1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Aschaffenburg
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe zusätzlicher öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 21, 23, 26 und 33
Beschreibung: siehe Beschreibung unter 3.1
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Aschaffenburg, Landkreis (DE264)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Landkreis Aschaffenburg
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche: Busverkehr (innerstädtisch/regional) Zusätzliche Angaben: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 3.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Die Verkehrsleistung ist am 01.01.2025 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 35 Monate (bis zum 30.11.2027) vorgesehen (mit einer einmaligen einseitigen Verlängerungsoption der zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 31.12.2029). B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a A. 2 S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt 3.1 werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindestanforderungen festgelegt: - Die Anwendung des Verbundtarifs der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB). - Die Lieferung der Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 sowie der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (www.bayern-fahrplan.de). - Die Bewirtschaftung der auf den genannten Linien bedienten Haltestellen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgastinformation. - Die Erstellung der Aushangfahrpläne nach Layout-Vorgabe des Aufgabenträgers. Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen: - Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder LowEntry - Fahrzeuge welche die Autobahn A3 nutzen benötigen eine 100km/h-Zulassung - Maximales Durchschnittsalter 8 Jahre - Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV-Schrift 457 Version 2.1 - Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem müssen von unabhängiger Stelle zertifiziert werden - TFT-Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige - Sondernutzungsfläche für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder - Emissionsstandard mindestens EURO VI - Die Fensterflächen dürfen maximal zu einem Drittel durch Werbefolien belegt werden. - Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen und Prüfen von VDV-Barcodes. Die Prüfung von Deutschlandtickets (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an das zentrale PV-System (ZPVS) der eTicket-Deutschland muss möglich sein.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
vgv -
3. Teil
3.1.
Technische ID des Teils: PAR-0001
Titel: Vergabe zusätzlicher öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 21, 23, 26 und 33
Beschreibung: Der Landkreis Aschaffenburg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörde nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form einer Dienstleistungskonzession (DLK) gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG an die Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH. Die DLK bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG) auf dem Gebiet des Landkreises Aschaffenburg. Die DLK wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Umfang der DLK: Die DLK umfasst ergänzende Personenbeförderungsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42, 43 PBefG, welche die bislang und auch künftig auf Basis von eigenwirtschaftlichen Linienkonzessionen erbrachten Personenbeförderungsdienste im Rahmen eines eigenständigen Auftrags ergänzen sollen. Sie wird nach aktuellem Stand zusätzliche Fahrten auf den nachfolgenden Linien umfassen: Linienbündel Citybus Hösbach mit ca. 42.000 zusätzlichen Nutzwagenkilometern pro Jahr: Linie 21 Unterafferbach – Aschaffenburg und zurück, 2 Fahrtenpaare mo-fr in der abendlichen NVZ bzw. SVZ, ein Fahrtenpaar sa abends in der SVZ. Linie 23 Brücken – Mömbris – Aschaffenburg und zurück, 2 Fahrten im Schulbusverkehr sowie sämtliche Fahrtenpaare zwischen Mömbris und Brücken bzw. Kleinhemsbach, jeweils mo-fr. Linienbündel Mittlerer Kahlgrund mit ca. 25.500 zusätzlichen Nutzwagenkilometern pro Jahr: Linie 26 Hemsbach – Mömbris - Oberafferbach und zurück, 4 Fahrtenpaare mo-fr in der NVZ. Linienbündel Main – Kahl - Kinzig mit ca. 77.000 zusätzlichen Nutzwagenkilometern pro Jahr: Linie 33 Schöllkrippen - Aschaffenburg und zurück, 6 Fahrtenpaare mo-fr in der NVZ, 6 Fahrtenpaare sa. Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der angegebenen Leistungen in den Linienbündeln als Gesamtleistung gemäß § 8 a Abs. 2 S. 4 PBefG. Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung: Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan (abrufbar unter:https://www.landkreis-aschaffenburg.de/PDF/Nahverkehrsplan.PDF?ObjSvrID=3984&ObjID=608&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1712132549) beschriebenen Anforderungen für die Zusatzleistungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten. Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen: — Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, an den Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 Seiten 247-248 zum NVP), — Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen. — Weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Ergänzend wird auf Abschnitt 2.1.4 dieser Bekanntmachung verwiesen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns: 01/01/2025
Laufzeit: 35 Monate
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Landkreis Aschaffenburg
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Aschaffenburg
Registrierungsnummer: 09671000-0001-14
Postanschrift: Bayernstraße 18
Stadt: Aschaffenburg
Postleitzahl: 63739
Land, Gliederung (NUTS): Aschaffenburg, Landkreis (DE264)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Telefon: 000
Sonstige Kontaktpersonen:
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Aschaffenburg Zentrale Vergabestelle
Abteilung: Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Bayernstraße 18
Stadt: Aschaffenburg
Postleitzahl: 63739
Land, Gliederung (NUTS): Aschaffenburg, Landkreis (DE264)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Telefon: 060213941520
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 101c494a-c92d-48dc-856c-898f31bb357b - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 4
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 12/09/2024 11:18:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 553727-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 180/2024
Datum der Veröffentlichung: 16/09/2024
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 30/01/2025