1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Kliniken Südostbayern AG
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Erweiterung eines KIS-Bestandssystems durch die Beschaffung zusätzlicher Module
Beschreibung: Die Kliniken Südostbayern AG („KSOB“) beabsichtigt, das vorhandene CGM Medico Klinikinformationssystem („KIS“) durch Beschaffung zusätzlicher Module vom Hersteller CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM“) unter Inanspruchnahme von Fördermitteln nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Zuge der Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) zu erweitern. Mit den zusätzlichen Modulen soll die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation sowie die Medikationssoftware entsprechend der Fördertatbestände 3, 5 und 6 umgesetzt werden.
Kennung des Verfahrens: 29bad0ad-302f-4119-9ffb-131259f0ad85
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land, Gliederung (NUTS): Traunstein (DE21M)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Erweiterung eines KIS-Bestandssystems durch die Beschaffung zusätzlicher Module
Beschreibung: Die KSOB beabsichtigt, das vorhandene KIS durch Beschaffung zusätzlicher Module vom Hersteller CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM“) unter Inanspruchnahme von Fördermitteln nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Zuge der Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) zu erweitern. Mit den zusätzlichen Modulen soll die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation sowie die Medikationssoftware entsprechend der Fördertatbestände 3, 5 und 6 umgesetzt werden. Die KSOB ist in der gegebenen Konstellation der Ansicht, dass abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (vgl. zB OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2021 – 19 Verg 2/21 und OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2020 – Verg 13/19 sowie VK Hessen, Beschl. v. 19.03.2021 - 69d-VK-41/2019). Danach ist eine Produktfestlegung gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Überlegungen gegeben sind, die eine langfristige und möglichst problem- und risikofreie Nutzung in Bezug z.B. auf Interoperabilität, Datenintegrität, Ausfallsicherheit sowie Wirtschaftlichkeit gewährleisten sollen. Eine Implementierung der verschiedenen Funktionalitäten zur Umsetzung der Vorgaben des KHZG durch Einführung verschiedener Klinikinformationssysteme (KIS) bzw. von Teilfunktionalitäten im Parallelbetrieb würde aus Sicht der KSOB mit erheblichen Risiken für Patienten einhergehen. Insbesondere kann das Risiko von Systemausfällen und -unterbrechungen durch den Einsatz von KIS-Modulen des Herstellers CGM nahezu vollständig vermieden werden, weil nur diese mit der bestehenden IT-Systemumgebung kompatibel sind und keine risikoanfälligen Schnittstellen zu Funktionsmodulen anderer Hersteller geschaffen werden müssen. Eine Schaffung solcher Schnittstellen wäre technisch mit erheblichen Aufwänden verbunden, da die IT-Systemumgebung in der KSOB sehr weitereichend auf die individuellen Anforderungen, Prozesse etc. angepasst ist und keine etablierten Standardschnittstellen existieren, die die Verwendung von Teilfunktionen anderer Hersteller ohne Weiteres ermöglichen würde. Sofern ein Anbieter solche Schnittstellen entwickeln würde, führen fehlende, fehlerhafte oder in Folge einer Schnittstellenproblematik nicht zur Verfügung stehende Daten zu einer Inkonsistenz im Behandlungsprozess und schlimmstenfalls zur Gefährdung der Patientensicherheit. Unterschiedliche Bedienungskonzepte erhöhen darüber hinaus das Risiko von Anwenderfehlern. Eine doppelte Datenerhaltung erfordert die synchronisierte Anpassung von mindestens zwei Systemen und birgt zusätzliche Risikoquellen für Fehler und Inkonsistenzen und die Datenintegrität. Darüber hinaus führt der Einsatz verschiedener Systeme zu einem Mehraufwand für das Fachpersonal, da Kenntnisse über die Anwendung von verschiedenen Programmen in einem Kernprozess nicht nur einen personellen und finanziellen Mehraufwand, sondern auch ein technisches Sicherheitsrisiko darstellen. Die Datensicherheit und Integrität ist erheblich effizienter zu gewährleisten in einer umfassenden KIS-Datenbank. Das Backup aller Daten ist günstiger, schneller und einfacher in einem einheitlichen KIS-System. Das Einspielen von Patches und Sicherheitsupdates in mehreren unterschiedlichen Produktwelten wäre zeitaufwändiger. Die Lösungen anderer Anbieter hätten zudem hohe Anschaffungskosten zur Folge. Sollte ein neues System eingesetzt werden, sieht sich die KSOB dem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt, dass die bestehende Infrastruktur in