleitzahl: 86633
Land, Gliederung (NUTS): Neuburg-Schrobenhausen (DE21I)
Land: Deutschland
Telefon: 08431 509-0
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: fa17b09c-05b0-4250-b7e1-88d47f1d681e - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 24/09/2024 13:48:31 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 577767-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 188/2024
Datum der Veröffentlichung: 26/09/2024