Form von Servern, Netzwerk, Datenbanken und Installation und Wartungsverträgen nicht in das neue System integriert werden können. Durch den Einsatz von CGM-Produkten können bereits getätigte Investitionen genutzt werden. Die Sicherheit und Gesundheit der Patienten hängt ganz wesentlich davon ab, dass eine fehlerfreie Datenmigration und Datensicherheit gewährleistet ist. Es kann nach der Durchführung einer umfassenden Marktanalyse nicht ausgeschlossen werden, dass die mit einer Systemumstellung oder einer Etablierung eines Mischsystems einhergehenden Neuerungen zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit bei der Handhabung des Systems führen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass objektiv schwerwiegende technische, wirtschaftliche, personelle und medizinische Gründe für die getroffene Wahl vorliegen. Die Beschaffungsentscheidung ist daher willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden.
Interne Kennung: 000
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land, Gliederung (NUTS): Traunstein (DE21M)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dieser lautet: „Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
5.1.15.
Techniken
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Schlichtungsstelle: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Watson Farley & Williams LLP
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Watson Farley & Williams LLP
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Die KSOB geht aufgrund der gegebenen Marktsituation und nach Durchführung einer Marktanalyse davon aus, dass vorliegend eine unmittelbare Beauftragung der zusätzlichen Module zum KIS-Bestandssystem beim Hersteller CGM im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV vergaberechtlich zulässig ist. Die betreffenden Fachmodule (Produkte) können zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausschließlich von CGM bereitgestellt werden, weil kein Wettbewerb von Lieferanten bzw. Systemintegratoren gegeben ist. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass es gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der bei der KSOB bestehenden IT-Landschaft keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist (VK Südbayern, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 3194.Z3-3_01-22-54 und OLG Hamburg, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 Verg 1/23). Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand und Durchführung einer Marktanalyse kein anderer Anbieter auf dem Markt objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung umfassend herzustellen bzw. nachzubauen sowie die bereits bestehenden Module mit der erforderlichen System- und Betriebsstabilität zu erweitern. Im Übrigen wird die Integration der betreffenden Fachmodule weitestgehend durch die KSOB selbst erfolgen, so dass gerade kein Beschaffungsbedarf an Integrationsdienstleistungen gegeben ist und mehrere Systemhäuser als Dienstleister für eine Leistungserbringung in Betracht kämen. Die KSOB ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von der KSOB erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Kliniken Südostbayern AG
Registrierungsnummer: DE172521047
Postanschrift: Cuno-Niggl-Straße 3
Stadt: Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land, Gliederung (NUTS): Traunstein (DE21M)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Watson Farley & Williams LLP
Telefon: +49 89237086-0
Fax: +49 89237086-222
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: DE114134699
Postanschrift: Maria Trost 21
Stadt: Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land, Gliederung (NUTS): Koblenz, Kreisfreie Stadt (DEB11)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Watson Farley & Williams LLP
Registrierungsnummer: DE 814539391
Postanschrift: Dienerstraße 12 / Alter Hof
Stadt: München
Postleitzahl: 80331
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Dr. Felix Siebler
Telefon: +49 89237086-0
Fax: +49 89237086-222
Rollen dieser Organisation:
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Registrierungsnummer: xxx
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Stadt: München
Postleitzahl: 80538
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Telefon: +498921762411
Fax: +4989217662847
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Schlichtungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 92778fef-db75-44d5-ac8d-b4cb29bb02d4 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 26/08/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 535483-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 174/2024
Datum der Veröffentlichung: 06/09/2024